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Der Tierschutz ist als Staatsziel im Grundgesetz verankert. Doch sowohl auf der rechtlichen Ebene als auch bei der praktischen Umsetzung gibt es Missstände und Schwachstellen. Wir zeigen die Mängel auf, die es abzustellen gilt, und wollen die Rechte der Tiere auf ein artgerechtes Leben ohne unnötiges Leid stärken.
Bei der Haltung sogenannter Nutztiere besteht erheblicher Verbesserungsbedarf: Käfige oder Ställe sind häufig zu klein und nicht artgerecht ausgestattet, den Tieren fehlt es an ausreichendem Licht oder Beschäftigungsmöglichkeiten. Solche Haltungsbedingungen wollen wir nicht mehr zulassen.
Die dauerhafte Haltung in Käfigen oder anderen Behältnissen wollen wir verbieten, wenn sie die Tiere in ihren natürlichen Bedürfnissen einschränken. Das betrifft auch die dauernde Anbindehaltung und die Engaufstallung (§ 4 Abs. 2).
Schlachtungen und Kastrationen sollen so leidensarm wie möglich durchgeführt werden. Deshalb wollen wir Praktiken wie Stückprämien oder Akkordlöhne in Schlachthöfen untersagen. Denn unter solchem Zeitdruck kann die nötige Sorgfalt bei der Betäubung oder Tötung von Tieren vernachlässigt werden (§ 8 Abs. 3). Kastrationen und andere schwerwiegende Eingriffe sind künftig ausnahmslos nur noch unter Betäubung vorzunehmen. (§ 11).
Die Entwicklung alternativer Verfahren, die Tierversuche ersetzen können, macht rasante Fortschritte. Trotzdem steigt die Zahl der Tiere, die bei Tierversuchen zum Einsatz kommen, weiter an. Während im Jahr 2000 1,8 Millionen Tiere "verwendet" wurden, waren es 2007 schon 2,4 Millionen Tiere. Ein Umdenken ist hier dringend erforderlich.
Tierversuche wollen wir grundsätzlich verbieten. Ausnahmen sollen möglich sein, wenn sie zur Bekämpfung gefährlicher Krankheiten und zur Sicherung der menschlichen Gesundheit unerlässlich sind. Es muss aber sichergestellt sein, dass nachweislich keine ausreichenden Alternativen bestehen. Zudem müssen Versuche immer an solchen Tieren durchgeführt werden, die am wenigsten darunter leiden. Versuche an Menschenaffen sind ausnahmslos verboten (§ 14).
Die Erforschung, Anerkennung und Anwendung alternativer Methoden, die mitunter wesentlich zuverlässiger sind als Tierversuche, muss deutlich gestärkt werden (§ 14a).
Unsere Tierheime kommen kaum mit, Hunde, Katzen und andere Kleintiere aufzunehmen. Das Geld für die Versorgung der Tiere reicht häufig hinten und vorne nicht. Die Kommunen kommen nur für verlorene oder entlaufene Tiere, sogenannte Fundtiere, auf. Herrenlose Tiere werden dagegen ihrem Schicksal beziehungsweise ehrenamtlichen Helfern überlassen. Und im Zweifel gilt ein Tier dann als herrenlos.
Wir wollen das ändern und kehren die Beweispflicht um: Tiere, die sich nicht mehr in ihrem ursprünglichen Obhutsverhältnis befinden, sind als Fundtiere zu behandeln. Auch ausgesetzte und entlaufene Tiere sowie deren Nachkommen dürfen von den zuständigen Behörden nicht länger sich selbst überlassen werden. Für die pflegliche Unterbringung zum Beispiel in einem Tierheim muss gesorgt werden (§ 34).
Um die unkontrollierte Fortpflanzung beispielsweise von streunenden Katzen zu unterbinden, kann die zuständige Behörde – soweit zum Schutz der Tiere erforderlich – das Unfruchtbarmachen anordnen (§ 12 Abs. 1 Pkt. 6).
Die Haltung wild lebender, nicht domestizierter Tierarten in Zirkussen oder anderen reisenden Unternehmen sehen wir sehr kritisch. Denn solche Unternehmen können die hohen Ansprüche dieser Tiere an angemessener Pflege und verhaltensgerechter Unterbringung in der Regel nicht erfüllen.
Wir wollen, dass nur noch solche Tierarten in Zirkussen zugelassen werden, die dort artgerecht zu halten sind. Sie sollen in einer sogenannten Positivliste erfasst werden. Die Haltung aller anderen Tierarten ist – mit Übergangsfristen – zu untersagen; Neuanschaffungen und Nachzuchten im Zirkus sollen nicht mehr gestattet sein (§ 36).
Der Tierschutz muss auf der Ebene des Bundes gestärkt werden. Defizite bei der Umsetzung von geltendem Recht zu Lasten des Tierschutzes wollen wir beheben. Dafür brauchen wir staatliche Tierschutzbeauftragte und mitwirkungsbefugte Tierschutzorganisationen.
Auf Bundesebene wollen wir dazu das Institut eines Beauftragten für den Tierschutz einführen. Er soll Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte besitzen, die für den Tierschutz zuständigen Behörden des Bundes kontrollieren und Rechtsverstöße beanstanden können (12. Abschnitt).
Außerdem wollen wir die demokratischen Mitwirkungsrechte anerkannter Tierschutzorganisationen stärken und ihnen ein Klagerecht einräumen. Die Einführung eines solchen Verbandsklagerechts würde das bisherige Ungleichgewicht im Kräfteverhältnis zwischen Tiernutzern und Tieren aufheben. Damit würde es sowohl den Anforderungen aus Artikel 20a Grundgesetz nachkommen als auch dem Gebot der Fairness gegenüber den Tieren als den Schwächeren Rechnung tragen (14. Abschnitt).