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Waffenhandel | 01.08.2011

Klage gegen Auskunftsverweigerung

Worum es bei der Klage grüner Abgeordneter zum Panzerdeal mit Saudi-Arabien geht:

Nachdem der Spiegel Anfang Juli berichtet hatte, die Bundesregierung habe einen Panzerexport nach Saudi-Arabien grundsätzlich gebilligt, haben zahlreiche Abgeordnete mit Fragen – insbesondere in der Fragestunde am 6.7 - versucht Aufklärung darüber zu erhalten, ob das stimmt und wie dieses Rüstungsgeschäft (hinsichtlich Umfang, Beteiligter etc.) im einzelnen ausgestaltet ist.

Die Bundesregierung hat dazu jede Auskunft verweigert, so dass eine inhaltliche Diskussion nur hypothetisch geführt werden konnte und kann. Zur Begründung verwies die Bundesregierung darauf, dass Entscheidungen in diesem Bereich nach der Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrates geheim seien.

Klage gegen die Informationsverweigerung

Dagegen wendet sich der Antrag der drei Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Claudia Roth und Katja Keul im Organstreitverfahren. Sie machen Ihr Recht auf Auskunft durch die Bundesregierung geltend, das das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach unter Hinweis auf Artikel 38 des Grundgesetzes anerkannt hat.

Im Einzelnen weisen die Abgeordneten auf Folgendes hin:

Nach Artikel 26 treffe die Entscheidung über den Rüstungsexport die Bundesregierung. Schon deshalb könne sie nicht auf den Bundessicherheitsrat verweisen. Vielmehr habe die Verfassung gerade der Bundesregierung die Entscheidungskompetenz zugewiesen, weil das Grundgesetz Rüstungsexporte grundsätzlich verboten hat und die Regierung mithin unter eine besonderen Rechtfertigungsdruck setzen wollte. Sie habe vor dem Parlament zu verantworten, ob der Waffenexport den Frieden zu stören geeignet sei. Deshalb treffen die Bundesregierung hier besonders umfangreichen Informationspflichten.

Keine Geheimhaltung ohne Begründung

Demgemäß könne sie sich nicht pauschal auf Geheimhaltung berufen, sondern müsse zumindest konkrete Gründe für diese nennen. Pauschale Hinweise auf Interesse der Rüstungsproduzenten oder der Staaten seien angesichts der bedeutsamen Frage nicht ausreichend. Im Übrigen weisen die Antragsteller darauf hin, dass, selbst wenn es Geheimhaltungsgründe gäbe, die Bundesregierung das Parlament vertraulich informieren kann und gegebenenfalls muss. Auch das hat Karlsruhe bereits entscheiden.

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(c) dpa - Report
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