Sachverständige: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung genügt nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes.
Am Montag ging es im Ausschuss für Arbeit und Soziales um die Neubemessung der Regelsätze, das so genannte Bildungs- und Teilhabepaket und die Kosten der Unterkunft. Es fand eine Anhörung mit Sachverständigen aus etlichen Verbänden und aus der Forschung sowie Richterinnen und Richtern statt. Erschreckend ist das Fazit. Die meisten Sachverständigen sind sich einig, dass die Bundesregierung wegen erheblicher Mängel ihres Gesetzentwurfes gute Chancen hat, eine weitere Niederlage vor dem Bundesverfassungsgericht zu kassieren. Zur Erinnerung – die Neufassung des so genannten „Hartz-IV-Gesetzes“ ist notwendig geworden, weil das höchste deutsche Gericht am 9. Februar dieses Jahres die Ermittlung der Regelsätze für null und nichtig erklärt hat. Sie seien „ins Blaue geschätzt“ und es herrsche bei den Kindern gar „ein völliger Ermittlungsausfall“.
Erhebliche Kritik an der Regelsatzermittlung
Herr Prof. Dr. Cremer von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege kritisierte, dass die Gruppe der "verdeckt Armen" in der für die Regelsatzbemessung zu Grunde gelegten Referenzgruppe aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) enthalten sei. Armutsforscherin und Statistikerin Dr. Irene Becker hält manche Fehler für politisch gewollt. „Mit den vorliegenden Daten kann man eindeutig "verdeckt Arme" identifizieren, so Dr. Becker. Auch Herr Hesse vom Paritätischen Gesamtverband hält die Begründung der Bundesregierung in dieser Frage für „notleidend“. An die Regierungsfraktionen gerichtet, sagte Herr Hesse: „Sie gehen sehenden Auges nach Karlsruhe, wenn Sie das nicht anpacken".
Die Belastbarkeit etlicher Daten aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statistischen Bundesamtes ist laut Prof. Dr. Cremer nicht gegeben. Bei den Familienhaushalten sei der Umfang der Stichprobe zu klein, weshalb statistisch gesicherte Aussagen bei vielen Bedarfen gar nicht möglich seien. Eigentlich seien deshalb zumindest Kontrollrechnungen erforderlich gewesen. Erfolgt sind diese bekanntlich nicht.
Laut Deutschem Verein und Paritätischem Gesamtverband fehlt jede inhaltliche Begründung für einen entscheidenden Paradigmenwechsel der Bundesregierung: Abweichend vom früheren Vorgehen bezieht die Bundesregierung nun plötzlich nur noch die unteren 15 Prozent und nicht mehr die unteren 20 Prozent der nach Einkommen geschichteten Haushalte als Maßstab heran. Dies verringere letztlich die Höhe des Regelsatzes. Herr Hesse vom Paritätischen Gesamtverband dazu: "Es gibt keine tragfähige Begründung für Reduktion der 20 auf 15 Prozent."
Je tiefer man in den Gesetzentwurf einsteige, desto mehr Zweifel kämen einem an dessen Verfassungsfestigkeit, so Dr. Jürgen Borchert, Vorsitzender Richter am Hessischen Landessozialgericht. Die Statistikmethode werde nicht sauber angewandt, nach Warenkorbmethode würden immer wieder bestimmte Bedarfspositionen einfach herausgenommen. Im Detail ergäben sich viele Ungereimtheiten, etwa, dass die Angaben für Alkohol und Tabak bei den 13- bis 17-Jährigen höher lägen als bei ihren Eltern. Er gab zu bedenken, dass 40 Prozent der in die Befragung Einbezogenen gar keinen Alkohol und Tabak konsumieren würden. Dennoch müssten es EmpfängerInnen von Grundsicherung hinnehmen, dass ihrem Bedarf die reduzierten Ausgaben für Lebensmittel von Haushalten zu Grunde gelegt würden, die ihr Geld auch für Alkohol und Tabak verwendeten. Man hätte hier "Blaukreuzler" und Nikotinabstinente" als Referenzgruppe nutzen müssen, wenn man auf die Ausgaben für Alkohol und Nikotin hätte verzichten wollen.
„Die Regelbedarfsgruppe 3 ist geschätzt“, so Dr. Borchert. Hier herrsche also wieder ein totaler Ermittlungsausfall. Es müsse noch viele Änderungen geben, damit das hessische Landessozialgericht das neue Zweite Buch Sozialgesetzbuch, falls es in der Entwurfsfassung angenommen würde, nicht wieder dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlege. Die Festsetzung der Bedarfe von Familien grenze an Willkür. „Der Gesetzgeber läuft ins offene Messer“ so Dr. Borchert weiter.
Das sieht auch Prof. Dr. Anne Lenze so: „Ich sehe das ein bisschen wie einen Trichter, wir sind sozusagen von den untersten 20 Prozent auf die untersten 15 herunter gegangen, (haben) die verdeckt Armen nicht heraus gerechnet, (…) dann noch mal sehr viele nichtregelsatzrelevante Positionen herausgenommen und (…) mit der Sonderauswertung Mobilität hier die Gruppe der Alleinstehenden und der Familien so herunter gerechnet, dass die Gruppen so klein geworden sind, dass hier keine realitätsgerechten Antworten mehr zu finden sind. Also insgesamt, das gesamte Paket halte ich für verfassungsrechtlich höchst riskant.“ Für besonders problematisch hält sie, dass die Bedarfe von Erwachsenen in Familienhaushalten nach den Ausgaben von Erwachsenen in Einpersonenhaushalten bemessen wurden – wiewohl Ehe und Familie als materielle Einheit zu fördern seien und die Referenzgruppe für die Familienhaushalte (20 Prozent) viel größer gewesen sei als die für die Alleinstehenden (15 Prozent).
