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CDU und CSU stellen eine europäische Errungenschaft in Frage: den EU-weiten Schutz vor Diskriminierung. In der Europäischen Union gibt es einen breiten Konsens darüber, dass niemand benachteiligt werden darf aus Gründen der "Rasse", wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder aufgrund einer Behinderung. Um die europarechtlich verankerten Grundrechte effektiv zu schützen, gibt es verbindliche EU-Richtlinien. In Deutschland sind diese bis heute nicht konsequent umgesetzt worden.
Wir Grüne fordern, das deutsche Antidiskriminierungsrecht endlich nachzubessern. Davon wollen CDU und CSU nichts wissen. Stattdessen machen sie mobil gegen die Weiterentwicklung des Antidiskriminierungsrechts auf europäischer Ebene.
Das 2006 beschlossene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzt die europarechtlichen Vorgaben nur unzureichend um. Bündnis 90/Die Grünen haben von Anfang an Verwässerungen gegenüber dem rot-grünen Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes kritisiert und Nachbesserungen gefordert (Bundestags-Drucksachen 16/2033; 16/7536).
Inzwischen hat Schwarz-Rot die Quittung für Abstriche gegenüber geltendem EU-Recht erhalten. Die Europäische Kommission hat der Bundesregierung drei offizielle Mahnschreiben wegen mangelhafter Umsetzung von Antidiskriminierungsrichtlinien geschickt.
An der deutschen Rechtslage kritisiert die Kommission u.a. folgende Punkte:
Die blauen Briefe aus Brüssel nimmt die Bundesregierung bisher auf die leichte Schulter. Nur beim Beamtenrecht hat sich Bundesjustizministerin Zypries bisher für Verbesserungen ausgesprochen. Der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Dienstrechts sieht aber keine Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften vor.
Mit ihrer Haltung riskiert die Bundesregierung sehenden Auges, dass die EU-Kommission Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt. Dann drohen heftige Strafzahlungen.
Die Union tut so, als sei es eine Unverschämtheit der EU-Kommission, wenn auch von Deutschland die Einhaltung geltenden EU-Rechts verlangt wird. Eine Zuständigkeit der Kommission für Antidiskriminierungspolitik sei "kaum zu erkennen", sagte etwa der Unionsabgeordnete Andreas Schockenhoff am 13.3.2008 im Bundestag.
Der Artikel 13 des geltenden EG-Vertrages scheint in der Union unbekannt zu sein. Dieser sieht eindeutig vor, dass auf europäischer Ebene Vorkehrungen getroffen werden können, "um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen". Die geltenden EU-Richtlinien sind einstimmig, also mit den Stimmen aller EU-Staaten, beschlossen worden. Über die Umsetzung zu wachen ist die Aufgabe der Kommission. Das Europäische Parlament hat die Kommission zudem ausdrücklich aufgefordert, die Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien sorgfältig zu überwachen und falls nötig unverzüglich Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Einen entsprechenden Beschluss fasste das Europäische Parlament am 27.9.2007 mit überwältigender Mehrheit. Auch Konservative und Liberale aus anderen Ländern stimmten dem zu.
Mit dem neuen EU-Vertrag von Lissabon, den im Bundestag alle Fraktionen außer der LINKEn unterstützt haben, rückt Antidiskriminierung noch weiter ins Zentrum der Europäischen Politik. Nichtdiskriminierung wird gleich am Anfang des Vertrags im Zusammenhang mit europäischen Werten genannt (Art. 1a). Auch bei den Zielen der EU steht die Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung an prominenter Stelle (Art. 2 Abs. 3).
Mit einem Brief an ihre europäischen Schwesterparteien wendet sich die Fraktionsspitze von CDU/CSU sowohl gegen geltendes Antidiskriminierungsrecht als auch gegen jede "Ausweitung".
Hintergrund sind Überlegungen der Europäischen Kommission, eine neue Richtlinie vorzuschlagen, mit der Lücken beim Schutz vor Benachteiligung geschlossen werden sollen. Bei den Merkmalen Religion, Weltanschauung, Alter, Behinderung und sexuelle Orientierung gilt bisher ein geringeres Schutzniveau als bei den Merkmalen "Rasse" und ethnische Herkunft.
Unterschiedliche Schutzniveaus sind unsinnig und wenig praktikabel, gerade bei Mehrfachdiskriminierungen. Oft ist es schwer feststellbar, ob sich eine Benachteiligung z.B. auf die Herkunft oder die Religion bezogen hat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Vertrag mit Hinweis auf die religiöse Zugehörigkeit abgelehnt werden darf, während dies aus rassistischen Gründen zu Recht verboten ist. Darum haben wir uns immer dafür eingesetzt, dass das deutsche Antidiskriminierungsrecht nicht mit unterschiedlichem Maß misst. Unseren damaligen Koalitionspartner SPD von dem Ansatz "gleiches Recht für alle" zu überzeugen, hat leider lange gedauert. Am Ende hat aber sogar die Union diesem Ansatz zugestimmt. Das deutsche AGG ist – bei allen Mängeln – in diesem Punkt vorbildlich: Bei allen Formen von Diskriminierung hält es gleiche Instrumente bereit, mit denen Betroffene sich gegen Benachteiligung zur Wehr setzen können.
CDU/CSU wenden sich also dagegen, dass auf EU-Ebene nachvollzogen wird, was in Deutschland bereits verwirklicht worden ist. Aus dieser irrationalen Haltung darf keine antieuropäische Blockadepolitik werden. Darum fordern wir die Bundesregierung mit einem Antrag (Drs. 16/8198) auf, sich auf EU-Ebene für ein einheitlich hohes Niveau des Schutzes vor Diskriminierung einzusetzen.