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Die Lohnsteuerklassen für verheiratete Paare sind antiquiert. Sie wirken ungerecht, benachteiligen einseitig Frauen und sind leistungsfeindlich. Sie müssen deshalb dringend modernisiert und vereinfacht werden.
Beim Elterngeld sind diese Wirkungen besonders drastisch sichtbar geworden. Pech haben diejenigen, die vor der Baby-Pause Lohnsteuerklasse V gewählt hatten. Bei einem Monatsbrutto von 2.500 Euro bekommen sie bis zu 5.800 Euro im Jahr weniger Elterngeld, als bei der Wahl der günstigeren Steuerklasse III. Ähnlich sieht es beim Arbeitslosengeld I aus. Denn auch bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes I springt bei Lohnsteuerklasse V weniger heraus. Diese absurden Wirkungen kommen zustande, weil der Ehepartner mit Lohnsteuerklasse V von seinem Einkommen deutlich weniger netto ausbezahlt bekommt. Das Netto wiederum bildet die Basis für die Berechnung des Elterngeldes und des Arbeitslosengeldes I.
In der Regel nutzt der Ehepartner mit dem kleinen Einkommen die Steuerklasse V und das sind leider immer noch in neun von zehn Fällen Frauen. Vom Bruttoeinkommen bleibt dann oft so wenig übrig, dass sich das Arbeiten gehen finanziell kaum lohnt. Wenn Frau dann noch die Kosten einer Kinderbetreuung hinzurechnet, kommt sie schnell auf die Idee lieber zu Hause zu bleiben, zumindest bis die Kinder größer sind. So darf es nicht bleiben.
Mit unserem Antrag "Steuervereinfachung: Lohnsteuerklassen III, IV und V abschaffen" haben wir bereits in der 16. Wahlperiode wir eine gerechte, einfache und moderne Besteuerung von Ehepaaren und Lebenspartnerschaften gefordert.
Das Einkommensteuerrecht sieht für die abhängig Beschäftigten das Lohnsteuerabzugsverfahren als eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld vor. Die sechs verschiedenen Lohnsteuerklassen bilden die unterschiedlichen Steuerbelastungen, die sich je nach Familienstand und Beschäftigungsverhältnis ergeben, schon im Voraus monatlich ab.
Bei Wahl der Lohnsteuerklassenkombination III/V wird das höhere Einkommen niedrig und das geringere Einkommen hoch besteuert. Im Jahr 2001 waren von den in die Lohnsteuerklasse III (mit niedrigem Lohnsteuerabzug) eingestuften Personen 83,1 Prozent Männer und 16,9 Prozent Frauen. Gleichzeitig waren von den in Lohnsteuerklasse V (mit höherem Lohnsteuerabzug) eingestuften Personen 10,4 Prozent Männer und 89,6 Prozent Frauen. Diese Zahlen belegen die ungerechte Lohnbesteuerung vor allem erwerbstätiger Ehefrauen, die sich aus der Lohnsteuerklassenkombination III/V ergibt. Erst später bei der Einkommensteuerveranlagung kommt es zu einer Gesamtberechnung der gemeinsamen Einkommensteuerlast. Auch wegen der hohen Lohnsteuerabzüge geht vielen Frauen ihre positive Motivation zur Erwerbsarbeit verloren.
Union und SPD hatten 2005 in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, statt der bisherigen Steuerklassen ein Anteilssystem einzuführen, mit dem jeder Ehegatte künftig soviel Lohnsteuer zahlt, wie es seinem Anteil am gemeinsamen Bruttolohn entspricht. Mit so einem Vorschlag wird nicht vom Ehegattensplitting abgerückt, sondern ein neues Lohnsteuerermäßigungsverfahren eingeführt, dass zusätzlichen Verwaltungsaufwand auslöst. Die kontinuierliche Erfassung der anteiligen Bruttoeinkommen erfordert ein vollständig elektronisches Besteuerungsverfahren, um zeitnah Veränderungen bei den monatlichen Bruttoeinkommen der Steuerpflichtigen erfassen zu können. Auf diesem Wege werden den Arbeitgebern die personenbezogenen Daten der Ehepartner ihrer Beschäftigten bekannt. Das ist problematisch hinsichtlich des im Grundgesetz verankerten Rechts auf Datenschutz.
Im Vergleich zu heute wird der geringer Verdienende weniger und der höher Verdienende mehr Lohnsteuer voraus zahlen müssen. Wegen der ungleichen Be- und Entlastungswirkungen vereinnahmt der Fiskus allerdings in der Summe mehr Lohnsteuern unmittelbar an den Einkommensquellen. Erst nachträglich bei der Einkommensteuerveranlagung kann dies zu Gunsten der Steuerpflichtigen korrigiert werden. Für den Fiskus entstehen so Liquiditätsvorteile. Die Steuerpflichtigen müssen dem Fiskus zinslose Darlehen gewähren. Verzichten die Steuerpflichtigen auf die Veranlagung zur Einkommensteuer völlig, dann erzielt der Fiskus sogar nachhaltig höhere Steuereinnahmen.
Wir wollen das steuerliche Privileg des Ehegattensplittings in eine Individualbesteuerung mit übertragbarem Höchstbetrag in Höhe von 10.000 Euro für Unterhaltspflichten unter Ehe- und Lebenspartnern umgewandeln. Bereits in der 16. Wahlperiode hatte die grüne Bundestagsfraktion die Bundesregierung aufgefordert, eine Individualbesteuerung anstelle der Zusammenveranlagung von Ehegatten einzuführen. Die Steuerklassen III, IV und V sollen als große Steuervereinfachung wegfallen. Für die Alleinerziehenden soll die Steuerklasse II erhalten bleiben, um den Vorteil des Entlastungsfreibetrags in die Steuerkarte eintragen lassen zu können. Für weitere Beschäftigungsverhältnisse soll auch die Lohnsteuerklasse VI erhalten bleiben. Für alle anderen Lohnsteuerpflichtigen soll die Steuerklasse I gelten, sie werden nach der Grundtabelle versteuert.
Die Neuregelung soll in gleicher Weise für Ehepaare und gleichgeschlechtliche Paare nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gelten. Bei unterschiedlichen Einkommen beider Ehegatten oder Lebenspartner soll ein Teil des Einkommens des einen Ehegatten oder Lebenspartners bis zu maximal 10.000 Euro auf den anderen Ehegatten oder Lebenspartner steuerfrei übertragbar sein. Alle einkommensteuerpflichtigen Personen werden ansonsten in Höhe ihres individuell erzielten Einkommens besteuert.
Damit sinkt für einkommensstarke Haushalte die bisherige Ersparnis aus dem Ehegattensplitting. Wir wollen, dass die steuerlichen Mehreinnahmen zum Ausbau und zur Finanzierung der Kinderbetreuung verwandt werden sollen.
Durch den übertragbaren Höchstbetrag werden die Unterhaltspflichten zwischen Ehe- und Lebenspartnern steuerlich berücksichtigt und damit das verfassungsrechtliche Gebot der sozialrechtlichen Einstandspflicht in der Ehe eingehalten.
Im Ergebnis ergibt sich durch die Abschaffung der Lohnsteuerklassen III, IV und V für jede steuerpflichtige Person je nach Einkommenshöhe ein realistischeres Nettoeinkommen, was in vielen Fällen zu einer günstigeren Berechnungsgrundlage für das Elterngeld und im Fall von Arbeitslosigkeit beim Arbeitslosengeld I führen wird. Die rechtzeitige Wahl der Lohnsteuerklasse kann nicht mehr verpasst werden.