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Kinderschutz | 16.12.2011

Verhandlungserfolg: Kinderschutz nachgebessert

Bundeskinderschutzgesetz tritt Anfang 2012 in Kraft

Die Verhandlungen im Vermittlungsausschuss haben das Kinderschutzgesetz noch einmal nachgebessert. Eine Hängepartie oder ein Scheitern des Gesetzes wären fatal gewesen. Das neue Gesetz war überfällig und wird – nicht zuletzt durch die Nachbesserungen - gute Impulse für die vielschichtige Arbeit zum Schutz von Kindern geben. Jetzt muss die Umsetzung beginnen. Wir hoffen, dass der Gesundheitsbereich, der im Gesetz außen vor geblieben ist, in der Praxis stärker kooperieren wird.

Herausforderungen beim Kinderschutz

In der Kinderschutzarbeit ist in den vergangenen Jahren viel in Bewegung gekommen. Auf verschiedensten Ebenen wurde das Engagement deutlich intensiviert – finanziell, rechtlich und in der praktischen Arbeit. Wir stehen jedoch weiterhin vor großen Herausforderungen. Mit dem Bundeskinderschutzgesetz sollen diese angegangen werden. Ganz entscheidend ist eine bessere Vernetzung der zahlreichen Akteure aus verschiedenen Feldern. Nur mit verlässlichen Kooperationsstrukturen wird es den entscheidenden Sprung zu einem engmaschigen Schutznetz für Kinder geben. Auch müssen die Präventionsmaßnahmen ausgebaut werden. Risiken müssen früh erkannt, Kinder gestärkt und Familien bzw. das Umfeld sensibilisiert und unterstützt werden. Gerade für Einrichtungen und Dienste, die mit Kindern arbeiten, sind höhere Schutzstandards anzustreben.

Bessere Vernetzung durch "Frühe Hilfen"

Ein Teil dieser Aufgaben wird mit dem neuen "Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz" angegangen. Es verpflichtet die Länder zur Einrichtung von regionalen Kinderschutznetzwerken. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den sogenannten Frühen Hilfen, also den besonders gefährdeten Kleinkindern. Der Bund wird dafür sowie für den verstärkten Einsatz von Familienhebammen zwischen 30 und 51 Millionen Euro jährlich bereit stellen. Die Erhöhung der Bundesmittel gegenüber den bisherigen Planungen hatten in den letzten Verhandlungen die Vertreter und Vertreterinnen von SPD und Grünen der Bundesregierung abgetrotzt. Ebenso die verbindliche Finanzierung durch den Bund über 2015 hinaus – in Form eines dann zu gründenden Bundesfonds. Berufsgeheimnisträger, wie zum Beispiel Kinderärzte, müssen in Verdachtsfällen bestimmte Verfahrensschritte befolgen, bevor sie ihren Verdacht dem Jugendamt melden; sie erhalten künftig Hilfe und Beratung im Umgang mit Verdachtsfällen.

Beratung und Standards

Künftig sollen aufgrund neuer Regelungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz Beratungsleistungen für Kinder, Eltern sowie auch für diverse Berufsgruppen ausgebaut und Kooperationspflichten erweitert werden. Die Betriebserlaubnis (neuer) Einrichtungen wird an zusätzliche Standards geknüpft, wozu erfreulicherweise Partizipations- und Beschwerdeverfahren zählen. Die Jugendämter müssen zudem für ein stetiges Qualitätsmanagement in den Jugendhilfe sorgen – fraglos ein ambitioniertes Unterfangen. In den Verhandlungen wurde diese Norm jedoch dahingehend abgeändert, dass es keine strengen Verfahrensvorgaben – wie etwa das umfängliche Aushandeln von Einzelvereinbarungen – seitens des Bundesgesetzes gibt. Damit wird ein erheblicher Verwaltungsaufwand umgangen. Es bleibt jedoch zu hoffen, dass die damit verbundene Unverbindlichkeit nicht dazu führt, dass die Erarbeitung und Einhaltung von Qualitätsstandards nur schleppend oder regional sehr unterschiedlich voran geht. Positiv zu erwähnen sind noch Regelungen zur Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses bei Ehrenamtlichen sowie die Unterbindung von "Jugendamt-Hopping". Auch wenn im Detail noch einiges zu optimieren wäre, versprechen diese Bestimmungen gute Impulse für die weitere Kinderschutzarbeit.

Schwachstellen des Gesetzes

Nicht alles ließ sich jedoch vor Toresschluss noch klären. Nach wie vor mangelt es an der Einbeziehung anderer Bereiche wie das Gesundheitswesen oder die Behindertenhilfe. Schon die Verweigerungshaltung des Bundesgesundheitsministers während des gesamten Verfahrens war bezeichnend. So wird die gravierende Schnittstellenproblematik auch mit diesem Gesetz nicht hinreichend angegangen. Hier hätten dringend korrespondierende Regelungen in anderen Sozialgesetzbüchern hinsichtlich der personellen, strukturellen und finanziellen Beteiligung an Präventions- und spezifischen Kinderschutzmaßnahmen verankert werden müssen. Und jenseits dessen: Kinderschutz kostet Geld. Welche (auch mittelbaren) Kosten tatsächlich aus dem jetzigen Gesetz erwachsen und künftig auf die Kommunen zukommen ist nicht klar. Die jetzige Kostenverteilung beruht auf Annahmen über die direkten Kostenfolgen. Umso wichtiger ist deshalb die geplante Evaluation des Gesetzes. Eine erste Einschätzung wird im Rahmen des Runden Tisches sexueller Kindesmissbrauch möglich sein. Dieser tagt auf grüne Veranlassung hin nochmals in knapp einem Jahr, um den Fortgang der Kinderschutzbemühungen zu bilanzieren.

 

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