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Transsexuellenrecht | 25.06.2010

Trans*

Gesetzentwurf zum Transsexuellenrecht

Das geltende Transsexuellengesetz (TSG) ist fast 30 Jahre alt und entspricht nicht dem Stand der Wissenschaft. Es stellt sowohl für die Namensänderung als auch für die Personenstandsänderung unbegründete Hürden auf, die die Würde und die Selbstbestimmung von transsexuellen Menschen beeinträchtigen. Bereits fünf Mal hat das Bundesverfassungsgericht einzelne Vorschriften des Gesetzes für verfassungswidrig erklärt. Auch weitere Vorschriften des TSG sind verfassungsrechtlich in der Kritik.

Die schwarz-gelbe Regierung hat in ihrem Koalitionsvertrag dazu verpflichtet, ein zeitgemäßes Transsexuellenrecht zu verabschieden. Leider bleibt das zuständige Bundesministerium des Inneren bis heute völlig tatenlos.

Deshalb hat die grüne Bundestagsfraktion erneut einen eigenen Gesetzesentwurf über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit (ÄVFGG) in den Deutschen Bundestag eingebracht. Damit sollen die Grundrechte Transsexueller in vollem Umfang verwirklicht werden, indem die tatsächliche Vielfalt von Identitäten akzeptiert wird, anstatt transsexuelle Menschen in vorgegebene Raster zu pressen und ihnen das Leben damit zu erschweren.

Deshalb wollen wir das Verfahren für die Änderung der Vornamen deutlich vereinfachen und nur vom Geschlechtsempfinden des Antragstellers abhängig machen. Es wird nunmehr auf die bisher geforderte mindestens dreijährige Dauer des Zwangs des Zugehörigkeitsempfindens zum anderen Geschlecht sowie auf den irreversiblen Charakter dieses Empfindens verzichtet. Denn die Transsexualität kann nicht diagnostiziert werden, lediglich der Antragsteller selbst kann letztlich über seine geschlechtliche Identität Auskunft geben.

Auch das Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit soll vereinfacht und beschleunigt werden. Es wird auf die verfassungsrechtlich unhaltbare Voraussetzung einer dauernden Fortpflanzungsunfähigkeit verzichtet. Ebenso wird die Personenstandsänderung nicht mehr von der deutlichen operativen Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts abhängig gemacht. Diese Kategorie ist nicht zeitgemäß und lässt sich in einer individualistischen Gesellschaft mit pluralistischen Lebensformen nicht definieren. Damit ist das subjektive Geschlechtsempfinden der Antragstellerin oder des Antragstellers einzige Bedingung für eine Personenstandänderung.

Es wird auch auf die Anrufung eines Gerichts verzichtet. Der Antrag ist bei den Standesämtern zu stellen, so dass die Vornamens- und Personenstandsänderung im Rahmen eines Verwaltungsaktes erfolgen soll.

Ein wesentlicher Schwerpunkt unseres neugefassten Gesetzentwurfs ist auch die Reform des Offenbarungsverbotes – also des Verbotes, die neue geschlechtliche Identität zu ignorieren oder auf die alte Identität abzustellen. Das bisherige Offenbarungsverbot hat sich als zahnlos erwiesen: Immer wieder haben Behörden und Unternehmen sich geweigert, Unterlagen oder Zeugnisse neu zu erstellen. Für die Betroffenen folgt deswegen nach dem Kampf um die neue Identität häufig ein Krieg um die Anerkennung der neuen Realität durch die Umwelt. Unser Gesetzentwurf sieht nun bei einer vorsätzlichen und beharrlichen Verweigerungshaltung eine strafbewehrte Ordnungswidrigkeit vor. Und noch ein weiterer Punkt wird geregelt: Es soll möglich sein, eine bestehende Eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe zu überführen und umgekehrt.


*Der Begriff "Trans*" entspricht dem inzwischen von Transgruppen und -verbänden getragenen Kompromiss, alle strittige Begriffe wie transsexuell, transgender, transidentisch, transgenial usw. in einem Wort zu fassen.

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