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Im Mittelpunkt unserer Familienpolitik steht immer das Wohl des Kindes. Bei den in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften lebenden Kindern handelt es sich um eigene Kinder, aber auch um gemeinsame Pflegekinder oder Adoptivkinder einer Partnerin oder eines Partners. Obwohl zwei Erziehungspersonen für das Kind sorgen, werden die Kinder durch fehlende Ansprüche gegenüber den faktischen Eltern nach dem geltenden Unterhalts- oder Erbrecht benachteiligt. Gegenüber gemeinschaftlich adoptierten Kindern verheirateter Eltern fehlt ihnen die doppelte Sicherheit. Auch im Alltag erfahren Kinder in solchen Familien Nachteile durch die fehlende rechtliche Anerkennung als Familie. Diese Diskriminierung ist hinsichtlich des Artikels 6 Absatz 1 Grundgesetz bedenklich, da der Schutz der Familie und das Wohl des Kindes die rechtliche Absicherung dieser faktischen Eltern-Kind-Beziehungen gebieten. Deshalb haben wir einen Gesetzentwurf zum gemeinsamen Adoptionsrecht für Eingetragene Lebenspartnerschaften in den Bundestag eingebracht. Am 6. Juni 20111 fand dazu eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages statt.
Eine Mehrheit der eingeladen Experten hat sich bei der Anhörung für das Adoptionsrecht für Lesben und Schwulen ausgesprochen. Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz von der Universität Regenburg argumentierte in erster Linie mit dem Wohl des Kindes und stellte fest, dass der allgemeine Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare vom Adoptionsrecht gegen die Interessen der Kinder ausgerichtet sei. Es gebe keinen Grund, warum lediglich eine Lebenspartnerin bzw. ein Lebenspartner ein Kind adoptieren darf, der zweite jedoch nicht. So ignoriert die Rechtsordnung eine faktisch bestehende Eltern-Kind-Beziehung, was sich vor allem zu Lasten der Kinder auswirkt. Auch der Berliner Rechtsanwalt Dirk Siegfried vertrat die Meinung, dass ideologische Verweigerung eines gemeinschaftlichen Adoptionsrechts auf den Rücken der Kinder getragen würde.
Die von der CDU/CSU eingeladenen Gegner des Gesetzentwurfes konzentrierten sich auf die verfassungsrechtlichen Argumente, indem sie einerseits die Verfassungsmäßigkeit der schon geltenden Möglichkeit der Stiefkindadoption bezweifelten, die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Eingetragenen Lebenspartnerschaften kritisierten und - anders als Karlruhe - einen Abstand der Eingetragene Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe forderten. Ferner vertraten sie die These, dass Lesben und Schwule beim Adoptionsverfahren benachteiligen werden dürften, weil sie von Teilen der Gesellschaft immer noch stigmatisiert und diskriminiert würden.
Eine völlig andere Perspektive stellte Christa Mayer vom Leipziger Jugendamt vor, die aus ihrer 20-jährige Arbeit als Adoptionsvermittlerin berichtete. Sie erzählte über schon immer positive Erfahrungen mit gleichgeschlechtlichen Paaren, die sie als gute, verantwortungsvolle und liebende Eltern kennengelernt hätte. Ferner unterstrich sie das Bedürfnis der Adoptivkinder nach einer stabilen familiären Grundlage, die durch bestehende Unmöglichkeit einer gemeinsamen bzw. sukzessiven Adoption gefährdet würde. Abschließend wandte sie sich an die Abgeordneten mit der Bitte, der Gesetzänderung zum Wohle des Kindes zu zustimmen.
Niemand hat ein Recht auf ein Kind. Kinder haben vielmehr ein Recht auf Liebe, Fürsorge, Aufmerksamkeit und Geborgenheit. All dies können sie bei gleichgeschlechtlichen Eltern grundsätzlich in gleicher Weise erfahren wie bei verschiedengeschlechtlichen Paaren. Lesben und Schwule sind genauso verantwortliche Eltern wie andere Menschen auch. Ein genereller Ausschluss vom gemeinsamen Adoptionsrecht stellt die Fähigkeit von Lesben und Schwulen zur Kindererziehung aus ideologischen Gründen pauschal in Frage. Diese willkürliche Diskriminierung ist sachlich nicht gerechtfertigt und schadet dem Kindeswohl, indem sie die Stigmatisierung bereits bestehender Familien mit gleichgeschlechtlichen Eltern fördert und den Kreis der am besten geeigneten Adoptiveltern künstlich verknappt. Ob eine Adoption im konkreten Fall dem Wohl des Kindes dient, muss bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften genauso wie bei Ehepaaren jeweils im Einzelfall der sachkundigen Entscheidung des Vormundschaftsgerichts überlassen bleiben.