Kerstin Müller, MdB, wies bei der Begrüßung auf die enorme Bedeutung der R2P für einen wirksamen Menschenrechtsschutz im 21. Jahrhundert hin. Deutschland müsse aktiv dazu beitragen, dass die Norm kein Selbstzweck bleibt, sondern Menschen tatsächlich besser vor Massenverbrechen schützt. Dafür müsse der auf dem Weltgipfel von 2005 erreichte Konsens zur R2P gefestigt und weiter konkretisiert werden. Die Enthaltung der Bundesregierung bei der Abstimmung zu Libyen im UN-Sicherheitsrat sei eine historische Fehlentscheidung gewesen, die der Legitimität der R2P geschadet habe. Der Libyeneinsatz habe ein zweites Srebrenica verhindert. Dennoch habe der Eingriff eine Reihe von Fragen aufgeworfen, denen man sich stellen müsse. Vor allem in vier Bereichen bestünde Klärungs- und Diskussionsbedarf: der selektiven Anwendung der R2P, der Gefahr eines Mandatsmissbrauchs mit dem Ziel eines Regimewechsels, der möglichen Blockade des UN-Sicherheitsrates und der Frage nach mehr Prävention statt Reaktion.
Prof. Dr. Edward Luck hob hervor, dass es im Sinne der R2P darum gehe, mit friedlichen Maßnahmen bereits im Vorfeld zu verhindern, dass schwerste Menschenrechtsverletzungen begangen werden. Viele würden das Konzept leider noch immer missverstehen und mit militärischen Maßnahmen gleichsetzen. Dabei seien R2P-Maßnahmen zu 90 Prozent präventiv und nur zu zehn Prozent reaktiv. Von diesen zehn Prozent reaktiver Maßnahmen würden militärische Mittel nur einen sehr geringen Teil ausmachen. Die meiste Arbeit im Rahmen der R2P laufe im Bereich der „stillen Diplomatie“ ab und würde von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen werden.
Die 2009 von UN-Generalsekretär Ban Ki-Moon vorgelegte Drei-Säulen-Strategie zur Umsetzung der R2P lege den Fokus klar auf die Prävention von Massenverbrechen. Sein Ansatz sei „narrow but deep“, indem er sich einerseits nur auf die vier Kernverbrechen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und ethnische Säuberung bezieht. Andererseits soll das gesamte Instrumentarium der UN zur Verhinderung und Reaktion auf solche Verbrechen genutzt werden. Nach der ersten Säule sei jeder Staat dafür verantwortlich, die eigene Bevölkerung vor schwersten Menschenrechtsverletzungen zu schützen und die Anstiftung zu solchen Verbrechen zu verhindern. Parallel dazu müsse die internationale Gemeinschaft gemäß der zweiten Säule Staaten dabei unterstützen, ihre Schutzverantwortung wahrzunehmen – etwa durch Entwicklungszusammenarbeit, Friedenskonsolidierung oder Kapazitätsaufbau. Die zweite Säule könne unter Umständen auch militärische Aspekte einschließen, wenn eine Regierung die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft benötige, um auf (drohende) Massenverbrechen reagieren und ihre Bevölkerung wirksam schützen zu können. Nach der dritten Säule sei die internationale Gemeinschaft aufgerufen zu reagieren, wenn ein Staat nicht willens oder dazu in der Lage sei, die eigene Bevölkerung vor den vier Kernverbrechen zu schützen. Diese Säule werde meist nur mit militärischen Mitteln in Verbindung gebracht. Dabei würden zu 99 Prozent nicht-militärische Maßnahmen nach Kapitel VI (friedliche Beilegung von Streitigkeiten), Kapitel VII (Maßnahmen bei Bedrohung des Friedens) und Kapitel VIII (Regionale Abmachungen) angewendet werden. Letztlich sei die militärische Option aber - das habe der verhinderte Völkermord in Libyen gezeigt - ein notwendiger Bestandteil der R2P-Strategie und dürfe daher als ultima ratio nicht ausgeschlossen werden. Maßnahmen müssten möglichst früh und flexibel angewendet und an die spezifischen Verhältnisse eines jeden einzelnen Falls angepasst werden.
Die notwendige Berücksichtigung von Einzelfällen betonte Luck auch in Bezug auf die Frage nach doppelten Standards der R2P - also warum das Prinzip scheinbar in einigen Staaten gelte, während es in anderen Fällen nicht zur Anwendung kommt. Die Erfahrung habe gezeigt, dass dieselben Menschenrechtsverletzungen in unterschiedlichen Konstellationen meist sehr verschiedene Arten der Reaktion erfordern. Luck betonte, ihn hätte die zögerliche Haltung des UN-Sicherheitsrates im Hinblick auf die schweren Menschenrechtsverletzungen durch das Assad-Regime in Syrien zutiefst enttäuscht. Er hoffe auf eine deutlichere Verurteilung des Assad-Regimes und dessen internationale Isolierung.
