Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 (rechtskräftig seit dem 10. Mai 2010) festgestellt, dass die deutsche Regelung, wonach die Sicherungsverwahrung rückwirkend zeitlich unbegrenzt vollzogen werden kann, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Bis 1998 war die Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre befristet. Seit 1998 kann sie grundsätzlich unbegrenzt vollzogen werden. Der EGMR sieht in der Sicherungsverwahrung letztlich eine Strafe und Strafen dürfen nicht rückwirkend verschärft werden.
Folgen des EGMR-Urteils?
Unmittelbare Folge des EGMR-Urteils ist, dass deutschlandweit zirka 80 Personen, auf die die Sicherungsverwahrung nachträglich unbegrenzt angewandt worden ist, zeitnah zu entlassen sind.
Wie ist mit dieser Situation umzugehen?
Wer aus der Sicherungsverwahrung in Freiheit kommt, wird der Führungsaufsicht unterstellt. Er muss Auflagen erfüllen, muss sich – notfalls täglich – bei seinem Bewährungshelfer melden, muss bestimmte Ort wie Kindergärten oder Kinderspielplätze meiden, muss Arbeit annehmen und sich bei Ärzten oder Psychologen vorstellen. Die Führungsaufsicht ist effektiv und kann noch effektiver gemacht werden. Die Polizei muss vor Ort, je nach der konkreten Gefahrenlage, durch Beobachtung, aktives Aufsuchen und Zeigen von Präsenz etwaigen Gefahren vorbeugen. Das mindert die mögliche Gefahr, kann sie aber nicht vollständig bannen. Wir müssen begreifen und akzeptieren, dass es in keiner Gesellschaft absolute Sicherheit gibt. Wer den Menschen eine solche verspricht, ist ein verantwortungsloser Scharlatan.
Auch sollte in der Debatte nicht vergessen werden, dass unter den Sicherungsverwahrten nicht nur Sexual- und Gewaltverbrecher sind, sondern auch Personen, die wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt wurden.
Nicht durchdacht ist die Forderung nach einer elektronischen Fußfessel für alle jetzt Freizulassenden. Sicher könnte die Polizei damit jederzeit und lückenlos den Aufenthalt dieser Personen feststellen. Aber abgesehen davon, dass eine solche Rundumbeobachtung verfassungswidrig sein dürfte, ist äußert zweifelhaft, ob die elektronische Fußfessel zur Überwachung zulässiger Auflagen technisch überhaupt geeignet ist. So gibt es zum Beispiel keine vollständige digitale Erfassung aller Kindespielplätze, Kinderkrippen oder Kindergärten. Und wäre es überhaupt sinnvoll, dass der Alarm jedes Mal anspringt, wenn ein Betroffener durch die Stadt spaziert und sich – ohne es selbst zu wissen – dabei einem Kindergarten nähert?
Wir werden mit der Herausforderung sicher fertig werden, die die notwendige Entlassung einiger Sicherungsverwahrter mit sich bringt. Dazu brauchen wir keine populistischen Vorschläge konservativer Rechts- und Innenpolitiker. Und wir brauchen keinen "Internetpranger", der – wie immer wieder aus den USA berichtet wird – zu lynchähnlichen Situationen an den Wohn- und Aufenthaltsorten der Entlassenen führen kann. Das kann niemand wollen, der den Rechtsstaat auch nur in seinen Grundzügen verstanden hat.
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