Jeder Mensch muss selbst bestimmen können, wie er oder sie an der Gesellschaft teilhaben möchte. Auf Grund demografischer und gesellschaftlicher Entwicklungen wird die Zahl der Menschen mit Assistenzbedarf künftig weiter steigen.
Die Debatte um eine Reform des Betreuungsrechts, zu Teilen auch der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), wird seit Jahren vornehmlich aus finanziellen Motiven geführt. Mit dem Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz, das am 1. Juli 2005 in Kraft trat, wurde eine Evaluation in Auftrag gegeben, die seit dem Sommer 2009 vorliegt, bisher parlamentarisch allerdings noch nicht behandelt wurde.
Im Juni 2010 habe wir deswegen an die Bundesregierung eine Große Anfrage zu den Anforderungen an eine Reform des Betreuungswesens gestellt. Eine Reform ist nach unserer Ansicht vonnöten, da sich die Anforderungen an die Zurverfügungstellung rechtlicher Assistenz beziehungsweise rechtlicher Betreuung verändert haben. Mit dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (März 2009) ergeben sich neue Herausforderungen, das Recht auf selbstbestimmte Teilhabe behinderter Menschen in Norm und Praxis durchzusetzen.
Am 6. Juni 2011 haben wir nun mit Fachleuten des Betreuungswesens über die Anforderungen an das Betreuungswesen sowie über die Antworten der Bundesregierung auf unsere Große Anfrage diskutiert. Die Bereitstellung von Gebärdensprach- und Schriftdolmetschern ermöglichte eine barrierefreie Teilnahme aller Gäste an der Veranstaltung.
In ihrer Begrüßungsrede kritisierte Ingrid Hönlinger, grüne Obfrau im Rechtssauschuss des Bundestages, dass die Bundesregierung in ihrer Antwort auf unsere Anfrage eine umfassende Betrachtung vermissen lässt. Nach Ansicht von Hönlinger sei es zentral, einerseits soziale und rechtliche sowie, andererseits, fachliche und finanzielle Aspekte zusammenzudenken. Markus Kurth, grüner Obmann im Arbeits- und Sozialauschuss, erinnerte sodann an die gute Praxis der Bundestagsfraktion, in Fragen des Betreuungsrechts ganzheitlich zu arbeiten. So habe man schon beim 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz, bei dem es zugegebenermaßen primär darum ging, den umstrittenden Gesetzentwurf des Bundesrates zu entschärfen, eng zwischen grünen Rechts- und SozialpolitikerInnen zusammengearbeitet.
weiter mit: Panel 1
Panel 1: Anforderungen an das Betreuungswesen
Nach Ansicht von Markus Kurth, dem sozial- und behindertenpolitischen Sprecher der Bundestagsfraktion, der die erste Diskussionsrunde einleitete, hätten sich die Voraussetzungen für die Zurverfügungstellung rechtlicher Assistenz in den vergangenen Jahren doch entscheidend verändert.
So besteht etwa seit dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention im März 2009 gemäß Artikel 12 ein Menschenrecht auf "Gleiche Anerkennung vor dem Recht", laut Artikel 13 ein Menschenrecht auf "Zugang zur Justiz" sowie mit Artikel 14 ein Menschenrecht auf "Freiheit und Sicherheit der Person". Vor diesem Hintergrund müssen Fragen der individuellen Bedürfnisse nach rechtlicher Unterstützung, der Übereinstimmung Betreuungsrechts beziehungsweise der Praxis des Betreuungsrechts mit der UN- Behindertenrechtskonvention sowie der Stärkung der vorgelagerten Systeme beantwortet werden. Da die Themen "Zwangseinweisung, Zwangsmedikation, Rechts- und Handlungsfähigkeit, ..." so umfangreich und wichtig sind, plant die Bundestagsfraktion hierfür eine eigene Veranstaltung in der zweiten Jahreshälfte 2011 oder in der ersten Jahreshälfte 2012.
