Kein Grundbedürfnis, sondern Menschenrecht!
Die internationale Staatengemeinschaft hat den Zugang zu sauberem Trinkwasser und Sanitärversorgung im vergangenen Jahr mit den Resolutionen der UN-Generalversammlung vom 28. Juli 2010 und der Resolution des UN-Menschenrechtsrates vom 30. September 2010 offiziell als Menschenrecht anerkannt. Das ist ein großer Fortschritt. Schließlich ist es ein grundlegender Unterschied, ob der Zugang zur Wasser- und Sanitärversorgung als Menschenrecht oder als Grundbedürfnis betrachtet wird. Ein Menschenrecht auf sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung (MRWS) verleiht jeder und jedem Einzelnen als individuelle Rechtsträgerin oder individuellem Rechtsträger eine konkrete Anspruchsgrundlage, auf die sie oder er sich berufen kann. Staaten werden zu verantwortlichen Rechtsadressaten mit bestimmten Verpflichtungen. Die offizielle Anerkennung als Menschenrecht hat klar gemacht: Es geht nicht um wohlfahrtsstaatliche Leistungen oder karitative Maßnahmen, die von der Kassenlage der Regierung oder dem Wohlwollen der internationalen Staatengemeinschaft abhängen, sondern um rechtliche Ansprüche, die nicht verhandelbar sind und jedem Menschen aufgrund seines Menschseins zustehen.
Jetzt fängt die Arbeit erst an
Das MRWS muss juristisch und praktisch umgesetzt werden. Auf internationaler Ebene gibt es bislang keinen Mechanismus, der es Einzelpersonen ermöglicht, ihr Recht auf Wasser- und Sanitärversorgung einzuklagen. Deswegen ist es wichtig, dass die Staaten das Zusatzprotokoll zum UN-Sozialpakt endlich ratifizieren und individuelle Beschwerden bei Verletzung des MRWS möglich machen. Die Bundesregierung prüft und prüft und prüft dessen Ratifizierung - sie muss endlich entscheiden! Erst wenn sich die Lebensbedingungen von Milliarden von Menschen durch den Zugang zu sauberem Wasser und Sanitäranlagen tatsächlich verbessern, können wir von Erfolgen in der Umsetzung sprechen. Dafür müssen alle Kriterien des MRWS (Verfügbarkeit, Qualität, Annehmbarkeit, Erreichbarkeit und Bezahlbarkeit) verwirklicht werden. Das reine Vorhan-densein von Brunnen nützt nichts, wenn sie Menschen in entlegenen Regionen nicht erreichen können! Die bloße Existenz von Toiletten reicht nicht, wenn Frauen diese nicht nutzen, weil ihre Privatsphäre nicht gewährleistet ist! Und der physische Zugang allein hilft nicht, wenn arme Bevölkerungsgruppen sich das Wasser nicht leisten können!
Staaten müssen menschenrechtskonforme Versorgung sicherstellen!
Staaten können Aufgaben der Wasser- und Sanitärversorgung auf nicht-staatliche Akteure übertragen. Dadurch entstehen oft Probleme in der menschenrechtskonformen Umsetzung. Unternehmen sind beispielsweise auf zahlungsfähige Kunden angewiesen, um Wassernetze und Sanitäreinrichtungen finanzieren zu können. Hier besteht die Gefahr, dass Armutsgebiete benachteiligt oder ganz von der Versorgung ausgeschlossen werden. Deswegen ist der Staat in jedem Fall dafür verantwortlich, den regulatorischen Rahmen zu schaffen, um die Versorgung so auszugestalten, dass sie den Menschenrechtsstandards entspricht. Die internationale Staatengemeinschaft hat die Pflicht, die Regierungen in Entwicklungsländern bei dieser Aufgabe zu unterstützen.
Fachgespräch zum Weltwassertag
Was können Staaten aktuell tun, um zu einer juristischen Durchsetzung des MRWS beizutragen? Wie können Zielkonflikte zwischen finanzieller Nachhaltigkeit von Wasserunternehmen und der Versorgung von armen Bevölkerungsgruppen vermieden werden? Am Weltwassertag, am 22. März, diskutiert Tom Koenigs diese und weitere Fragen mit Fachleuten für Völkerrecht, Entwicklungszusammenarbeit und mit Unternehmensvertretern in dem Fachgespräch „Zwischen Anerkennung und Umsetzung – Das Menschenrecht auf sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung“.
