Immer wieder gab es in der Vergangenheit Debatten darüber, ob die PID – also die genetische Untersuchung eines Embryos im Rahmen der künstlichen Befruchtung vor der Übertragung in die Gebärmutter der Frau – im Embryonenschutzgesetz verboten oder doch zulässig ist. Der Bundesgerichtshof entschied in einem Grundsatzurteil am 6. Juli 2010, dass der Gen-Check von Embryonen im Rahmen einer künstlichen Befruchtung nach der derzeitigen Rechtslage grundsätzlich zulässig sei.
Gesetzgeber muss nun entscheiden: Will er die PID verbieten oder nicht?
Das BGH-Urteil geht zurück auf eine Selbstanklage eines Berliner Frauenarztes, der von Dezember 2005 bis Mai 2006 bei drei Patientinnen die PID anwandte und nach negativem Testergebnis die Embryonen vernichtete. Die große Strafkammer des Landgerichts Berlin entschied, dass sich der Arzt nicht nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar gemacht habe. Die Berliner Staatsanwaltschaft legte dagegen Revision beim BGH ein.
Nun entschied der BGH, dass das Embryonenschutzgesetz in diesen Fällen nicht greifen würde. Nach Auffassung des BGH verbiete der Wortlaut des Embryonenschutzgesetzes nicht die Präimplantationsdiagnostik. Die PID wurde erst Jahre später nach Verabschiedung des Embryonenschutzgesetzes im Jahre 1991 technisch möglich. Aus den Gesetzesmaterialien würde lediglich hervorgehen, dass der Gesetzgeber bei der Verabschiedung ein Verbot der Zucht von Embryonen zu reinen Forschungszwecken beabsichtigte, nicht aber deren Selektion im Rahmen einer künstlichen Befruchtung.
Laut BGH bleibt es nun dem Gesetzgeber überlassen, ob er die Präimplantationsdiagnostik verbieten und damit strafbar machen wolle. Der BGH betonte jedoch auch, dass Gegenstand seiner Entscheidung nur die Untersuchung von Zellen auf schwerwiegende genetische Schäden gewesen sei und nicht die Selektion von Embryonen, um die Geburt einer "Wunschtochter" oder eines "Wunschsohnes" herbeizuführen.
Begrenzung auf schwere Krankheiten möglich?
Das Urteil des Bundesgerichtshofs setzt den Gesetzgeber unter Handlungsdruck. Wenn die genetische Untersuchung eines Embryos im Rahmen einer künstlichen Befruchtung (auch PID, Präimplantationsdiagnostik genannt) grundsätzlich nicht strafbar, aber gleichzeitig gesetzlich ungeregelt ist, dann ist einer unerwünschten breiten Ausweitung der PID Tür und Tor geöffnet. So ergab bereits 2004 eine Untersuchung des Büros für Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages, dass die Anwendung der PID in EU-Ländern, in denen sie zulässig, aber ungeregelt war, quasi als "Routinecheck" bei künstlichen Befruchtungen eingesetzt wurde.
Kirchen und Behindertenverbände plädierten nach Bekanntgabe des BGH-Urteils für ein klares Verbot der PID durch den Gesetzgeber. Eine Begrenzung auf wenige Hochrisikopaare sei nicht möglich. Auch die bereits erwähnte TAB-Studie, bei der der Einsatz der PID in verschiedenen EU-Ländern untersucht wurde, zeigte, dass eine Eingrenzung auf wenige schwere, nicht behandelbare Krankheiten, so gut wie nicht möglich ist. So wird die PID zum Beispiel in Großbritannien auch eingesetzt, um einen gesunden Embryo für ein krankes Geschwisterkind auszusuchen, damit dieser später für seinen Bruder/seine Schwester zum Beispiel Knochenmarkzellen spenden kann. Auch wurde die PID bereits eingesetzt, um Embryonen zu selektieren, bei denen der Gen-Check das Risiko für eine behandelbare erbliche Darmerkrankung ergab.
Notwendig: Ein Fortpflanzungsmedizingesetz
Das Urteil zeigt, dass es an der Zeit ist, alle Ansätze der Reproduktionsmedizin in einem Fortpflanzungsmedizingesetz zu regeln. Das Embryonenschutzgesetz hat das wichtige Ziel zu verhindern, dass Embryonen für Forschungszwecke genutzt werden. Es regelt jedoch nicht explizit die Fortpflanzungsmedizin, die bisher in Deutschland nur in Teilbereichen geregelt ist. So ist zum Beispiel die Anwendung von genetischen Untersuchungen bei vorgeburtlichen Untersuchungen neuerdings im Rahmen des Gendiagnostik-Gesetzes geregelt, das seit Februar 2010 in Kraft ist.
Bündnis90/Die Grünen kritisieren darum schon länger, dass Regelungen zu offenen Fragen zur Fortpflanzungsmedizin fehlen würden. Aus diesem Grund legte bereits in der rot-grünen Regierungszeit die damalige grüne Gesundheitsministerin Andrea Fischer Eckpunkte für ein Fortpflanzungsmedizingesetz vor. Darin kann vom Gesetzgeber nicht nur geregelt werden, ob die PID klar verboten oder die Anwendung auf Ausnahmefällen wie nicht heilbare schwere Krankheiten eingegrenzt werden soll. Sondern es muss in dem Gesetz auch darum gehen, Qualitätsanforderungen zu den fortpflanzungsmedizinischen Angeboten und Anbietern - ähnlich wie im Gendiagnostik-Gesetz zu genetischen Tests - festzulegen.
So deutet vieles darauf hin, dass die Hormongaben mitverantwortlich sind für Mehrlingsschwangerschaften, die häufiger als sonst bei Geburten nach fortpflanzungsmedizinischen Behandlungen auftreten und die sowohl für die Frauen als auch für die Kinder ein hohes Risiko bergen. Diese und weitere Fragen werden derzeit im Rahmen einer Studie des Büros für Technikfolgenabschätzung für den Deutschen Bundestag untersucht.
