Grünes Fachgespräch zum Ehegattennachzug
In einem gut besuchten Fachgespräch unter der Moderation von Josef Winkler MdB, stellv. Fraktionsvorsitzender, und Memet Kilic MdB, migrationspolitischer Sprecher, wurden am 22. März im Bundestag intensiv die rechtlichen und praktischen Aspekte der von der großen Koalition verschärften Regelungen zum Familiennachzug erörtert. Seit 2007 ist der Nachweis von Deutschkenntnissen vor der Einreise Voraussetzung, um mit dem Partner/der Partnerin von außerhalb der EU in Deutschland zusammenzuleben.
Zahlreiche Problemlagen
Eingangs berichtete ein binationales Paar (Deutschland/Kenia) von seinen persönlichen Erfahrungen. Eindringlich schilderten sie die Jahre, bis sie hier in Deutschland zusammen leben konnten; letztlich war dies erst nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes möglich.
Hiltrud Stöcker-Zafari, Geschäftsführerin des Verbandes binationaler Familien und Partnerschaften, wusste aus ihrer Praxis viele Problemlagen zu schildern: Obwohl ein A1-Zertifikat (für Spracherwerb) vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist, wird es von den Auslandsvertretungen regelmäßig als Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse verlangt. Dieser Sprachnachweis setzt das Bestehen einer Sprachprüfung im Ausland voraus (in aller Regel bei einem Goetheinstitut). Nur 64 Prozent aller Prüfungsteilnehmenden bestehen jedoch diese Prüfung. Besser liegen die Ergebnisse bei denjenigen, die zuvor an einem Deutschkurs teilgenommen haben. Doch den gibt es nicht überall und nicht jederzeit. Eine Teilnahme setzt oft lange Reisezeiten, Übernachtungen in einer anderen Stadt, die Aufgabe einer Beschäftigung, usw. voraus. Und: Die Kurse – sie müssen in EUR bezahlt werden! – sind teuer.
Im Ergebnis führt dies zu unverhältnismäßigen Belastungen, langen Trennungszeiten und somit zu erheblichen Eingriffen in das grundrechtlich geschützte Recht auf Familienleben.
Eingriff in das Recht auf Ehe und Familie
Fragt man bei den zuständigen Stellen nach, werden diese verschärften Anforderungen fast ausschließlich mit dem Hinweis begründet, durch diese Regelung würden Zwangsehen verhindert. Zudem solle die Integration in Deutschland gefördert werden. In unserem Fachgespräch musste allerdings selbst der Vertreter des Bundesministeriums des Innern (BMI) zugeben, dass so keine Zwangsehen verhindert werden. Er hob jedoch als positive Effekte hervor, dass ein Sprachkurs zur Bewusstwerdung der mit einem Umzug nach Deutschland verbundenen Veränderungen beitrage und als "Bildungserlebnis" empfunden werde.
Demgegenüber wurde von anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern wiederholt betont, dass durch das Spracherfordernis nicht die Zwangsehe, sondern nur der Nachzug nach Deutschland verhindert werde. Außerdem sei ein Integrationskurs in Deutschland im Ergebnis immer besser als ein Sprachkurs im Ausland vor der Einreise.
Einigkeit herrschte unter den beteiligten Juristinnen und Juristen, dass die Regelung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht auf Ehe und Familie (Art. 6 GG und Art. 8 EMRK) darstellt. Wie Klaus Dienelt, Richter am Verwaltungsgericht Darmstadt, überzeugend ausführte, ist sie zudem eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG), da das Spracherfordernis auch für ausländische Ehepartner deutscher Staatsangehöriger gilt, jedoch nicht für Partner von in Deutschland lebender Angehöriger anderer EU-Staaten oder aus anderen Gründen privilegierter Staaten, wie beispielsweise den USA, Japan oder auch Honduras.
Auch europarechtlich ist die deutsche Regelung höchst problematisch. Zwar ist in Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie vorgesehen, dass die EU-Mitgliedsstaaten "Integrationsmaßnahmen" verlangen können; der zwingende Spracherwerb und das Erfordernis der Sprachprüfung vor Einreise schießen hier jedoch weit über das Ziel hinaus. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erst kürzlich den grundsätzlichen Anspruch auf Familiennachzug bestätigt; es ist daher zu hoffen, dass Verwaltungsgerichte in Deutschland diese Frage dem EuGH vorlegen werden.
Aus der Praxis wurden vielfältige Beispiele benannt, wonach Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen überzogene Anforderungen stellen. Insbesondere der Rückgang bei der Visaerteilung zum Familiennachzug und die Dauer des Verfahrens wurden kritisiert: Ein Visumsantrag wird überhaupt erst nach Vorlage eines Sprachzertifikats angenommen; auch danach muss mit langen Bearbeitungszeiten und weiteren Verzögerungen gerechnet werden.
Fehlende Härtefallregelung
Insbesondere von Vertreterinnen und Vertretern der Wohlfahrtsverbände wurde das Fehlen einer allgemeinen Härtefallregelung bemängelt. So sieht das Gesetz zwar Ausnahmen vom Spracherfordernis bei Krankheit oder Behinderung vor, nicht jedoch für Analphabeten. Für den BMI-Vertreter kein Problem: dann müsse in Kursen eben erst alphabetisiert werden. Nach seiner Aussage sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit für eine weitergehende Härtefallregelung, obwohl selbst die FDP in der vergangenen Legislaturperiode (noch in der Opposition) diese gefordert hatte.
Die Ergebnisse dieses spannenden Fachgesprächs haben uns erneut in unserer Haltung bestätigt: Wir haben uns damals gegen die verschärften Regelungen zum Familiennachzug gewandt und werden dies auch mit weiteren parlamentarische Initiativen zu ihrer Abschaffung tun.
