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Agro-Gentechnik | 22.11.2007

Angriff auf das Gentechnikrecht

Eine Anleitung zur schlechten fachlichen Praxis

In einer Nacht-und-Nebel-Aktion fand am 8. November 2007 die erste Lesung zur Novelle des Gentechnik-Gesetzes statt. Zahlreiche Verbände protestierten zu Recht dagegen, dass ein für Verbraucher und Landwirte so wichtiges Gesetz von Schwarz-Rot als letzter Punkt zur Geisterstunde auf die parlamentarische Tagesordnung gesetzt wurde. Am 26. November 2007 findet nun die öffentliche Anhörung zur Novelle statt. Das Interesse der Öffentlichkeit ist so groß, dass der Anhörungssaal inzwischen ausgebucht ist.

Die größte Gefahr der jetzigen Novelle des Gentechnik-Gesetzes liegt darin, dass seine Auswirkungen auf die gentechnikfreie Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion und auf die biologische Sicherheit von Landwirtschaftsminister Seehofer und den Regierungskoalitionen verniedlicht werden. Diese Novelle ist alles andere als eine "Novelle light" oder gar eine Verschärfung des geltenden Gentechnikrechts. Vielmehr soll damit aus dem geltenden Gentechnik-Gesetz ein Gentechnik-Beförderungsgesetz gemacht werden. Mit rechtlicher Trickserei soll das Vorsorgeprinzip im Gentechnik-Gesetz ausgehöhlt werden. Und der Verordnungsentwurf zur guten fachlichen Praxis ist de facto eine "Verordnung zur schlechten fachlichen Praxis".

Zwar bleiben die Haftungs- und Standortregisterregelungen im Gentechnik-Gesetz bestehen – aber die strengsten Vorschriften nützen nichts, wenn gleichzeitig Schlupflöcher geschaffen werden, mit denen Schutzregelungen wie zum Beispiel die Einhaltung der guten fachlichen Praxis oder Anmelde- oder Aufzeichnungspflichten im Gentechnik-Gesetz komplett umgangen werden können.

Seehofer behauptet, dass seine Novelle dem Schutz der Umwelt und gentechnikfreien Landwirtschaft dient. Das Gegenteil ist der Fall: Die jetzige Novelle des Gentechnik-Gesetzes ist einer der in der Geschichte des Gentechnikrechts bisher schärfsten Angriffe gegen das Vorsorgeprinzip beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, dass den nationalen und EU-rechtlichen Regelungen zu grunde liegt. Die Novelle des Gentechnik-Gesetzes ist weder EU-rechtlich notwendig, noch dient sie dem Schutz der Umwelt oder der gentechnikfreien Landwirtschaft. Sie ist gut für die Gentechnik-Forschung und -industrie, schlecht für Mensch und Umwelt, Verbraucherinteressen und die gentechnikfreie Landwirtschaft. Wörtlich steht schon im Vorblatt: "Das deutsche Gentechnikrecht ist so auszugestalten, dass Forschung und Anwendung der Gentechnik in Deutschland befördert werden."

Seehofers Tricksereien im Gentechnik-Gesetz

Eine gründliche Bewertung der geplanten Veränderungen im Gentechnik-Gesetz kann dem angeführten Link entnommen werden. Hier nur einige Beispiele:

  1. Bestimmte Pflanzengruppen, die in so genannten "geschlossenen Systemen" angebaut werden, sollen – wenn sie als "sicher" eingestuft wurden - ganz aus wichtigen Regelungsbereichen des Gentechnik-Gesetzes – und damit von den im Gentechnik-Gesetz festgelegten Regelungen zum Schutz von Mensch und Umwelt - herausgenommen werden. Die Formulierungen im Gesetzentwurf sind so weitgehend, dass darunter sogar der Forschungsanbau von Gentech-Pflanzen auf mehr oder weniger schlecht abgesicherten Institutsfeldern fallen könnte. Dies würde zu der paradoxen Situation führen, dass der kommerzielle Anbau von EU-rechtlich zugelassenen Gentech-Pflanzen strenger geregelt wäre als der Forschungsanbau mit bestimmten gentechnisch veränderten Pflanzen in "gentechnischen Anlagen", die EU-rechtlich noch keine Anbaugenehmigung und Zulassung als Lebens- und Futtermittel haben. Die Regelung könnte evtl. ein Einfallstor dafür sein, langfristig Forschungsanbau aus dem Freisetzungsregime in so genannte gentechnische Anlagen zu verlagern, mit abgesenktem Schutzniveau und Verlust an Transparenz für Länderbehörden, Öffentlichkeit und die gentechnikfrei wirtschaftende Landwirtschaft. Die vorgesehene Ausnahmeregelung widerspricht klar dem sowohl im nationalen als auch im EU-Gentechnikrecht festgelegten Vorsorgeprinzip beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen und muss gestrichen werden.
  2. Mit einer im Gentechnik-Gesetz vorgesehenen Möglichkeit zu Privatabsprachen können die Schutzregelungen der guten fachlichen Praxis ausgehebelt werden. Geschützt werden so nur noch die direkten Nachbarn. Aber wer schützt die Verbraucherinnen und Verbraucher, anderen Landwirtschaftsbetriebe, Imker oder Naturschutzgebiete? Und wenn ein Landwirt seine Post vom GVO-anbauenden Nachbarn nicht rechtzeitig liest, hat er seine Schutzrechte verwirkt und sein Nachbar muss sich nicht an die gute fachliche Praxis halten. Er aber muss seine Ernte schon bei der geringsten Verunreinigung kennzeichnen oder kann sie im schlimmsten Fall sogar gar nicht als Lebens- oder Futtermittel verkaufen.
  3. Es fehlen strenge Regeln im Gentechnik-Gesetz für den Anbau von Gentech-Pflanzen, die nur eine eingeschränkte EU-Zulassung haben und nicht in die Lebens- und Futtermittelkette geraten dürfen (also z.B. Amflora-Kartoffel; MON810-Mais, der keine EU-Zulassung als Lebensmittel hat). Die Verunreinigungsskandale der letzten Jahre – und auch die Klagen der Imker vor Gericht wegen der Verunreinigung ihres Honigs mit MON810-Maispollen – haben gezeigt, dass eine Verunreinigung der Lebens- und Futtermittelkette nie ausgeschlossen werden kann. Darum dürfen Gentech-Pflanzen, die keine Zulassung als Lebens- und Futtermittel haben (wie z.B. im Falle der kurz bevorstehenden Zulassung der Amflora-Kartoffel) nicht kommerziell im Freiland angebaut werden.
  4. Imkerproblematik: die Praxis beim Gentech-Maisanbau hat gezeigt, dass vor allem Imker derzeit große Probleme mit einer Verunreinigung ihres Honigs mit Bt-Maispollen haben. Derzeit klagen Imker deshalb vor Gericht. Der Gesetzentwurf wird dieser Problematik in keiner Weise gerecht. Anders als Seehofer u.a. bei der Pressekonferenz anlässlich der Vorstellung des Entwurfs behauptete wurden keine zusätzlichen Regelungen zum Schutz der Imker in das Gesetz oder in die Verordnung zur guten fachlichen Praxis mit aufgenommen. So müsste z.B. im Gesetz festgelegt werden, dass Pollen Organismen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes sind und dass Imker nicht für die Verschleppung von gentechnisch veränderten Organismen durch Bienen haften.

