Urheberrecht, 2. Korb
Rot-Grün hatte im September 2003 in einer ersten Urheberrechtsnovelle ("Erster Korb") die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2001/29 EG zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft umgesetzt. Dabei haben wir Grünen u.a. dafür gesorgt, dass die analoge Privatkopie - die Kopie auf Papier - erhalten bleibt. Mit dem "Zweiten Korb" (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft werden, BT-Drs. 16/1828) werden nun die Ermessensvorschriften der Richtlinie umgesetzt. Im Wesentlichen regelt das Gesetz das Vergütungssystem neu, schafft Ausnahmeregelungen für die Bereiche Bildung und Wissenschaft und läßt erstmals Verträge über unbekannte Nutzungsarten zu.
In den Anhörungen im Rechtsausschuss Ende 2006 haben uns die Experten in der erheblichen Kritik, die wir an dem ursprünglichen Regierungsentwurf hatten, bestätigt. In zahlreichen Gesprächen mit der Koalition ist es jedoch gelungen, einige wichtige Nachbesserungen an dem Entwurf vorzunehmen. Insgesamt fällt der Zweite Korb der Bundesregierung dennoch hinter den grünen Anforderungen für ein modernes Urheberrecht in der Wissensgesellschaft zurück. Auf dem Weg ins digitale Zeitalter sind wir mit diesem Gesetz leider nur ein Schrittchen vorangekommen.
Die Neuregelungen im Überblick:
Gerechtes und flexibles Vergütungssystem zugunsten der Urheber
Das urheberrechtliche Vergütungssystem wird zugunsten der UrheberInnen neu geregelt. Die Höhe der Pauschalvergütung hat sich bisher nach einer Anlage zu § 54d UrhG aus dem Jahr 1985 gerichtet. In dieser sind bestimmte vergütungspflichtige Geräte aufgelistet, für die eine festgesetzte pauschale Urhebervergütung zu zahlen ist. In Abkehr von der gesetzlich festgelegten Anlage, die durch das Erscheinen neuer zum Kopieren geeigneter Geräte unvollständig geworden war, gilt künftig ein flexibleres Verfahren: Die Beteiligten selbst – Verwertungsgesellschaft und Gerätehersteller – sollen sich auf die Vergütungspflichtigkeit der Geräte und die jeweilige Vergütungshöhe einigen.
Wir Grüne begrüßen, dass künftig alle Geräte, die zum Kopieren benutzt werden, zu vergüten sind. Einer Nutzung der Geräte in nennenswertem Umfang bedarf es nicht. Positiv ist ebenfalls, dass die Vergütungshöhe in einem angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts stehen wird und nicht länger auf höchstens fünf Prozent vom Verkaufspreis begrenzt ist. Für die Streichung beider Begrenzungen haben wir uns in den Beratungen stark gemacht - mit Erfolg. Auch das beschleunigte Verfahren des Aushandelns von Gesamtverträgen für die Pauschalvergütung (§§ 13ff. UrhWG) stellt eine gute Neuerung im Sinne der Urheber dar: Sie werden künftig schneller zu ihrem Geld kommen.
Verträge über unbekannte Nutzungsarten
Neu ist die Möglichkeit für Urheber und Urheberinnen, Verträge über unbekannte Nutzungsarten abzuschließen. Bislang war ein solcher Vertrag unwirksam. Es ist aber im Interesse der Urheber und Rechteverwerter, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk umfassend genutzt werden kann. Auch die Allgemeinheit profitiert davon, das Werk in neuen Medien nutzen zu können; die Urheber müssen damit jedoch einverstanden sein. Diesbezüglich hat die Vorschrift eine Verbesserung erfahren, auf die wir Grüne nachhaltig gedrungen haben: ein dreimonatiges starkes Widerrufsrecht des Urhebers. Nun ist der Interessenausgleich gelungen: Der Rechteverwerter muss die/den UrheberIn stets darüber informieren, wenn er beabsichtigt, das Werk in der neuen Art zu nutzen. Der Urheber hat dafür Sorge zu tragen, dass er erreichbar ist.
