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UN-Behindertenrechtskonvention | 17.10.2011

Aktionsplan geht nicht weit genug

Der Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention wurde bereits kurz nach Erscheinen stark kritisiert. In einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales hatten die Abgeordneten aller Fraktionen jetzt die Gelegenheit 16 Fachleute über ihre Perspektive auf den Aktionsplan zu befragen.

Im Rahmen der Anhörung wurde deutlich kritisiert, dass die Zusammenarbeit mit den Verbänden bei der Erstellung des Aktionsplanes nicht auf Augenhöhe stattgefunden hat. Der Plan habe Mängel in der Defizitanalyse und benenne seine Ziele nicht hinreichend konkret. Professor Dr. Felix Welti von der Universität Kassel, Experte für Rehabilitations- und Sozialrecht, wies darauf hin, dass die Frage der Vereinbarkeit älterer Rechtsnormen mit der Konvention und ihrer Umsetzung im Aktionsplan nicht angegangen wurde. In diesem Zusammenhang wurde ebenfalls die Frage aufgeworfen, wie institutionell sichergestellt wird, dass laufende Gesetzgebungsverfahren auf ihre Übereinstimmung mit der UN-Konvention geprüft werden. Jürgen Dürrschmidt, Vorsitzender des Allgemeinen Behindertenverbandes in Sachsen, verwies auf die Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes: Im Zuge der Liberalisierung des Fernbusverkehrs trifft die Bundesregierung keine gesetzlichen Maßnahmen, um die Barrierefreiheit neu eingerichteter Fernbuslinien zu gewährleisten.

Große Einigkeit bestand unter den Sachverständigen über die Notwendigkeit, das Recht für Menschen mit Behinderungen aus der Sozialhilfe herauszulösen. Dies sei insbesondere im Rahmen der Reform der Eingliederungshilfe anzugehen, auf die im Aktionsplan immer wieder verwiesen wird. Der Deutsche Behindertenrat berichtete auf Nachfrage, er sei in den Reformprozess lediglich über Konsultationen eingebunden.

Die Teilhabe behinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt ist ein zentrales Handlungsfeld des Aktionsplans und wurde auch auf der Anhörung debattiert. Mehrere Sachverständige sprachen sich für die bundesweite Einführung des sogenannten Budget für Arbeit aus. Ein klares Bekenntnis zur Förderung von Integrationsbetrieben lässt sich im Aktionsplan nicht finden. So bemängelte Professor Dr. Reinhard Burtscher von der Katholischen Hochschule für Sozialwesen in Berlin, dass im Aktionsplan zwar die bevorzugte Berücksichtigung bei der Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (entsprechend § 141 SGB IX) genannt werde, sich aber nichts Vergleichbares für Integrationsbetriebe finden ließe.

Die Bundesregierung ist vor dem Hintergrund der Anhörung noch einmal aufgefordert, bestehende Widersprüche zwischen der UN-Konvention und anderen Rechtsnormen auszuräumen. Menschen mit Behinderungen können mit Verweis auf den Mehrkostenvorbehalt (§ 9 Abs. 2 Satz 3 und § 13 Abs. 1 Satz 4 SGB XII) noch immer gegen ihren Willen in stationären Einrichtungen untergebracht werden. Deutlicher kann der Widerspruch zu Artikel 19 UN-Konvention, der die Verpflichtung in besonderen Wohnformen zu leben explizit ausschließt, nicht sein.

 

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