Seit über 25 Jahren ist der Erlass eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes in der Diskussion. Bündnis 90/Grüne haben diese Forderung im Bundestag immer wieder erhoben. Mit unserem aktuellen Antrag fordern wir die Bundesregierung erneut auf, ihren Ankündigungen endlich Taten folgen zu lassen. Wir werden genau beobachten, ob auch diese Regierung gegenüber der Industrielobby einknicken und das Vorhaben erneut versanden lassen wird.
Dabei ist mehr Schutz für die Beschäftigten dringender denn je: Sie werden mit Kameras und Zugangskontrollsystemen überwacht. Beschäftigte im Außendienst werden über das Handy geortet, private Detekteien zur Kontrolle eingeschaltet und das Telefon überwacht. Die Bußgelder für diese Eingriffe sind so gering, dass sie aus der Portokasse bezahlt werden können. Das Unrechtsbewusstsein in Wirtschaft und Verwaltung ist vielfach unterentwickelt oder gar nicht erst vorhanden.
Durch immer weiter fortschreitende Technologien erweitern sich auch die Kontrollmöglichkeiten von Beschäftigter immer weiter: Ähnliches gilt für die voran schreitende Entwicklung im Gesundheitswesen, die zu neuen Diagnosemöglichkeiten und molekulargenetischen Untersuchungsmethoden führt. Dadurch gelangen die Unternehmen an Daten von Bewerberinnen und Bewerbern, die tief in deren Privatsphäre eingreifen. Gewerkschaften, Datenschützerinnen und Datenschützer, aber auch das Bundesarbeitsgericht fordern klare gesetzliche Regelungen zum besseren Schutz der Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Wir brauchen endlich ein Gesetz, das für alle Beteiligten Klarheit schafft und dem aus dem Ruder gelaufenen Umgang mit personenbezogenen Daten klare Grenzen setzen.
- Der Schutz der persönlichen Daten von Arbeitssuchenden muss entscheidend verbessert werden. Jobbörsen dürfen kein Selbstbedienungsladen für Daten mehr sein. Der Zugang zu Daten von hilfebedürftigen Bürgern ist auf die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der örtlichen Behörden zu beschränken. Bei Verstößen sollen auch Behörden Bußgelder bezahlen müssen. Zum Schutz von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen nur solche Daten erhoben werden, die für die angestrebte Anstellung tatsächlich und nachweisbar erforderlich sind. Kommt das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande, sind die Daten zu löschen.
- Die Durchführung medizinischer oder psychologischer Untersuchungen darf nur unter der Voraussetzung zulässig sein, dass sie für die Sicherheit der Berufsausübung erforderlich sind. Für Blutuntersuchungen müssen wegen der Missbrauchsgefahr besonders strenge Voraussetzungen gelten.
- Ein Überwachung durch optische und andere elektronische Einrichtungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist ausnahmslos unzulässig.
- Der Schutz vor Überwachung mit optischen und elektronischen Geräten muss deutlich erweitert werden. Das gilt für den Einsatz von Videokameras, das sogenannte Screening von Daten sowie den Einsatz der vielfältigen technischen Systeme zur Kontrolle am Arbeitsplatz. Eine optische und akustische Rundum-Überwachung der Beschäftigten durch die Arbeitgebenden oder im Auftrag der Arbeitgebenden ist in jedem Fall ein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte.
- Das heimliche Aufzeichnen oder das heimliche Mithören von Gesprächen ist als Verletzung der Persönlichkeitsrechte in jedem Fall unzulässig. Der Einsatz von Telekommunikation am Arbeitsplatz muss insgesamt neu geregelt werden.
- Regelungen zur Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet am Arbeitsplatz sollen in Zukunft dem Mitbestimmungsrecht des Betriebs- und Personalrates unterliegen. Sofern die Arbeitgebenden eine Privatnutzung digitaler Unternehmensnetze zulassen, unterliegt diese dem Fernmeldegeheimnis sowie den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes.
- Die Stellung und Aufgaben der/des Datenschutzbeauftragten sind gesetzlich zu stärken und auszubauen. Bei ihrer Benennung und Abberufung müssen die betrieblichen Interessenvertretungen ein Mitbestimmungsrecht bekommen.
- Bei einem groben Verstoß gegen den Beschäftigtendatenschutz sollen der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene oder zuständige Gewerkschaft vom Arbeitgeber verlangen dürfen, diese Verstöße wirksam zu unterbinden. Sie sollen das Recht bekommen, diese Forderungen im Rahmen eines eigenen Verbandsklagerechts auch gerichtlich geltend zu machen.
- Erleiden die Beschäftigten durch unzulässige oder falsche Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einen Schaden, sind die Arbeitgebenden zu Schadensersatz verpflichtet. Verstöße sind als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden und der Rahmen für ein Bußgeld muss deutlich angehoben und ein Mindestbetrag festgelegt werden. Das gilt auch für den Fall der Nichtbestellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Betriebe und Behörden dürfen aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen.
- Die Daten der Beschäftigten dürfen nur unter Beachtung datenschutzrechtlicher Sicherungen verarbeitet werden. Sie haben ein Recht, über die Speicherung informiert zu werden und in die Unterlagen Einblick zu nehmen. Die Beschäftigten erhalten einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch und ein Verwertungsverbot bei unrechtmäßig erhobenen oder ausgewerteten Daten.
- Das neue Gesetz muss den Grundsatz zum Durchbruch verhelfen, dass personenbezogene Daten der Beschäftigten eng begrenzt nur für den konkreten Zweck verwendet werden dürfen, für den sie erhoben wurden. Die Beschäftigten müssen ein umfassendes gesetzliches Einsichtsrecht in die von den Unternehmen bekommen.
- Aus der Wahrung der Rechte aus dem Beschäftigtendatenschutzgesetz dürfen keinerlei Nachteile für die Beschäftigten erwachsen.