Zu bemängeln ist allerdings, dass Filmschaffenden bei Vereinbarungen über unbekannte Nutzungsarten kein Widerrufsrecht zugestanden wird. Begründung: im Filmbereich sei typischerweise eine Vielzahl von Urhebern beteiligt, so dass jeder einzelne durch sein Veto die Verwertung in neuen Nutzungsarten verhindern könne. Dies sei nicht gewollt. Andere urheberrechtlich geschützte Werke kennen jedoch u.U. auch eine Vielzahl von Urhebern. Nach Auffassung von Bündnis 90/Die Grünen muss den Filmschaffenden zumindest eine Widerrufsmöglichkeit nach Treu und Glauben eingeräumt werden. Andernfalls kann es zu einem gefährlichen Ungleichgewicht zwischen Verwertern und Kreativen kommen. Um das zu verhindern, haben wir im Ausschuss für Kultur und Medien einen Änderungsantrag für ein Widerrufsrecht bei den Filmurhebern eingebracht und, als dieser abgelehnt wurde, gegen den Gesetzesentwurf gestimmt.
Neue Schranken für Wissenschaft und Bildung "Elektronische Leseplätze"
Zugunsten von Bildung und Wissenschaft führt das Gesetz neue Schranken, d.h. Ausnahmen des Urheberrechtsschutzes zugunsten der NutzerInnen ein. Dazu zählt die erstmalige Möglichkeit, veröffentlichte Werke in öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Museen und Archiven an elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien wiederzugeben. Die Zahl der Leseplätze entspricht dabei der Anzahl der vorhandenen Werke, sie kann jedoch bei Belastungsspitzen vervierfacht werden. Die Neuregelung ist ein kleiner Fortschritt für die wissenschaftliche Arbeit, da auf diese Weise mehr Medienkompetenz für Forschende und Studierende vermittelt wird.
Wir Grüne kritisieren aber, dass die Regelung hinter den Möglichkeiten der EU-Richtlinie zurück bleibt. Um der Wissenschaft besser gerecht zu werden, sollten alle öffentlich zugänglichen Bildungseinrichtungen elektronischer Leseplätze bereitstellen dürfen, wie es auch in Artikel 5 Abs.2 n der EU-Richtlinie vorgesehen ist. Um eine unangemessene Benachteiligung der Schulbuchverlage zu vermeiden, müssen diese dann durch eine Schutzklausel von der Schranke ausgenommen werden.
Außerdem halten wir die im Gesetz vorgesehene Beschränkung auf maximal viermal so viele Leseplätze wie Bestandsexemplare für praxisfern. So ist beispielsweise kurz vor großen Erstsemester-Klausuren nicht garantiert, dass alle betroffenen Studierenden an Computer-Leseplätzen auf die Standard-Lehrbücher zugreifen dürfen. So schauen Studierende und Wissenschaftler buchstäblich in die Röhre. Wir meinen, dass die Anzahl der elektronischen Leseplätze deutlich flexibler geregelt werden müsste. Für diese beiden wichtigen Korrekturen haben wir Grüne uns mit Änderungsanträgen eingesetzt. Nicht zuletzt weil diese von der Großen Koalition abgelehnt wurden, haben wir im Ausschuss für Bildung und Wissenschaft gegen das Gesetz gestimmt.
Neue Schranken für Wissenschaft und Bildung "Kopienversand"
Erstmals erhalten öffentliche Bibliotheken nun das Recht, einzelne in Zeitungen und Zeitschriften erschienene Beiträge sowie kleine Teile eines erschienen Werks zu vervielfältigen und zu übermitteln (Kopienversand auf Bestellung). Damit wird der bereits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässige analoge Kopienversand gesetzlich verankert. Ebenfalls neu ist auch die Regelung zum elektronischen Kopienversand, also dem Verschickung der Kopien per Mail. Bisher wurde dies auf rechtlich unsicherem Boden durchgeführt. Die elektronische Übermittlung ist nur als graphische Datei zulässig und nur dann, wenn der Verlag kein eigenes Angebot bereithält. Der Verlag hat dafür zu sorgen, dass sein Online-Angebot offensichtlich ist, so dass die Bibliotheken keinen erheblichen Rechercheaufwand betreiben müssen. Ferner darf der elektronische Kopienversand der Bibliotheken nur dann nicht erfolgen darf, wenn das Angebot des Verlags zu angemessenen Bedingungen erfolgt.