Ulrich Hellmann von der Bundesvereinigung der Lebenshilfe e. V. begrüßte die Initiative der Bundestagsfraktion, das Thema Betreuungsrecht nun auch parlamentarisch aufzugreifen. Hellmann stellte fest, dass sich das Betreuungsrecht seit der Reform im Jahr 1992 entscheidend verbessert hat. So hätten Menschen mit Behinderungen etwa prinzipiell die Möglichkeit an Wahlen teilzunehmen oder zu heiraten. Nichtsdestrotrotz steht auch das deutsche Betreuungsrecht vor neuen Herausforderungen, das Selbstbestimmungsrecht auf der Grundlage der UN-Behindertenrechtskonvention sowohl gesetzlich als auch in der praktischen Anwendung weiterzuentwickeln. Ulrich Hellmann machte darauf aufmerksam, dass Artikel 12 der UN-Konvention aus rechtlicher Sicht die größte Herausforderung darstellt. Nach Ansicht des Vorsitzenden der Staatenkonferenz habe bisher kein einziger Vertragsstaat, auch nicht die Bundesrepublik Deutschland, diesen Artikel vollständig umgesetzt. Hellmann führte weiter aus, dass die Lebenshilfe schon seit Jahren fordert, die Praxis des Betreuungsrechts zu untersuchen und einer Rechtstatsachenforschung zu unterziehen.
Wie Hellmann, empfindet auch Peter Winterstein, Vorsitzender des Betreuungsgerichtstages, die Antworten der Bundesregierung als zu defensiv und unbefriedigend. Winterstein verwies darauf, dass eines der größten Probleme bis heute die ungelöste Schnittstelle zwischen sozialer und rechtlicher Betreuung ist. Zwar könne man bezogen auf die UN-Behindertenrechtskonvention zu dem Schluss kommen, das deutsche Gesetz sei im Einklang mit der Konvention. Die Praxis des Betreuungsrecht gehört allerdings dringend auf den Prüfstand, gibt es hier doch erhebliche Mängel: gesetzlich vorgesehene soziale Leistungen werden unzureichend erbracht, die Zusammenarbeit zwischen beruflicher und ehrenamtlicher Betreuung ist verbesserungswürdig, die Wünsche der Betreuten werden teilweise unzureichend beachtet und die Vergütung der Berufsbetreuer reicht häufig nicht aus. Peter Winterstein plädierte für eine umfassende Rechtstatsachenforschung, für Fortbildungen der Richter sowie einen Fokus auf die Qualität der Betreuung. Diese Punkte seien für die Zukunft des Betreuungswesens entscheidend.
Prof. Dr. Robert Northoff von der Hochschule Neubrandenburg berichtete im Anschluss vom Gemeinschaftsprojekt des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern, der Landeshauptstadt Schwerin und des Amtsgerichts Schwerin 'Betreuungsoptimierung durch soziale Leistungen', das er wissenschaftich begleitete. Nach Ansicht von Prof. Robert Northoff steht das Projekt im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention, geht es doch im Sinne der Betroffenen um eine Vermeidung rechtlicher Betreuung genau dort, wo soziale Hilfe möglich ist. Das Projekt hat es geschafft, das gegliederte System der Finanzstrukturen der verschiedenen staatlichen Ebenen zu durchbrechen. Das Land als Kostenträger der rechtlichen Betreuung kann letztlich durch das Projekt finanziell profitieren. So werden bei der Erbringung sozialer Leistungen als Alternative zur rechtlichen Betreuung kurzfristig Kosten in einer Größenordnung von rund 35 Euro pro Person gespart. Mehr soziale Arbeit kann rechtliche Betreuungen vermeiden und führt zu weniger Erstbestellungen, so das Fazit von Prof. Robert Northoff.