Die Frage, welche Handlungsalternativen bei einer Blockade des UN-Sicherheitsrates existierten, wurde kontrovers diskutiert. Luck betonte, dass die UN-Charta eindeutig den UN-Sicherheitsrat zur Autorisierung des Einsatzes von Gewalt vorsehe. Für den Fall einer Blockade gebe es nach Luck kaum befriedigende Lösungen. Der Sicherheitsrat sei ein politisches Gremium, dem keine verbindlichen Handlungsvorgaben etwa in Form von Kriterien gemacht werden könnten. Eine Möglichkeit einer solchen Blockade zu begegnen sei die „Uniting for Peace Resolution“ der Generalversammlung von 1950. Wenn der Sicherheitsrat blockiert sei, könne eine Situation - ohne die Möglichkeit der ständigen UN-Sicherheitsratsmitglieder ein Veto einzulegen - an die Generalversammlung verwiesen werden. Die UN-Generalversammlung könne zwar keine Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII der UN-Charta aber eine Reihe anderer Maßnahmen unter Kapitel VI und VIII anordnen.
Prinzipiell ziele R2P nicht auf einen Regimewechsel im Sinne eines Austausches einer Regierung ab, sondern darauf, dass eine Regierung ihr (menschenverachtendes) Verhalten ändere. Wenn eine Regierung jedoch Krieg gegen die eigene Bevölkerung führt, könne es auch zu einem Regimewechsel im engeren Sinne kommen. Angesprochen auf die Kritik eines Mandatsmissbrauchs durch die NATO in Libyen, äußerte Luck, dass einige der gezielten Luftangriffe der NATO nicht für den Schutz von libyschen Zivilisten erforderlich gewesen seien. Die UN hätten auf solche operativen Fragen jedoch kaum Einfluss. Hier stünden die Mitgliedsstaaten in der Verantwortung, die R2P richtig zu interpretieren und umzusetzen. Zur Debatte stünde die Frage nach den angemessenen Mitteln, nicht R2P als Prinzip.
Die Frage, ob die R2P eine rechtlich verbindliche Norm werden solle, verneinte Luck. Die R2P würde keine neuen Rechte oder Pflichten begründen, sondern sei im bestehenden Völkerrecht verankert. Als politisches Konzept liefere R2P aber eine bislang fehlende Strategie zur Umsetzung der bestehenden Rechtspflichten zur Verhütung von schwersten Menschenrechtsverletzungen. Im Hinblick auf die Rolle Deutschlands für die Weiterentwicklung der R2P äußerte Luck, dass sich die Bundesrepublik im Rahmen der „Group of Friends of R2P“ für die R2P einsetze. Zusätzlich könne Deutschland die R2P-Perspektive stärker in den Bereichen der Entwicklungszusammenarbeit und der Friedenskonsolidierung einbeziehen und das UN-Sekretariat durch das Sammeln von best practices unterstützen. Außerdem könne Deutschland zukünftig eine unterstützende Rolle im UN-Sicherheitsrat übernehmen.
Tom Koenigs, MdB, bedankte sich herzlich bei Prof. Dr. Edward Luck und den Gästen für die aufschlussreiche und lebendige Debatte. Es sei deutlich geworden, dass die Frühwarnung (early warning) vor Massenverbrechen nicht ausreiche, um Menschen wirksam vor schwersten Menschenrechtsverletzungen schützen zu können. Die internationale Gemeinschaft müsse sich früher engagieren (early engagement). Zudem müsse weiter an Möglichkeiten gearbeitet werden, wie dem Problem einer Blockade des UN-Sicherheitsrates begegnet werden könne. Letztlich seien die UN nur so stark wie das Engagement ihrer Mitgliedsstaaten. R2P könne nur erfolgreich sein, wenn sich die UN-Mitgliedsstaaten stärker für das Konzept engagieren. Deutschland stehe nach seiner Fehlentscheidung im Sicherheitsrat nun besonders in der Pflicht, sich massiv in den entsprechenden UN-Gremien aber auch in der nationalen Politik für die Weiterentwicklung des Konzepts einzusetzen. Schließlich hoffe er, dass das Gemeinsame Büro von Edward Luck und dem UN-Sonderberater für die Verhütung von Folter, Francis Deng, ein Instrument der Vereinten Nationen werde und nicht von freiwilligen Beiträgen einiger weniger Mitgliedsstaaten abhängige bleibt.

