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Kongressbericht

20. März 2009

Fundamente der Freiheit stärken

60 Jahre Grundgesetz

Forum 3
Tiefflieger gegen Demonstrationen.
Bundeswehr im Innern als Gefahr für die Freiheit

"Die alte Trennung von innerer und äußerer Sicherheit ist von gestern." So äußerte sich Bundeskanzlerin Angela Merkel im Juli 2008, als anlässlich der vereitelten Terroranschläge in Großbritannien die Diskussion um einen Bundeswehreinsatz im Innern erneut losgetreten wurde. Innenminister Schäuble hatte bereits 2006 gesagt, es könne doch nicht wahr sein, dass die Bundeswehr überall auf der Welt Aufgaben der inneren Sicherheit wahrnimmt, nur in einem Land nicht: in Deutschland.

Eines wurde bei der Diskussion im Forum 3 schnell deutlich: ein Bundeswehreinsatz im Innern wird nicht nur beharrlich verbal heraufbeschworen. Auch ganz real werden seit einigen Jahren Soldaten der Bundeswehr verstärkt für Einsätze im Inland herangezogen: beim Papstbesuch, der jährlichen Münchener Sicherheitskonferenz, bei internationalen Fußballereignissen und besonders beim G8-Gipfel in Heiligendamm im Sommer 2007.

Das Forum erörterte unter der Moderation von Hans-Christian Ströbele, MdB und stellvertretender Fraktionsvorsitzender von Bündnis 90/Die Grünen, wie der Einsatz der Bundeswehr im Inland rechtlich und politisch zu bewerten sei, mit welchen Argumenten man seiner Ausweitung begegnen könne und welche tatsächlichen Folgen der Einsatz militärischen Personals und Geräts zum Beispiel auf die Demonstrationsfreiheit haben kann.

Der erste Referent Prof. Dr. Dr. Günter Frankenberg, Universität Frankfurt/Main, forderte "texttreues" Verständnis der einschlägigen Artikel 87a und 35 Grundgesetz ein. Der Verfassungsgesetzgeber habe selbst bei der Verabschiedung der so genannten Wehrverfassung 1956 und der Notstandsgesetze 1968 klargestellt, dass die Bundeswehr nur subsidiär zur Polizei eingesetzt werden dürfe. Im Bereich der Amtshilfe (Art. 35 Grundgesetz) könne die Bundeswehr daher nur Funktionen wie die Polizei ausfüllen, habe also gerade keine militärtypischen Befugnisse.

Dies wollen CDU/CSU und andere Befürworter eines erweiterten Einsatzes ändern und Artikel 35 anpassen. Sie zögen laut Frankenberg Extrembeispiele heran, um Rechtfertigungen zu finden (etwa gekapertes Flugzeug als Waffe). Zwar gäbe es derzeit keine verfassungsändernde 2/3-Mehrheit im Bundestag. Stattdessen treibe die Bundesregierung jedoch mit den genannten Einsatzbeispielen eine "schleichende Normalisierung" des Bundeswehreinsatzes im Inland voran.

Der zweite Referent, der Jurist Jan Philipp Albrecht, schilderte eindrücklich, wie während des G8-Gipfels im Juni 2007 im Protestcamp Reddelich eines Morgens Tornado-Kampfflugzeuge über ihn hinwegflogen: im Tiefflug mit Überschallknall. Für die jungen Leute im Camp sei dies eine sehr erschreckende und einschüchternde Drohkulisse gewesen, ebenso wie die dort eingesetzten Spähpanzer sowie lärmende Hubschrauber über Demonstrationen. Er wertete dies daher als Eingriff in die Versammlungsfreiheit.

Zusammen mit zwei weiteren Betroffenen habe er im August 2007 Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin eingereicht, um die Rechtswidrigkeit der Tornado-Aufklärungsflüge feststellen zu lassen. Eine Entscheidung liege noch nicht vor.

Die grüne Bundestagsfraktion hatte ebenfalls im Oktober 2007 Organklage vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht, ergänzte Christian Ströbele. Die Bundesregierung habe mit der Machtdemonstration der Bundeswehr gegenüber den DemonstrantInnen in Heiligendamm die Grenzen des Zulässigen überschritten. Dadurch sei in die Rechte des Bundestages eingegriffen worden, der an der Entscheidung über diesen Einsatz - anders als erforderlich - nicht beteiligt worden war.

Prof. Frankenberg nannte schließlich fünf wesentliche Unterschiede zwischen der Polizei und dem Militär, die eine Vermengung ihrer jeweiligen Einsatzgebiete ausschlössen:

  1. Aufgaben: Gefahrenerforschung und -abwehr (Polizei); Verteidigung gegen Armeeangriff inklusive Abschreckung durch "show of force" (Bundeswehr)
  2. Ausbildung: zur Gefahrenabwehr und Konfliktbeilegung (Polizei); Töten und Zerstören (Bundeswehr);
  3. Bewaffnung: bloß Hilfsmittel unmittelbaren Zwangs (Polizei); zum Zerstören und Töten (Bundeswehr);
  4. Rechtsgrundlagen: Kriegsvölkerrecht (Bundeswehr);
  5. Eingriffsschwelle: Gefahr bzw. Gefahrenvorfeld (Polizei); bewaffneter Angriff (Bundeswehr)

Aus Sicht Frankenbergs sei die Bundeswehr kein taugliches Instrument für die Innere Sicherheit. Die weitgehend polizeilichen Auslandseinsätze der Bundeswehr zeigten deutlich, dass sie dafür nicht geschult sei. Jan Philip Albrecht wies darauf hin, dass die Bundeswehr-Soldaten für einen Dialog mit BürgerInnen anders als die Polizei gar nicht ausgebildet seien.

Beide Referenten und auch die MitdiskutantInnen sahen daher gar keinen Bedarf für einen Einsatz des Militärs im Inland. Christian Ströbele betonte abschließend, es gebe fast keine polizeiliche Gefahrenlage, welche nicht die Polizei mit ihren bisherigen Möglichkeiten bewältigen könne. Die Diskussion habe gezeigt, dass Bundeswehreinsätze im Inland die Freiheit real gefährden: umso mehr, wenn das Grundgesetz entsprechend geändert oder ein neues Luftsicherheitsgesetz geschaffen würde.

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