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Kongressbericht

20. März 2009

Fundamente der Freiheit stärken

60 Jahre Grundgesetz

Forum 7
Gleichheit nur für Heteros?
Keine Diskriminierung wegen der "sexuellen Identität"

In ihrem einführenden Statement wies Irmingard Schewe-Gerigk MdB darauf hin, dass Bündnis 90/ Die Grünen eine Ergänzung des besonderen Gleichheitssatzes im Art. 3 Abs. 3 GG um das Merkmal "sexuelle Identität" erneut in den Entwurf für ihr Bundestagswahlprogramm aufgenommen haben. Bereits bei der Verfassungsreform 1994 nach der Deutschen Einheit hat die Fraktion sich für die Aufnahme der sexuellen Identität in Art. 3 Abs. 3 GG stark gemacht. Das hat in der Verfassungskommission von Bund und Länder seinerzeit eine einfache, jedoch nicht die erforderliche 2/3-Mehrheit gefunden.

Die Parlamentarische Geschäftsführerin sowie Sprecherin für Frauen- und Rentenpolitik der Grünen Bundestagsfraktion erinnerte auch daran, dass der Verfassungsgeber von 1949 mit Art. 3 Abs. 3 nach der Erfahrung des Nationalsozialismus die Verfolgung und Diskriminierung von Minderheiten für die Zukunft ausschließen wollte. Hierzu hätte eigentlich auch ein Schutz der Homosexuellen gehört, die ebenfalls in den NS-Konzentrationslagern ermordet worden waren. In der Nachkriegsgesellschaft wurde Homosexualität jedoch weiter mehrheitlich moralisch abgelehnt und strafrechtlich verfolgt - auch mit Billigung des BVerfG in seiner frühen Homosexuellenentscheidung von 1957. Die Aufnahme ins Grundgesetz wäre heute ein Signal der Wiedergutmachung für Strafverfolgung und Unterdrückung.

Dr. Christine Hohmann-Dennhardt, Richterin des Bundesverfassungsgerichts und Hessische Justizministerin a. D., zog in ihrem Vortrag eine Parallele zwischen den Forderungen der schwullesbischen Bewegung und dem Kampf der Frauen um Gleichstellung. Entsprechende Diskriminierungsverbote bedürften eines Paradigmenwechsel seitens der Politik, die lange Zeit die Verfolgung der Homosexuellen und die Ungleichbehandlung der Frauen als Konsequenz der natürlichen Ordnung gesehen hatte. Sie stellte ferner fest, dass der aktuelle verfassungsrechtliche Schutz des Art. 3 Abs. 1 eine Ungleichbehandlung von Schwulen, Lesben und Transgender nicht ausschließt und den Gesetzgeber einen weiteren Spielraum für Differenzierung belässt, als dies beim absoluten Diskriminierungsverbot wie etwa bei Gleichberechtigung der Geschlechter der Fall ist. Deshalb befürworte sie die Ergänzung des Art. 3 Abs. 3, die jedoch kein Ende des Kampfs um rechtliche und gesellschaftliche Anerkennung bedeuten würde. Sie wies auf die immer noch bestehende Zurückhaltung gegenüber Abschaffung aller LebenspartnerInnen diskriminierenden Regelungen hin, betonte zugleich, dass die in der Politik geführte Diskussion um Lebenspartnerschaften im Vergleich zur gesellschaftlichen Debatte viel umstrittener verlief. Schließlich unterstützte sie die Bestrebungen nach gleichen Rechten für verschieden- und gleichgeschlechtlichen Paaren, kritisierte jedoch die rechtliche Konstruktion der Ehe, die gegenseitige Abhängigkeit der Partner fördert und damit reformiert werden sollte.

Ihr Fazit: "Um der Diskriminierung von Homo- und Transsexuellen ein Ende zu bereiten und darüber hinaus ein Signal zu setzen, das zur weiteren Sensibilisierung der Bevölkerung im Hinblick auf noch immer bestehende Diskriminierungen und Stigmatisierungen und zur Erhöhung der Akzeptanz der Betroffenen beitragen kann, plädiere ich mit Nachdruck für ein solches Diskriminierungsverbot, wie ich es schon als Mitglied der Gemeinsamen Verfassungskommission getan habe."

Anschließend fand eine Diskussion statt, während der zunächst nach Möglichkeiten der Öffnung der Ehe für Lesben und Schwulen u. a. im Kontext der Entscheidung zum Transsexuellengesetz, die eine gleichgeschlechtliche Ehe ermöglicht haben, gefragt wurde. Hier zeigte sich Dr. Hohmann-Dennhardt sehr zurückhaltend und wies auf die ständige Rechtssprechung des Gerichts, das eine Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau definiert.

Außerdem gab es Fragen zur Situation der Regenbogenfamilien und der gegenwärtigen rechtlichen Benachteiligung der dort lebenden Kinder z.B. im Steuerrecht. Hier berief sich die Richterin auf das Wohl des Kindes, das stets im Mittelpunkt der familienrechtlichen Rechtsprechung stehen sollte.

Ferner verneinte sie die Aussage, nach der das Inkrafttreten der EU-Grundrechtecharta die Ergänzung des Art. 3 Abs. 3 überflüssig machen sollte. Die Charta bindet die europäischen Institutionen und kommt innerstaatlich nur bei der Ausführung des europäischen Rechts zur Geltung. Allerdings ist man auf der europäischen Ebene mit der Bekämpfung der Diskriminierung bereits weiter, was die Antidiskriminierungsrichtlinien und ihre zögernde Umsetzung in Deutschland zeigten. Schließlich warnte Dr. Hohmann-Dennhardt davor, zu viel vom Recht zu erwarten. Es sei sehr wichtig für die jeweiligen Reformvorhaben, mögen sie Homo-, Trans- oder Intersexuelle betreffen, gesellschaftliche Akzeptanz zu finden, die für ein diskriminierungsfreies Leben von größter Bedeutung sei.

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