So genanntes Bildungs- und Teilhabepaket nicht praktikabel
Erhebliche Kritik äußerten die Sachverständigen am geplanten so genannten „Bildungs- und Teilhabepaket“ der Bundesregierung. Für den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe, Norbert Struck, passt das geplante Paket nicht zum bestehenden Kinder- und Jugendhilfesystem. Insbesondere fehle im Gesetzentwurf ein „Fachkräftegebot“ zur Qualitätssicherung der Angebote, wie es bei den kommunalen Angeboten üblich sei.
Das geplante Gutscheinsystem sei für die Praxis untauglich und stigmatisierend – so Herr Hoenig vom Sozialverband Deutschland. Heinrich Alt, Vorstand der Bundesagentur für Arbeit (BA), bestätigte, was alle Fachleute seit Vorlage des Gesetzentwurfes kritisieren: die Jobcenter können den Bedarf an Nachhilfe gar nicht beurteilen. Außerdem sieht Herr Alt bei der BA keinen Beratungsauftrag hinsichtlich des Bildungs- und Teilhabepakets.
Die Kosten für die Verwaltung eines Gutschein- und Chipkartensystems kann Heinrich Alt noch nicht einschätzen. Er betonte aber, dass zwangsläufig entstehende Mehrkosten aus dem Etat zur Wiedereingliederung von Arbeitssuchenden entnommen werden müssten. Für Eingliederung wäre dann noch weniger Geld vorhanden. Alle Befragten waren sich einig, dass der Gesetzentwurf in seiner jetzigen Fassung die Gefahr birgt, mehr bestehende Unterstützungsstrukturen zu zerstören, als zusätzliche aufzubauen.
Dies ist aber nach Auffassung aller Fachleute dringend notwendig und durch das Urteil des Verfassungsgerichts auch geboten. Zum Umfang der Teilhabefinanzierung waren sich alle befragten Expertinnen und Experten einig, dass sie nicht ausreiche, weil weder „Folgekosten“ wie Sportzeug oder Musikinstrumentenleihgebühr noch Mobilitätskosten eingerechnet seien, so dass tatsächliche Teilhabe entweder doch zu teuer oder in strukturschwachen Regionen schlicht unerreichbar bleibe.
Außerdem sprachen sich die Fachleute dafür aus, die Lernförderung schulnah anzubieten, um Nebenstrukturen zu vermeiden. Sozialrichter Dr. Borchert betonte, dass Bundesverfassungsgericht habe lediglich verlangt, dass Kinder einen Anspruch auf Bildung und Teilhabe bekämen. Dieser Anspruch müsse selbstverständlich nicht im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Hartz-IV-Gesetz) verankert werden. Wir schließen daraus: Er kann auch im Achten Buch Sozialgesetzbuch verankert werden, das für die Kinder- und Jugendhilfe einschlägig ist, oder über Kooperationen von Ganztagsschulen. Wichtig war für Dr. Borchert aber insgesamt, dass es bei den Bildungsbedürfnissen „kein Bezahlen in kleiner Münze“ geben dürfe und die Finanzverfassung schleunigst zu Gunsten der Kommunen geändert werden müsse.
Herr Prof. Dr. Cremer von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege betonte, dass es gerade für ehrenamtliches Engagement, auch in der Arbeit mit Kindern, notwendig sei, moderate Aufwandsentschädigungen bei ehrenamtlicher Tätigkeit nicht anzurechnen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht hingegen eine unterschiedslose pauschale Anrechnung vor.
Geplante Änderungen bei Kosten der Unterkunft lösen kein Problem
Die Sozialstadträtin des Berliner Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf, Martina Schmidhofer, sieht durch den Gesetzentwurf neue Lasten auf die Kommunen zukommen. Allein durch die Streichung des Kinderwohngeldes stiegen die Kosten der Unterkunft (KdU) für die Kommunen. Die bestehende Formel zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft benachteilige die Kommunen. Bei realitätsgerechter Betrachtung müsse sich der Bund mit 35 Prozent an den Kosten der Unterkunft beteiligen. Damit schloss sich Martina Schmidhofer inhaltlich voll den Forderungen der kommunalen Spitzenverbände und der Grünen an.
Auch der Bundesrechnungshof hält die geplanten Änderungen bei den Kosten der Unterkunft für nicht sachgerecht. Der Bund müsse seine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nutzen. Das wäre transparent und brächte Rechtsklarheit.
Sanktionsregelungen juristisch nicht praktikabel
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Kenntnis der Rechtsfolgen ausreichen, um Sanktionen gegen EmpfängerInnen von Grundsicherung aussprechen zu können. Eine Rechtsfolgenbelehrung soll entfallen. Das ist nach Auffassung des Deutschen Richterbundes nicht praktikabel. Das Recht der Sanktionen sei so kompliziert, dass faktisch erst durch die Rechtsfolgenbelehrung eine wirkliche Kenntnis der Rechtsfolgen eintrete. Nach grüner Auffassung sollte für Sanktionen ein Moratorium gelten, so lange das Zweite Buch Sozialgesetzbuch Arbeitssuchende nicht wirklich fördert. Gerade die besonders harten Sanktionen für Unter-25-Jährige müssen gestrichen werden, weil sie das Gegenteil eines pädagogisch sinnvollen Ansatzes darstellen.
