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Patientenverfügung

19. Juni 2009

Neue Verbindlichkeit für Arzt und Betreuer

Der Bundestag beschloss am 18.6.2009 nach langjähriger Debatte eine gesetzliche Regelung zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen. Wie bei anderen ethischen Fragen haben sich hier nicht die Fraktionen hinter Gesetzentwürfen versammelt, sondern es wurde über "Gruppenanträge" abgestimmt , die von mehreren Abgeordneten verschiedener Fraktionen eingebracht wurden.

Was ist eine Patientenverfügung?

Viele Menschen beschäftigt die Frage, ob sie bei schwerer Krankheit noch selbst bestimmen können, welche ärztlichen Behandlungen vorgenommen oder wann Therapien beendet werden sollen. Grundsätzlich ist die Rechtslage schon lange klar: Gegen den Willen eines Patienten oder einer Patientin darf niemand eine medizinische Behandlung durchsetzen; anderenfalls macht er oder sie sich strafbar. Schwierig wird es, wenn sich der Patient nicht mehr selbst äußern kann – wie zum Beispiel bei einem irreversiblen Bewusstseinsverlust oder schwerer Demenz -. Hier sollen Patientenverfügungen gewährleisten, dass dem Willen eines Patienten – zum Beispiel die Ablehnung einer künstlichen Ernährung - auch dann Folge geleistet wird, wenn er nicht mehr einwilligungsfähig ist oder eine Behandlung nicht mehr persönlich ablehnen kann. Hinsichtlich der Verbindlichkeit einer Patientenverfügung in dieser Situation für Angehörige, Ärzte oder Pflegepersonal gab es in der Praxis immer wieder rechtliche Unsicherheiten, die letztlich vor Gericht ausgetragen werden mussten.

Was gilt nach dem neuen Gesetz?

Patientenverfügungen sind für Arzt und Betreuer verbindlich.  Diese müssen überprüfen, ob der schriftlich verfasste Wille noch dem aktuellen Willen des Patienten entspricht. Werden sich Arzt und Betreuer nicht einig, muss das Vormundschaftsgericht entscheiden. Aktive Sterbehilfe darf in einer Patientenverfügung nicht verlangt werden, da diese in Deutschland verboten ist. Soweit waren sich übrigens alle Gesetzentwürfe einig: Bestehende Rechtsunsicherheiten– wann muss sich ein Arzt oder ein Betreuer an eine Verfügung des Patienten halten, wenn dieser nicht mehr einwilligungsfähig ist – sollten beseitigt werden und die Selbstbestimmung der Patienten gestärkt.

Die hohe Verbindlichkeit gilt nach dem nun angenommenem Gesetz auch für Verfügungen, die den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bei nicht tödlich verlaufenden Krankheiten enthalten. Das betrifft Krankheiten wie Wachkoma oder Demenz. Ein konkurrierender Gesetzentwurf sah vor, dass Patientenverfügungen in solchen Fällen nur gelten sollten, wenn vor dem Verfassen eine ärztliche Beratung stattfand. Ein dritter, ebenfalls abgelehnter Gesetzentwurf räumte dem Arzt bei der Ermittlung des aktuellen Willens einen größeren Spielraum ein.

Leben am Lebensende

Unabhängig davon, wie sich einzelne grüne Abgeordnete zur Frage der Regelung der Patientenverfügung engagierten, sind sich alle einig, dass eine Regelung der Patientenverfügung nur einen Teilaspekt eines "Lebens am Lebensende" abdeckt. Eines der Ergebnisse einer gut besuchten Tagung der Bundestagsfraktion Bündnis90/Die Grünen im März 2009 zu dem Thema "Leben am Lebensende" war, dass die Rahmenbedingungen für ein Sterben in Würde verbessert werden müssen. Viele Forderungen, die Bündnis90/Die Grünen seit langer Zeit vertritt, wurden auch von den Fachleuten und TeilnehmerInnen der Tagung formuliert, so beispielsweise Forderungen nach einer Pflegezeit mit Lohnersatzleistung, nach Einführung eines Pflegebudgets, nach Schaffung von unabhängigen Beratungs- und Begleitungsstrukturen.

Bündnis90/Die Grünen setzen sich für eine individuelle Sterbebegleitung mit einem hohen Maß an Selbstbestimmung für die Betroffenen ein. Dazu gehören für uns vor allem die Stärkung der Palliativmedizin und Schmerztherapie sowie die Weiterentwicklung der Hospizbewegung. Die Sterbebegleitung muss darauf ausgerichtet sein, den Patient/innen vor allem durch die Linderung von Schmerzen und anderen Krankheitsbeschwerden, so viel Lebensqualität wie möglich zu erhalten, um ihnen auf diese Weise auch ein menschenwürdiges Sterben zu ermöglichen. Gerade schwerstkranken Menschen muss nicht nur die bestmögliche medizinische Hilfe, sondern auch die bestmögliche psychologische bzw. psychotherapeutische Unterstützung zuteil werden.

 

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