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Gesetzentwurf | 05.05.2010

Massentierhaltung per Gesetz stoppen

In den vergangenen Jahren erleben wir einen Boom von Massentierhaltungsanlagen im ländlichen Raum. Nach Plänen der Investoren sollen bundesweit 900 weitere Anlagen gebaut werden. Dadurch wird die Landschaft verschandelt und die Umwelt belastet, zudem werden bäuerlich gewachsene Strukturen dauerhaft zerstört - ganz zu schweigen von dem großen Tierleid in solchen Massentierhaltunganlagen.Die schwarz-gelbe Bundesregierung unternimmt nichts, um diese Entwicklung zu stoppen. Die grünen Landwirtschaftsministerinnen Renate Künast und Bärbel Höhn hatten in Bund und NRW seinerzeit noch erfolgreich andere politische Rahmenbedingungen gesetzt, um eine industrielle Massentierhaltung zu stoppen.

EIn Grund für die aktuelle Entwicklung ist eine zu großzügige Auslegung des § 35 des Baugesetzbuches über das privilegierte Bauen im Außenbereich. Aus ökologischen Gründen ist der Außenbereich baugesetzlich besonders geschützt. Bauernhöfe, die das Tierfutter überwiegend auf betriebseigenen Flächen produzieren, gehören zu den privilegierten Anlagen und dürfen im Außenbereich errichtet werden bzw. neue Stallungen bauen. Aber auch Massentierhaltungsanlagen werden zurzeit bei der Genehmigung wie Bauernhöfe behandelt." Aus dieser Praxis erwächst der Bundesregierung derzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf", antwortete Jan Mücke, parlamentarischer Staatssekretär im Verkehrsministerium, in der Fragestunde des Deutschen Bundestages auf eine Frage von Friedrich Ostendorff, dem agrarpolitischen Sprecher der grünen Bundestagsfraktion.

Wir Grüne sind jedoch der Überzeugung: diese Handhabung steht dem Geist des Baugesetzbuches entgegen, nach dem der Außenbereich weitgehend von Bebauung freigehalten werden und damit sein ländliches Gepräge und die wichtige Erholungsfunktion für den Menschen erhalten soll. Wir haben deshalb einen Gesetzesänderung in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Mit dieser wollen wir Klarheit schaffen, so dass industrielle Massentierhaltung im Außenbereich eindeutig nicht als privilegiertes Bauvorhaben genehmigungsfähig ist.

 

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