Es ist jedoch unklar, wann Bibliothek und Nutzer davon ausgehen dürfen, dass das Online-Angebot zu angemessenen Konditionen erfolgt. Bündnis 90/Die Grünen haben sich deshalb in den Verhandlungen und mit Anträgen für das Streichen des Verlagsprivilegs stark gemacht - leider vergeblich. Zentral zugängliche Dokumentenlieferdienste der Bibliotheken (wie SUBITO), die nicht nur von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen, sondern gerade auch von Studierenden in großem Umfang genutzt werden, sind dadurch gefährdet. Wir haben uns dafür eingesetzt, dass der Versand als grafische Datei die einzige Beschränkung des elektronischen Kopienversands der Bibliotheken wird. Dies hätte zu einem vernünftigen Interessenausgleich zwischen Wissenschaftsverlagen und Bibliotheken geführt.
Open Content - Open Source
Zugunsten von NutzerInnen und UrheberInnen wird mit dem Gesetz eine befürchtete Rechtsunsicherheit für "Open-Source"-Software und vergleichbarem Open Content beseitigt. Es wird klargestellt, dass der Urheber sein Werk kostenlos zur Verfügung stellen kann, indem er jedermann ein einfaches Nutzungsrecht einräumt. Dabei legt das Gesetz fest, dass es keiner Schriftform bedarf, das Open Content- und Open Source-Lizenzen grundsätzlich nicht schriftlich abgeschlossen werden, sondern als öffentliche Lizenzen mit dem jeweiligen Werk verbunden sind (Beispiele sind Linux oder Wikipedia).
Digitale Privatkopie
Keine Fortschritte bringt das Gesetz allerdings im Bereich der Privatkopie. Es ist zwar zulässig, zu privaten Zwecken Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken anzufertigen. Und gilt dies eigentlich auch für digitale Datenträger. Allerdings dürfen Rechteinhaber ihre Werke mit technischen Schutzmaßnahmen versehen, mit denen das Kopieren verhindert werden soll. Wir haben mit unserem Änderungsantrag eine durchsetzungsstarke digitale Privatkiopie gefordert. Für die Ungleichbehandlung von analoger und digitaler Privatkopie besteht kein sachlicher Grund. Es darf nicht sein, dass der Rechteinhaber durch die Verwendung von Kopierschutz auf CDs oder DVDs darüber entscheidet, ob eine Sicherheitskopie eines rechtmäßig erworbenen digitalen Werks angefertigt werden kann oder nicht. Die Umgehung des Kopierschutzes ist nach § 108 b UrhG sogar strafbar.
Bagatellklausel
Wir Grünen konnten uns nicht mit der Forderung nach einer sog. "Bagatellklausel" durchsetzen, dies war weder mit der Koalition noch der FDP machbar. Mit unserem Änderungsantrag haben wir uns dafür eingesetzt, dass von einer Bestrafung im Fall unerlaubter Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke abgesehen wird, wenn nur eine geringe Zahl von Werken und ausschließlich zum eignen privaten Gebrauch oder mit dem Täter persönlich verbunden Personen vervielfältigt wird. Dies entspricht auch der Straflosigkeit der Umgehung von Kopierschutz zur Anfertigung von legalen Sicherheitskopien für den privaten Gebrauch, wo es bereits eine Bagatellklausel gibt (§ 108b UrhG). Wer in geringem Umfang für private Zwecke und ohne gewerblichen Nutzen Musik oder Filme aus Tauschbörsen bezieht, muss straffrei bleiben. Die Klausel entspricht der Praxis der Staatsanwaltschaften, im privaten Bereich nicht jede einzelne unzulässige Kopie zu verfolgen würde aber umfangreiche Ermittlungen ersparen, die völlig unnötig Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden bindet. Durch die Einführung der Bagatellklausel entsteht auch kein rechtsfreier Raum, denn zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz sind jetzt schon möglich.
3. Korb
Nach der Reform ist vor der Reform. Wir werden die Vorstellungen, die wir von einem modernen Urheberrecht in der Informationsgesellschaft haben, auch in Zukunft weiter verfolgen. In unserem Entschließungsantrag haben wir nicht nur darauf gedrungen, die genannten Unzulänglichkeiten nachzubessern. Wir haben auch die Punkte genannt, die in einem dritten Korb dringend geregelt werden müssen. Dazu zählen u.a. das Zweitverwertungsrecht (Open Access), der Handel mit gebrauchter Software, sowie die zügige Evaluation der Befristung des Schulintranets. Nach intensivem Abwägen hat die Fraktionsmehrheit entschieden, sich bei der Abstimmung über das Gesetz im Bundestag zu enthalten. Die mehrheitliche Enthaltung der Fraktion bedeutet aber keine Billigung der von uns kritisierten großen Mängel der Regelungen.
