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Krankenhausbehandlung | 06.07.2011

Hilft nicht? Kein Problem!

Nutzenbewertung nichtmedikamentöser Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

Für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus gilt bislang der Verbotsvorbehalt, das heißt, sie können ohne vorherige Genehmigung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) im Krankenhaus angewandt werden. So konnten einige Methoden, wie zum Beispiel die Brachytherapie zur Behandlung von Prostatakrebs, im Krankenhaus eingeführt werden, obwohl deren Nutzen nicht erwiesen ist, die Methode für viele Patienten schädlich sein kann und alternative Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Während die Therapie im ambulanten Bereich nicht eingesetzt werden darf, weil sie dort durch den G-BA genehmigt werden muss, bieten viele Krankenhäuser die Brachytherapie an.

Mit unserer kleinen Anfrage Nutzenbewertung von nichtmedikamentösen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden fragten wir die Bundesregierung, welche konkreten Schritte die Bundesregierung unternimmt, um die Versorgungsqualität bzw. die Patientenversorgung insbesondere im Krankenhaus zu verbessern. Die Antwort der Bundesregierung ist nichts Halbes und nichts Ganzes, denn sie hat kein schlüssiges und wirksames Konzept zur Nutzenbewertung von nichtmedikamentösen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.

Nutzenbewertung in Innovationszentren sinnvoll

Von "Innovationen" profitieren die Patientinnen und Patienten nicht immer, denn viele Methoden bringen entweder keinen Zusatznutzen, oder sie nützen nur bestimmten Patientengruppen. Dies kann und sollte systematisch untersucht werden, bevor diese Methoden flächendeckend eingesetzt werden.

Eine Möglichkeit für eine sinnvolle und effektive Nutzenbewertung ist der Vorschlag, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach einer indikationsbezogenen Frühbewertung durch den G-BA bei fehlendem Nutzen nur noch in sogenannten Innovationszentren im Rahmen qualifizierter Studien zu evaluieren. Dieser Vorschlag würde zu mehr Versorgungsqualität und Sicherheit für Patientinnen und Patienten führen. Die Hersteller von Medizintechnik und Medizinprodukten erhielten eine faire Chance, ihre Produkte in der Regelversorgung zu verankern. Davon aber will die Bundesregierung nichts wissen.

Versorgungsqualität ist kein Thema für die Bundesregierung

Mit dem geplanten Versorgungsgesetz will die Bundesregierung einzelne neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im ambulanten und stationären Sektor erproben, allerdings im ambulanten Bereich unter Aussetzung des regulären Bewertungsverfahrens. Damit würden außerdem "potenziell geeignete" Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (darunter fällt fast jede Methode) durch die Hintertür in die Regelversorgung eingeführt werden können. Ob damit den Patientinnen und Patienten geholfen wird, ist mehr als fraglich. Der G-BA soll zukünftig die Unzweckmäßigkeit einer Methode nachweisen – das ist logisch nicht möglich und eine Umkehrung des gängigen Prinzips.

Medizinprodukte sind nicht automatisch sicher

Zudem kennt die Bundesregierung das Medizinproduktegesetz (MPG) und die kritische Berichterstattung zu Gesetzeslücken und Transparenzdefiziten gerade auf dem europäischen Medizinproduktemarkt offenbar nicht. So entspräche es nach Aussage der Bundesregierung weder der geltenden Rechtslage noch der gegenwärtigen Praxis, dass Medizinprodukte allein aufgrund ihrer Ähnlichkeit zu im Markt befindlichen Produkten mit der CE-Kennzeichnung versehen werden dürfen und damit ein Qualitätssiegel erhalten. Richtig ist, dass die "Ähnlichkeit" nach wie vor im MPG und in den EU-Richtlinien verankert ist. Dies gilt auch für Hochrisikoprodukte, wie zum Beispiel Implantate.

 

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