Am 15. April 2011 lud die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen zu einem internen Fachgespräch „Möglichkeiten der Übertragbarkeit des französischen Parité-Gesetzes auf die Wahlen zum Deutschen Bundestag“ ein. Als ExpertInnen referierten und diskutierten Prof. Dr. Silke Ruth Laskowski (Universität Kassel), Prof. Dr. Martin Morlok (Universität Düsseldorf) sowie Prof. Dr. Ute Sacksofsky (Universität Frankfurt/Main).
Gleichberechtigung durchsetzen
Prof. Laskowski führte aus, dass der Staat aufgrund Artikel 3 des Grundgesetzes verpflichtet sei, gesetzgeberisch tätig zu werden, um die gleichberechtigte Teilnahme von Männern und Frauen am politischen Leben zu gewährleisten. Dort heißt es „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
Kritischer war Prof. Morlok: Eine Erhöhung des Frauenanteils bringe nicht automatisch eine bessere Politik für Frauen mit sich. Eine gesetzliche Quote stelle für ihn einen ernsthaften Eingriff in die Parteienfreiheit dar. Wer gewählt wird, sollen die Bürgerinnen und Bürger entscheiden, der Staat solle sich aus dieser Frage heraushalten. Ferner gebe es in fast allen Parteien lediglich ein Drittel weiblicher Mitglieder, eine fünfzigprozentige Quotierung wäre daher unverhältnismäßig.
Prof. Sacksofsky argumentierte, dass ein Parité-Gesetz die Wahlfreiheit beschränken würde. Auch wies sie darauf hin, dass dann reine Frauenlisten nicht mehr möglich wären. Man sollte die Parteien eher mit Anreizen locken, mehr Frauen aufzustellen. Statt einem Parité-Gesetz schlug sie Regelungen wie im Betriebsverfassungsgesetz vor. In Frankreich drohen bei Verstößen gegen die Parité-Vorgaben finanzielle Sanktionen.
Dies wurde kritisch gesehen, da jede Partei Anspruch auf Parteienfinanzierung hat und diese nicht „Belohnung“ für gute Politik seien dürfe. Außerdem zeige Frankreich auch, dass die Parteien eher finanzielle Einbußen hinnehmen, als sich an die Quotierungsvorgaben zu halten. Keine Lösung wurde für die Vergabe von Direktmandaten gefunden, da man niemandem aufgrund des Geschlechts untersagen könne, in einem bestimmten Wahlkreis zu kandidieren. Insbesondere die „sicheren“ Direktwahlkreise sind juristisch nicht zu fassen. Durch Kumulieren und Panaschieren können auch bei Listenmandaten von der Reihenfolge der Liste unabhängige Ergebnisse heraus kommen.
Verfassungsänderung erforderlich?
Keine Einigkeit gab es in der Frage, ob für ein Parité-Gesetz eine Verfassungsänderung erforderlich ist. Während Prof. Morlock der Auffassung war, dass man um eine Änderung des Grundgesetzes, etwa in Art. 38 Abs. 1, nicht herumkäme, da ein Parité-Gesetz ein zu großer Eingriff in die Parteienfreiheit sei, vertrat Prof. Laskowski die These, dass das Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG einen solchen Eingriff rechtfertige und ein Parité-Gesetz sich daher ohne Verfassungsänderung einfachgesetzlich umsetzen lasse.
Unterstützung für diese Auffassung kommt vom Deutschen Juristinnenbund. Dieser begrüßt die paritätische Besetzung von KandidatInnenlisten und Wahlkreisen mit Frauen und Männern zur Wahl des Deutschen Bundestages und begrüßt entsprechende gesetzliche Regelungen wie zum Beispiel in Frankreich. Auch der Deutsche Frauenrat hat im November 2010 auf seiner Mitgliederversammlung einen Beschluss dazu gefasst: Die Bundesregierung möge Initiativen für ein Paritätsgesetz ergreifen.
Bisher gab es bereits in Schleswig-Holstein den Versuch, ein Parité-Gesetz auf Landesebene durchzusetzen, 2007 fand ein entsprechender Gesetzentwurf der bündnisgrünen Landtagsfraktion jedoch keine parlamentarische Mehrheit. Die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen wird das Thema weiter diskutieren und eine parlamentarisch Initiative prüfen.
