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Hintergrund | 30.11.2009

Was ist ein Normenkontrollverfahren?

Mit der abstrakten Normenkontrolle können Rechtsnormen – unabhängig von einem konkreten Einzelfall - auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.

Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG kann Gegenstand eines Normenkontrollantrages die Frage sein, ob "Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetz" vereinbar ist. Hierunter fallen nach eindeutiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) Staatsverträge, wie zum Beispiel auch aus dem Bereich Rundfunk, weil hier auf Ebene der Länder dem Staatsvertrag jeweils durch Landesgesetz zugestimmt werden muss.

Neben der Bundesregierung und einer Landesregierung waren bislang auch ein Drittel der Mitglieder des Bundestages antragsberechtigt. Dieses Quorum wurde mit dem Inkrafttreten des Lissabonner-Vertrages auf ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages herabgesetzt.

 

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