Ineffizientes Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischer Sanierung
Das Klimaschutzziel, die CO2-Emissionen bis 2050 fast gänzlich auf null zu bringen, ist im Gebäudebereich nur mit einer Kombination aus Ordnungsrecht und zielgruppengerechter öffentlicher Förderung zu erreichen. Weil das teuer ist, muss die Förderung besonders effizient und zielgenau sein, um öffentliche Haushalte und Steuerzahler nicht über Gebühr zu belasten. Der Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung der energetischen Sanierung von Wohngebäuden im Rahmen des Energiewendepakets der Koalition erfüllt dieses Kriterium nur sehr bedingt.
Mit dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) liegt bereits ein höchst wirksames Förderinstrument zur Förderung der energetischen Sanierung vor. Dies wird von der Bundesregierung je nach Lage herunter und wieder herauf gesetzt, statt als sicheres Instrument gehandhabt zu werden.
Die Sonder-Abschreibung für die neuen Länder hat gezeigt, dass steuerliche Sonderabschreibungen zu Mitnahmeeffekten führen, und dass angenommene Steuerausfälle teils deutlich überschritten werden. Insbesondere können Sonderabschreibungen steuerliche Missbrauchstatbestände eröffnen und als Förderung unwirtschaftlich sein. Sie müssen daher zeitlich befristet und laufend ausgewertet werden, um nachsteuern zu können. Bund, Länder und Kommunen können angesichts der sehr hohen Neuverschuldung keine zusätzlichen Steuerausfälle verkraften. Die Kosten für die AfA müssen daher zum Beispiel durch den Abbau anderer Subventionen gegenfinanziert werden. Das von der Bundesregierung vorgelegte Gesetz erfüllt diese Kriterien nicht.
Der Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung der Bundesregierung hat gegenüber dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm weitere Nachteile. Von der Abschreibung profitieren nur Diejenigen, die überhaupt Einkommensteuer bezahlen, und hohe Einkommen stärker als niedrige. Das selbstgenutzte Eigenheim des Rentnerehepaars etwa wird über eine Verbesserung der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten überhaupt nicht gefördert.
Der geforderte Sanierungsstandard, um in den Genuss der Förderung zu kommen, ist zu gering und schon ohne Förderung in vielen Fällen wirtschaftlich zu erreichen. Die Förderung ist gleichzeitig viel höher als die der KfW, nämlich bis 45 Prozent über 10 Jahre, während die KfW selbst deutlich höhere Standards nur bis zu 12,5 Prozent unterstützt. Die KfW-Förderung muss daher unbedingt für die Nutzer ohne oder mit geringen Einkommen oder die professionellen Wohnungsunternehmen attraktiv gemacht werden.
Sinnvoll ist eine steuerliche Förderung insbesondere im Bereich von Selbstnutzern und Kleinvermietern, da diese wenig von der KfW Möglichkeit Gebrauch machen. Der Gesetzentwurf sieht hier aber keine Begrenzung vor. Großen Immobilienunternehmen rufen aber bereits erfolgreich KfW Mittel ab. Die Förderung sollte auch der Höhe nach begrenzt werden.
Die Anforderungen an den Sachverständigen, der das erforderliche Gutachten zur Maßnahme beibringt wurden auf unser Betreiben sowie das des Bundesrates herauf geschraubt und an die Anforderungen an die KfW Höchstforderungen angeglichen.
Die Modernisierungsumlage erlaubt es Vermietern heute bis zu 11 Prozent der Kosten einer Sanierung auf die jährliche Miete aufzuschlagen. In § 559a muss wie für sonstige öffentliche Förderung präzisiert werden, dass die Kosten bei dieser Steuervergünstigung nicht voll auf die Miete aufgeschlagen werden können. Einen entsprechenden Prüfauftrag hat das Ministerium von der Ausschussanhörung mitgenommen, aber bisher ohne Ergebnis.
In allerletzter Minute hat die Koalition im Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einen komplexen Änderungsantrag eingebracht und gegen die Stimmen der Opposition bei Enthaltung der Grünen Einzelmaßnahmen in Ein- und Zweifamilienhäusern noch deutlich begünstigt. Das entspricht keinem guten parlamentarischen Verfahren, da der Antrag durch die Opposition nicht mehr geprüft werden konnte.
Das Gesetz wird die Sanierungsquote zwar erhöhen, ist aber ineffizient. Daher haben wir einen Entschließungsantrag dazu verfasst und uns bei der Abstimmung enthalten.
