Josef Philip Winkler (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Die gesetzliche Altfallregelung der §§ 104 a und 104 b des Aufenthaltsgesetzes und die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz durch Beschluss der Innenministerkonferenz vom Dezember 2009 sind wegen ihrer restriktiven Ausgestaltung nicht dazu geeignet, die weithin kritisierte Praxis der "Kettenduldungen" wirksam zu beenden. Dies belegt die weiterhin anhaltend hohe Zahl langjährig in Deutschland geduldeter Personen.
Beide Regelungen berücksichtigen aufgrund des zentralen Kriteriums der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung humanitäre Härtefälle nicht ausreichend; denn gerade alte und kranke Menschen, die auf dem Arbeitsmarkt keine Chance haben, sowie kinderreiche Familien werden von der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen. Stichtagsregelungen führen überdies immer wieder zu neuen humanitären Härtefällen. Daher ist eine dauerhafte gleitende Bleiberechtsregelung notwendig, die auch auf zukünftige Fälle Anwendung finden kann.
Deshalb fordern wir im vorliegenden Antrag die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der vorsieht, dass einem geduldeten Ausländer oder einer geduldeten Ausländerin eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn er oder sie sich seit mindestens fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Wenn der Ausländer oder die Ausländerin zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, soll die Aufenthaltserlaubnis nach drei Jahren erteilt werden. Besonders schutzbedürftigen Personen, insbesondere unbegleiteten Minderjährigen, durch kriegerische Auseinandersetzungen in ihrer Heimat traumatisierten Personen oder Opfern von rassistischen Gewalttaten oder Menschenhandel, soll die Aufenthaltserlaubnis nach zwei Jahren erteilt werden.
Weiterhin darf das Kriterium der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts keine unüberwindbare Hürde darstellen. Ernsthafte Bemühungen, den Lebensunterhalt überwiegend zu sichern, müssen ausreichend sein. In diesem Punkt unterscheiden wir uns von der Linksfraktion, die vollständig auf das Kriterium der Lebensunterhaltssicherung verzichten will. Wir wollen Ausnahmen von diesem Erteilungskriterium für Personen, die wegen ihres Alters, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder, weil sie mit minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, wegen der Kinderbetreuung von ernsthaften Bemühungen zur überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts abgehalten waren.
Es dürfen keine unverhältnismäßigen Anforderungen an die Erfüllung von Mitwirkungspflichten gestellt werden. Allenfalls fortgesetzte, vorsätzliche und schwerwiegende Verletzungen von Mitwirkungspflichten sollten zum Ausschluss von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen können. Insbesondere die Frage, ob eine Passlosigkeit selbst verschuldet ist, ist oftmals nicht eindeutig zu beantworten. Asylfolgeanträge sind in vielen Fällen aufgrund der politischen Entwicklungen im Herkunftsland oder einer Änderung der Rechtsprechung sinnvoll und gerechtfertigt. Das Ausschöpfen des Rechtsweges darf im Rechtsstaat nicht negativ sanktioniert werden.
Keinesfalls darf die in § 104 a Abs. 3 Aufenthaltsgesetz festgeschriebene Regelung, nach der die ganze Familie von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist, sobald ein mit dieser in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied bestimmte Straftaten begangen hat, übernommen werden. Im Übrigen müssen bei der Festlegung von Ausschlusstatbeständen wegen der Verurteilung nach einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat Taten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländerinnen und Ausländern begangen werden können, außer Betracht bleiben.
Ende Dezember 2009 lebten trotz mehrerer Bleiberechtsregelungen erneut circa 89 500 Menschen in Deutschland in einer rechtlichen Grauzone: rechtlich geduldet, aber ohne legales Aufenthaltsrecht. Fast 57 000 von ihnen leben bereits länger als sechs Jahre hier. Viele dieser Personen sind Kriegsflüchtlinge, die kein Asyl erhielten, aber nicht abgeschoben werden können. Inzwischen haben sich diese Menschen in der Regel in Deutschland integriert. Dies gilt erst recht für die hier geborenen und aufgewachsenen Kinder und Jugendlichen – für sie ist Deutschland das Zuhause. Doch selbst nach jahrelangem Aufenthalt droht ihnen die Abschiebung, häufig in ein Land, das ihnen völlig fremd ist.
Eine Abschiebung nach langjährigem Aufenthalt ist nicht nur eine unzumutbare Härte – mit tragischen Folgen für den Einzelnen und seine Familie. Ein solches Vorgehen steht auch in Widerspruch zu den humanitären Grundsätzen, denen deutsche Politik verpflichtet ist, und widerspricht allen integrationspolitischen Überlegungen.
Auch die circa 37 000 Personen, denen bis Ende 2009 eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe erteilt wurde, leben weiter in einem Schwebezustand. Zwar kann ihre Aufenthaltserlaubnis unter gewissen Voraussetzungen nach dem Beschluss der IMK bis Ende 2011 verlängert werden. Angesichts der für das Jahr 2010 erwarteten weiteren negativen Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise auf den Arbeitsmarkt bleibt ihre aufenthaltsrechtliche Situation jedoch höchst ungewiss.
Das weitere Schicksal dieser Menschen, die seit Jahren hier in Deutschland leben, darf uns nicht kaltlassen. Ich hoffe daher, dass es in den weiteren parlamentarischen Beratungen einen breiten Konsens für eine wirksame, stichtagsunabhängige gesetzliche Bleiberechtsregelung geben wird.

