Kinderregelleistungen dürfen nicht mehr von den Regelleistungen Erwachsener abgeleitet werden - so das Urteil des Bundessozialgerichts. Nach unserer Auffassung gilt es nun, eine kinderspezifische Bedarfserhebung vorzunehmen und einen eigenständigen Kinderregelsatz zu bilden.
Die Bundesregierung darf bei den Hartz IV-Leistungen für Kinder jetzt kein Flickwerk mehr betreiben. Die im Konjunkturpaket II vorgesehene Anhebung des Sozialgeldes für 6- bis 13-Jährige von 60 auf 70 Prozent der ALG II-Zahlung für Erwachsene ist genauso willkürlich festgesetzt wie die bisherigen Regelleistungen.
Auch der Bundesrat hat in einer einstimmigen Entschließung im Mai 2008 die Bundesregierung aufgefordert, die entwicklungsbedingten Bedarfe von Kindern im Arbeitslosengeld II zu berücksichtigen. Damit verbunden ist die Forderung eine kinderspezifische Bedarfserhebung vorzunehmen und einen eigenständigen Kinderregelsatz zu bilden.
Auch wenn die Richter keine grundsätzlichen Zweifel an der Höhe der Regelleistungen von 211 Euro für alle Kinder bis 14 Jahre hegen, heißt dies nicht, dass kein Handlungsbedarf besteht. Der abgeleitete Regelsatz berücksichtigt die entwicklungsbedingten Bedürfnisse von Kindern sowie entsprechende Mehrausgaben nicht und ist daher wesentlich zu niedrig.
So sind beispielsweise für Kinder bis 14 Jahre nicht einmal drei Euro pro Tag für Nahrungsmittel und Getränke im Regelsatz enthalten, obwohl nach Auffassung von Experten eine gesunde, die Entwicklung fördernde Ernährung mindestens vier Euro am Tag kostet.
Wir haben bereits im April 2008 einen Antrag Existenzsicherung und Teilhabechancen für Kinder und Jugendliche durch bedarfsgerechte Kinderregelsätze gewährleisten verabschiedet, in dem eine bedarfsdeckende Anpassung der Kinderregelsätze gefordert wird.