Seehofers Verordnung zur "schlechten fachlichen Praxis"

Der gleichzeitig mit der Novellierung des Gentechnik-Gesetzes vorgelegte Verordnungsentwurf zur gute fachlichen Praxis ist de facto eine "Verordnung zur schlechten fachlichen Praxis", denn es fehlen ausreichende Schutzregelungen vor einer schleichenden Kontamination der gentechnikfreien Landwirtschaft. Einige der erheblichsten Mängel:

  1. das Ziel der Verordnung – grundsätzliche Vermeidung von Kontamination – wurde von Seehofer aus dem Gentechnik-Gesetz gestrichen und findet sich auch nicht in der Verordnung wieder;
  2. die vorgeschlagenen Mindestabstandsregelungen bei Gentech-Maisanbau von 150 m zu konventionellen bzw. 300 m zu biologisch wirtschaftenden Nachbarn sind unzureichend. Nicht nur Verbände (Greenpeace, AbL, BUND, BÖLW) fordern hier größere Sicherheitsabstände, es gibt auch EU-Länder, die größere Abstände vorsehen (Luxemburg hält eine 800-Meter-Distanz für angemessen, Ungarn Abstände zwischen 400 und 800 Meter, Dänemark und Polen 200 Meter). Zudem ist die Unterscheidung zwischen konventionellen und biologischen Flächen unverständlich. Das Recht, sicher gentechnikfrei produzieren zu können, gilt für konventionelle und ökologische Landwirte. Die Unterscheidung ist vielmehr sehr verräterisch und zeigt, dass die Regierung selbst nicht daran glaubt, dass bei 150 m eine Null-Kontamination (wie von Seehofer und SPD-Vize Kelber in ihrer Pressekonferenz zur Novelle des Gentechnikgesetzes behauptet wurde) einzuhalten ist;
  3. es fehlen spezielle Abstandsregelungen zu Saatgutvermehrungsflächen und Naturschutzgebieten;
  4. es fehlen Vorgaben u.a. für ein Bt-Resistenzmanagement sowie ein Anbauverbot für Bt-Pflanzen in Nicht-(Maiszünsler-)Befallsgebieten;
  5. schwammige Vorgaben (z.B. Einträge sollen durch "geeignete Erntetechnik auf das Mindestmaß" beschränkt werden) und unkonkrete Vorschriften wie z.B. zur Reinigung von Mähdreschern oder anderen eingesetzten Geräten oder zur Wahl der Erntetechnik befördern Kontaminationen, statt sie zu verhindern;
  6. es fehlt eine Mitteilungs- und Anpassungspflicht der GVO-anbauenden Landwirte gegenüber Imkereien im Hauptflugradius feststehender Bienenstände oder regelmäßig genutzter Wanderstandorte.
  7. Anders als die Novelle des Gentechnik-Gesetzes war die Vorlage einer Verordnung zur guten fachlichen Praxis mehr als überfällig. Denn die von Seehofer zugelassenen Sorten aus dem Gentech-Mais MON810 werden bereits im zweiten Jahr angebaut, ohne dass er Vorschriften z.B. hinsichtlich der Mindestabstände vorgeschrieben hat. Die verspätete Vorlage der Verordnung nun als "Verschärfung der Anbauregeln" oder als Verbesserung gegenüber den geltenden Regelungen zu verkaufen, ist mehr als zynisch. Die Regierung hat hier vielmehr ihre Hausaufgaben nicht rechtzeitig gemacht und sich nur um die Verschlechterung des Gentechnik-Gesetzes gekümmert, statt eine Verordnung zur guten fachlichen Praxis vorzulegen, bevor sie Sorten aus dem Gentech-Mais MON810 zum Anbau zugelassen hat.

 

 

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