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Sexuelle Identität

27. Januar 2010

Den Dreier flott machen

Diskriminierungsschutz im Grundgesetz ergänzen

Unsere Verfassung muss endlich auch Lesben, Schwulen und Transgendern vollen Grundrechtsschutz gewähren. In einer demokratischen Gesellschaft darf es keine Menschen zweiter Klasse geben. Als erste Bundestagsfraktion haben Bündnis 90/Die Grünen einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, den Gleichbehandlungsartikel des Grundgesetzes um ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Identität zu ergänzen. SPD und Linke sind diesem Vorstoß mittlerweile gefolgt und haben mit entsprechenden Gesetzentwürfen nachgezogen.

CDU/CSU und FDP sind nun aufgefordert, im Bundestag ihre ideologischen Scheuklappen abzulegen. Ihre Parteifreunde in Hamburg, Saarland und Thüringen haben das bereits geschafft. Diese drei Länder haben im Bundesrat kürzlich für eine Ergänzung des Grundgesetzes um ein Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Identität votiert.

Diskriminierungsverbot rechtlich notwendig

Lesben, Schwule, Transgender aber auch bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Menschen sind in unserer Gesellschaft auch heute noch Anfeindungen, gewaltsamen Übergriffen und rechtlichen Benachteiligungen ausgesetzt. Reformen wie das Lebenspartnerschaftsgesetz haben die rechtliche Situation zwar mittlerweile verbessert, die Gleichstellung ist aber noch nicht erreicht. Die fehlende Berücksichtigung in Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz wirkt sich bis heute negativ auf die gesellschaftliche und rechtliche Situation von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, transsexuellen und intersexuellen Menschen aus. Ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Identität im Grundgesetz würde dagegen eine klare Maßgabe für den Gesetzgeber wie für die Rechtsprechung schaffen.

Am 1. Dezember 2009 ist mit dem Lissabon-Vertrag die Europäische Grundrechtecharta in Kraft getreten. Sie enthält bereits ein entsprechendes Diskriminierungsverbot. Die EU-Grundrechtecharta bindet die Europäischen Institutionen. Sie bindet auch die Mitgliedsstaaten in den Bereichen, in denen europäisches Recht zur Anwendung kommt. Es gibt keinen sachlichen Grund, Lesben, Schwulen und Transgender den gleichen Schutz im Grundgesetz weiter zu verwehren.

Historische Wiedergutmachung

Die Väter und Mütter unserer Verfassung haben den Gleichheitsartikel als Antwort auf die nationalsozialistische Selektions- und Verfolgungspolitik konzipiert. Sie waren aber auch den Moralanschauungen und Vorurteilen ihrer Zeit verhaftet. Deshalb blieben Homosexuelle aus dieser Antwort ausgeklammert. Ihre Lebensweise galt weiter als sittenwidrig, im Falle der männlichen Homosexualität sogar als strafwürdig. Bis 1969 war in der Bundesrepublik Homosexualität zwischen erwachsenen Männern strafrechtlich verboten, bis 1994 galten im Strafgesetzbuch unterschiedliche Schutzaltersgrenzen für Homo- und Heterosexualität. Das Grundgesetz hat Homosexuelle also in der Vergangenheit nicht einmal vor menschenrechtswidriger Strafverfolgung bewahrt. Es wäre daher auch ein Akt der Wiedergutmachung, wenn der Gesetzgeber endlich im Grundgesetz klarstellt: Niemand darf wegen der sexuellen Identität benachteiligt werden.

Bei der Verfassungsreform nach der Deutschen Einheit sind 1994 Initiativen auf Ergänzung des Gleichbehandlungsartikels um ein Diskriminierungsverbot wegen der sexuellen Identität noch an CDU/CSU und FDP gescheitert. Über 60 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes ist es höchste Zeit, dass unsere Verfassung endlich vollen Diskriminierungsschutz gewährt. Das gesellschaftliche Klima hat sich zwar deutlich liberalisiert, es gibt aber keine Garantie, dass dies immer so anhält. Ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot im Grundgesetz wäre ein wirksamer Sperrriegel gegen den Rückfall in populistische oder gar fundamentalistische Politik gegen Minderheiten.

Gesellschaftspolitisches Signal

Im Interesse einer für alle Bürgerinnen und Bürger transparenten Gesetzgebung müssen fundamentale Normen des Zusammenlebens für alle einfach zugänglich und nicht erst durch die Lektüre von Gerichtsentscheidungen erschließbar sein. Das Bundesverfassungsgericht hat erfreulicherweise den Diskriminierungsschutz wegen sexueller Identität mittlerweile in die Nähe der Merkmale gerückt hat, die ausdrücklich im Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz erwähnt sind, wie Geschlecht und Herkunft. Annäherung ist aber noch nicht Gleichstand. Und es macht gesellschaftspolitisch einen gewaltigen Unterschied, ob etwas "eigentlich" im Grundgesetz steht oder ob es dort wirklich schwarz auf weiß zu finden ist. Was nicht drinsteht, wird in der Regel unterschlagen. Alle Schülerinnen und Schüler nehmen in Sozialkunde das Grundgesetz und die Grundrechte durch. Warum soll der Jugendliche im Coming-out darin nichts über seine Grundrechte als Schwuler lesen können? Warum sollen Menschen, die Vorurteile hegen, nicht lesen können, dass unsere Verfassung ausdrücklich bestimmt: Niemand darf wegen der sexuellen Identität benachteiligt werden? Nur die ausdrückliche Verankerung im Art. 3 Abs. 3 kann eine wirkliche Signalwirkung auf den leider immer noch beträchtlichen Teil der Bevölkerung entfalten, der Lesben, Schwule oder Transgender ablehnt, für minderwertig und nicht für gleichrangige Grundrechtsträgerinnen und -träger hält.

 

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