Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen

Springe direkt zu: ContentbereichHauptnavigationSuche


Logo der BundestagsfraktionUns geht's ums Ganze

ServiceNavigation


Suche


Hauptnavigation


Sie sind hier:

 
  1. Startseite
  2.  Artikel

Kongressbericht

20. März 2009

Fundamente der Freiheit stärken

60 Jahre Grundgesetz

Forum 6
Sind die Barrieren gefallen?
15 Jahre Benachteiligungsverbot für Behinderte

"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden", so heißt es in Artikel 3 des Grundgesetzes. Dieser Satz wurde 1994 in das Grundgesetz aufgenommen und ging mit großen Erwartungen seitens der Menschen mit Behinderungen und deren Verbände einher. Rund fünfzehn Jahre nach der Aufnahme des Benachteiligungsverbotes in das Grundgesetz wollte die Grüne Bundestagsfraktion nun wissen, ob die Barrieren gefallen sind und ob die hohen Erwartungen an den Artikel 3 erfüllt werden konnten.

In seiner Eingangsmoderation machte Markus Kurth MdB, sozial- und behindertenpolitischer Sprecher der Grünen Bundestagsfraktion, darauf aufmerksam, dass "Behinderungen" bei der Entstehung des Grundgesetzes ganz anders wahrgenommen wurden als heute. Behinderungen in den fünfziger Jahren wurden vor allem als Folgen des Zweiten Weltkrieges verstanden. Infolgedessen wurde das Schwerbeschädigtenrecht geschaffen. Eine ganze Generation von Menschen mit so genannter geistiger Behinderung und Menschen mit psychischen Krankheiten wurde von den Nationalsozialisten ermordet. Die Aufnahme des Benachteiligungsverbotes behinderter Menschen in Artikel 3 des Grundgesetzes im Jahre 1994 kam somit einem gewaltigen Durchbruch gleich.

Fünfzehn Jahre nach diesem Durchbruch macht sich allerdings Ernüchterung bei den Menschen mit Behinderungen und deren Verbänden breit, so Judith Hartmann, erste gehörlose Rechtsanwältin in Deutschland, in ihrem Referat. Nur wenige Urteile des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) beschäftigten sich seitdem mit dem Benachteiligungsverbot behinderter Menschen. Ein Urteil des BVerfG hatte gar negative Auswirkungen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, rechtfertigte es doch die Beschulung eines behinderten Kindes in einer Sonderschule anstatt in einem gemeinsamen (inklusiven) Unterricht.

Einig waren sich Markus Kurth, Judith Hartmann sowie das Publikum, dass der symbolische Gehalt vieler behindertenpolitischer Gesetze und Regelungen (Artikel 3 Grundgesetz, Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, Behindertengleichstellungsgesetz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) überwiegt. Markus Kurth vertrat die Auffassung, dass das Benachteiligungsverbot 1994 noch nicht den allumfassenden Anspruch behinderter Menschen auf vollständige Inklusion intendierte. Dieser hat sich in den letzten Jahren erst entwickelt, so Kurth. Bisherige Gesetze und Regelungen böten zwar auch einklagbare Ansprüche, seien in ihrer Symbolträchtigkeit jedoch vielmehr Ausdruck parlamentarischer Hilflosigkeit. Politikerinnen und Politiker würden bislang vor der hohen Anspruchshaltung behinderter Menschen kapitulieren.

Insgesamt kam man jedoch überein, dass es sich lohnen würde, insbesondere vor dem Hintergrund der verabschiedeten UN-Behindertenrechtskonvention darauf hinzuwirken, den allumfassenden Inklusionsanspruch in konkrete Rechtsansprüche zu überführen. Dies gelte sowohl für Politikerinnen und Politikern in Bund und Ländern, als auch für die großen Verbände, die ihre Rechte über Musterklagen durchsetzen müssten.

Zusätzliche Information