Es gibt einige wenige Menschen, die wegen einer Krankheit, aus Veranlagung oder fehlender innerer Hemmung eine so große und gegenwärtige Gefahr für Dritte sind, dass kein anderes Mittel als die Freiheitsentziehung zur Abwendung dieser Gefahren möglich ist. Die Opfer müssen geschützt werden. Aber es sind einige wenige Täter, nicht Hunderte oder Tausende. Nach der Überzeugung von Experten besteht bei einschlägigen Prognosen eine Fehlerquote von bis zu 90 Prozent. Die Tendenz zur Ausweitung der Sicherungsverwahrung in den letzten Jahren ist daher nicht akzeptabel. Wir begrüßen daher das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember, der nicht nur die rückwirkende Anordnung der Sicherungsverwahrung, sondern auch den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Deutschland kritisiert hat. Eine grundlegende Reform der Sicherungsverwahrung ist überfällig.
Zweiklassenrecht der Sicherungsverwahrung ist nicht akzeptabel
Der Gesetzentwurf der Koalition zur Reform der Sicherungsverwahrung will darauf Antworten geben. Diese Antworten sind ein großer Schwindel. Die Justizministerin hat den Eindruck erweckt, es würden künftig keine Diebe mehr in Sicherungsverwahrung gesteckt, sondern nur noch Gewalt- und Sexualstraftäter. Tatsächlich bleibt es aber dabei, dass weiter auch Diebe in Sicherungsverwahrung kommen werden. Außerdem wird die menschenrechtlich problematische nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht abgeschafft, sondern bei bereits begangenen Taten beibehalten. Und es gibt eine problematische Übergangsregelung: Sie betrifft Menschen, die als gefährlich gelten, selbst wenn sie nur gewaltlose Vermögensdelikte begangen haben. Werden die gleichen Vermögensdelikte hingegen nach Inkrafttreten der Reform begangen, gelten diese als nicht mehr als gefährlich, und bei ihnen wird nachträglich keine Sicherungsverwahrung mehr verhängt, obwohl sie das Gleiche getan haben. Dieses Zweiklassenrecht der Sicherungsverwahrung ist nicht akzeptabel. Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung wird so weit ausgebaut, dass sogar Ersttäter erfasst werden, obwohl Prognosen zur Gefährlichkeit hier höchst unsicher sind. Sind Sexualstraftaten der Anlass, um eine Sicherungsverwahrung anzuordnen, wird künftig der Zeitraum verlängert werden, innerhalb dessen diese Taten noch berücksichtigt werden können (sog. Rückfallverjährung). Der notwendige Zusammenhang zwischen begangener Straftat und angeordneter Sicherungsverwahrung wird so auf problematische Weise gelockert.
Um-Etikettierung Sicherungsverwahrter als "psychisch-gestört" ist nicht akzeptabel
Besonders problematisch ist die geplante Reform hinsichtlich der Fälle, die nach dem Urteil des EGMR bereits freigelassen wurden oder noch freizulassen sind. Diese sollen mit dem Therapieunterbringungsgesetz weiterhin verwahrt werden, und zwar indem sie als "psychisch gestört" um etikettiert werden, obwohl sie bei der Begehung ihrer Taten als schuldfähig eingestuft wurden. Wären sie schuldunfähig gewesen, hätte man sie bereits damals nach geltendem Recht in ein psychiatrisches Krankenhaus einweisen können oder nach den Unterbringungsgesetzen der Länder einweisen lassen können. Das Therapieunterbringungsgesetz ist nichts weiter als eine billige Kopie dieser Ländergesetze, für die der Bund aber gar keine Gesetzgebungskompetenz hat.
Grünen wollen eine Reform in einem rechtstaatlichen Sinne – menschenrechtskonform
Wir Grünen haben eigene Thesen zur Reform der Sicherungsverwahrung vorgelegt. In einem rechtstaatlichen Sinne wäre es erforderlich, den Kreis der Straftaten zu begrenzen, die Anlass für die Sicherungsverwahrung sein sollen, dabei sind mindestens zwei Vorstrafen zu verlangen und die Rückfallverjährung von fünf Jahren ist beizubehalten. Auf allen drei Feldern hat die Koalition versagt. Das Angebot der Koalition ist daher keine grundlegende Reform der Sicherungsverwahrung, sondern ein Neuaufguss der Fehler, die bereits Anlass für das Urteil des EGMR waren. Anfang 1998 hatte die damalige schwarz-gelbe Bundesregierung Warnungen von Experten in den Wind geschlagen und rückwirkend (!) die seit 1976 bestehende Befristung der Sicherungsverwahrung aufgehoben. Das verstößt gegen den rechtstaatlichen Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz". Nun will die Regierungskoalition diese Menschen – nachträglich – in eine neue Form der Unterbringung stecken. Das wird uns spätestens vor dem EGMR wieder auf die Füße fallen. Und wieder ist dann eine schwarz-gelbe Koalition dafür verantwortlich. Dass sie immer noch den Eindruck erweckt, es könne in einem Rechtsstaat absolute Sicherheit geben, das ist ein großer Schwindel.
