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Biopatente

22. Juli 2010

Keine Patente auf Brokkoli!

Das Europäische Patentamt (EPA) in München verhandelt derzeit über Widersprüche gegen zwei Patentanmeldungen auf Pflanzensorten. Im Mittelpunkt steht der Antrag der Firma Plant Bioscience auf Patentierung einer Brokkoli-Sorte (EP 1069819) mit hohem Gehalt an Glucosinolaten, denen eine gesundheitsfördernde Wirkung zugeschrieben wird (Krebs-Vorbeugung).

Was sind die entscheidenden Punkte beim Thema Biopatente?

  1. Patente sind Monopole auf "Erfindungen" und schaffen (befristete) Abhängigkeiten.
    Patentinhaber können über 20 Jahre ihre Erfindung exklusiv nutzen oder für die Nutzung durch Dritte Lizenzgebühren verlangen. Im Brokkoli-Fall müssten sich zum Beispiel Züchter die Weiterentwicklung der neuen Sorte vom Patentinhaber genehmigen lassen und zusätzlich Lizenzgebühren bezahlen, gleiches gilt für Landwirte (Saatgut), Verarbeitungsbetriebe ("essbare Teile") und damit letztlich Verbraucher.
  1. "wesentlich" oder "vollständig"?
    Tiere, Pflanzen und traditionelle Zuchtverfahren mittels Kreuzung und Selektion sind keine technischen "Erfindungen" und können deshalb nach allgemeiner Auffassung nicht patentiert werden. Allerdings ist die EU-Biopatentrichtlinie, die Rechtsgrundlage der EPA-Entscheidungen, in diesem Punkt unklar: Verfahren, die "im wesentlichen biologisch" sind, können nicht patentiert werden, müssen laut Richtlinie aber "vollständig aus natürlichen Ereignissen wie Kreuzung und Selektion" bestehen. Der Widerspruch zwischen "im wesentlichen" und "vollständig" wird von der Industrie ausgenutzt: Klassische Züchtungsverfahren werden mit technischen Elementen kombiniert (wie zum Beispiel eine sogenannte Marker-Unterstützung im Brokkoli-Fall) und dadurch potenziell patentierbar.
  1. Wie weit dürfen Patente gehen?
    Der Protest gegen das Brokkolipatent ist auch Folge der weit reichenden Patentansprüche auf
  • das Züchtungsverfahren ("Marker-gestützte Selektion"),
  • die gezüchteten Brokkolipflanzen,
  • alle "essbaren Teile" der Brokkolipflanzen,
  • die Samen der Brokkolipflanzen, also auch die folgenden Pflanzengenerationen.

Im Patentrecht ist die Reichweite eines Verfahrenspatents abhängig vom Verfahrenstyp: Bei "Herstellungsverfahren" gibt es einen "abgeleiteten Stoffschutz" für die damit erzeugten Produkte, bei "Arbeitsverfahren" dagegen nicht. Züchtungsverfahren sind eine Kombination aus Kreuzung (theoretisch ein "Herstellungsverfahren") und Selektion ("Arbeitsverfahren"), auch wegen dieser "Mischung" wurden sie im Patentrecht als nicht patentierbar eingestuft. Mit den Patentanträgen auf Brokkoli & Co. soll dieses Demo gegen Biopatente, Brüssel, 21.7.2010Ulrike Höfken auf der Demo gegen Bio-Patente, die die Verhandlung des EPA über das Brokkoli-Patent begleitete.Patentierungsverbot gezielt ausgehebelt werden. Das zeigt auch der ähnliche Fall des "Sonnenblumen-Patents" (EP 1185161): Nach Einsprüchen widerrief das EPA zwar die Patentierung des eigentlichen Züchtungsverfahrens, "abgeleitete" Patentansprüche auf Sonnenblumenkerne und das daraus gewonnene Öl blieben dagegen bestehen.

Grüne Initiativen zu Biopatenten

Die Bundesregierung kritisiert zwar öffentlich das Brokkolipatent, ist aber bisher überhaupt nicht aktiv geworden. Bündnis 90/Die Grünen haben dagegen wiederholt Anträge in den Bundestag eingebracht, in denen wir die Regierung zur Verschärfung des Biopatentrechts auffordern. SPD und Union haben in der letzten Legislaturperiode unseren Antrag noch abgelehnt – man wolle die Entscheidungen des EPA abwarten. Aktuell haben wir Gespräche mit den anderen Fraktionen initiiert, Ziel ist eine gemeinsame Initiative für eine Überarbeitung der Biopatentgesetze.

 

Zusätzliche Information

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