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Lebenspartnerschaften

16. Januar 2012

Union und FDP beharren auf Diskriminierung

Trotz vieler gesetzgeberischer Initiativen bleiben eingetragene Lebenspartnerschaften gegenüber der Ehe weiterhin benachteiligt. Dadurch diskriminiert der Staat aber nicht nur Lesben und Schwule. Diese Ungleichbehandlung trifft nämlich auch Kinder in Regenbogenfamilien. Sie werden – abhängig davon, ob sie verpartnerte oder verheiratete Eltern haben – nicht nur indirekt im Steuerrecht, sondern auch direkt bei Kindergeld, Kinderzulagen und Kinderzuschlägen anders behandelt.

Es gibt viele andere Fälle, in denen eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gegenüber verheirateten Paaren benachteiligt werden. So werden zum Beispiel verpartnerte Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger bei der Rentenversicherung, Landwirtinnen und Landwirte bei der Krankenversicherung und Alterssicherung sowie selbständige Blinde bei der Befreiung von der Umsatzsteuer gegenüber ihren verheirateten Kolleginnen und Kollegen nach wie vor diskriminiert.

Das ist nicht nur absurd, sondern auch verfassungswidrig. Laut Bundesverfassungsgericht ist eine Ungleichbehandlung jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG nur dann gerechtfertigt, wenn ein hinreichend gewichtiger Sachgrund vorliegt, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und –ziel die Benachteiligung rechtfertigt. Deshalb haben wir in unserer Großen Anfrage die noch bestehenden Benachteiligungen aufgezählt und die Bundesregierung nach dem hinreichend gewichtigen Sachgrund gefragt, der diese Diskriminierung rechtfertigt.

"...abwarten..."

Trotz der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidungen vom 7. Juli 2009 und vom 21. Juli 2010) und des Europäischen Gerichtshofes (Entscheidungen in den Fällen Maruko und Römer) beharrt die Bundesregierung darauf, die eingetragenen Lebenspartnerschaften gegenüber der Ehe weiter zu benachteiligen. Dies betrifft in erster Linie das Steuerrecht, die kindbezogenen Leistungen und das Adoptionsrecht. Schwarz-Gelb versteckt sich dabei hinter den beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren zum Einkommensteuer- und Adoptionsrecht. Offensichtlich verzichtet die Koalition darauf, dass der Gesetzgeber die verfassungswidrige Diskriminierung beendet und wartet stattdessen lieber erneut eine Blamage vor den Gerichten  ab. Damit nimmt sie in Kauf, dass die Grundrechte von Lesben und Schwulen sowie deren Kinder ohne gesetzliche Gleichstellung jeden Tag weiterhin verletzt werden.

"...bei Gelegenheit..."

Viele andere von uns kritisierten Bestimmungen, die einen absurden Unterschied zwischen eingetragenen Lebenspartnerschaften und Eheleute machen, wie beispielsweise im Schornsteinfegergesetz, in der Höfeordnung, beim Versammlungsgesetz oder im Explosionsstoffgesetz will die Bundesregierung nach eigener Aussage bei Gelegenheit anpassen. Leider legt sich die Bundesregierung aber auf keinen Zeitplan fest.

Bei Pflichten gleichgestellt

Dagegen vertritt die Bundesregierung ganz ungeniert das Prinzip Gleichstellung, soweit dies zulasten von Lebenspartnerschaften zu Buche schlägt: Wenn es um Pflichten oder Kürzungen staatlicher Leistungen geht, werden eingetragene Lebenspartnerschaften auch trotz anderslautendem gesetzlichen Wortlaut mit einbezogen. Wo es jedoch um Kompensation dieser Pflichten durch den Staat geht, bleibt es bei diskriminierender Gesetzesauslegung.

Willkür-Listen der Bundesregierung

In der Antwort beigefügten Anlagen listet die Bundesregierung die verbleibenden, zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft differenzierenden Vorschriften auf. Die kürzeste Anlage 1 enthält Vorschriften in sieben Gesetzen, die in der laufenden Legislaturperiode noch geändert werden sollen.

Die Anlage 2 enthält dagegen die Vorschriften die unterschiedlich bleiben sollen. Dabei ist die Begründung schlichtweg zynisch, soweit sie eingetragenen Lebenspartnerschaften gleiche Rechte mit dem Argument verweigert, der Lebenspartnerschaft lege „ein gegenüber der Ehe moderneres Grundkonzept“ zugrunde.

Die übrigen zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft differenzierenden Regelungen werden in den Anlagen 3 bis 5 aufgelistet. Die Bundesregierung behält sich vor, einige bei Gelegenheit anzupassen andere hingegen unverändert zu lassen.

 

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