In der anschließenden Diskussion bewegte sich im Spannungsfeld zwischen Fragen zur Rechtmäßigkeit rechtlicher Betreuung, bis hin zur Betonung des Schutzgedankens rechtlicher Betreuung und deren Instrumente. Diskutiert wurde unter anderem, wer die Unterstützungs- und Beratungsfunktion, das heißt das Fallmanagement künftig übernehmen kann. Das Konzept der Bundesregierung, hier insbesondere die Betreuungsbehörden zu stärken, stieß auf ein geteiltes Echo. Vielversprechender erschienen hier unabhängige Strukturen, die im besten Fall von Betroffenen als Expertinnen und Experten in eigener Sache Beratung und Hilfevermittlung vornehmen könnten.
weiter mit: Panel 2
Panel 2: Anforderungen an ehrenamtliche und berufliche BetreuerInnen
Den zweiten Teil der Veranstaltung moderierte Ingrid Hönlinger, Sprecherin für Demokratiepolitik. Diskussionsschwerpunkt waren die Anforderungen an ehrenamtliche und berufliche Betreuung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Nach Ansicht von Hönlinger kann die Qualität der Betreuung nur dann verbessert werden, wenn diese Anforderungen geklärt sind. Das ist auch die Basis für einen möglichen gesetzlichen Änderungsbedarf.
Dazu schilderte Axel Bernhard, Geschäftsführer der Bundeskonferenz der Betreuungsvereine, in einem ersten Beitrag einen Erlebnisbericht eines ehrenamtlichen Fremdbetreuers. Es wurde deutlich, dass die Anforderungen an eine Betreuerin oder einen Betreuer umfassend und weitgreifend sind. Betreuungsvereine leisten vielseitige Unterstützung und Beratung für die handelnden BetreuerInnen. Axel Bernhard führte weiter aus, dass die Arbeit der Betreuungsvereine in den letzten Jahren eine wesentliche Rolle bei der Unterstützung der ehrenamtliche Betreuung eingenommen hat. Sie fungierten als privatrechtlich organisiertes Strukturelement neben den Bertreuungsbehörden. Um diese Arbeit weiterhin leisten zu können und die ehrenamtliche Betreuung zu fördern, ist Axel Bernhard der Ansicht, dass eine öffentliche Förderung der Betreuungsvereine notwendig ist.
Helge Wittrodt, erster Vorsitzender und Geschäftsführer des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer e. V., wies in seinem Eingangsstatement darauf hin, dass die erforderliche Fähigkeit der Betreuerin oder des Betreuers, die Wünsche des Betreuten zu realisieren, ein wesentliches Element für die tägliche Arbeit im Betreuungsrecht darstellt. Oft sei die Konfrontation der Betreuten mit Pflichten konfliktträchtig und einer der Hauptgründe für den Wechsel von ehrenamtlicher zur beruflichen Betreuung. Die komplizierteren und konfliktträchtigeren Betreuungsaufgaben sind daher oft von beruflichen Betreuern zu leisten, wofür sie besondere Fähigkeiten besitzen müssten. Helge Wittrodt kritisierte die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage insbesondere auch im Hinblick darauf, dass lediglich die Berufsverbände Qualitätssicherungsmaßnahmen intern realisieren sollen. Da aber 50 Prozent der Berufsbetreuer nicht in Berufsverbänden organisiert sind, hält Herr Wittrodt es für unverzichtbar, dass Qualifikationsmindestanforderungen ausnahmslos für alle beruflich tätigen Betreuer eingeführt werden.
Der BdB und der BVfB haben sich bereits im Jahr 2003 in ihrem gemeinsamen Berufsbild für eine "Eigenständige Qualifikation zum Berufsbetreuer auf Hochschulniveau" ausgesprochen.
Auch Klaus Förter-Vondey, Vorsitzender des Bundesverbandes der Berufsbetreuer/innen, empfand die Antwort der Bundesregierung als unbefriedigend und zu defensiv. Er ergänzte die Ausführungen von Helge Wittrodt und brachte alternative Modelle zur Sprache. Zum einen kann der Berufszugang über eine Hochschulausbildung geregelt werden. Zum anderen kann aber auch über eine Berufszulassung und Qualitätssicherung durch die Gerichte nachgedacht werden. Über eine fachgerechte Vergütung muss in diesem Zusammenhang ebenfalls diskutiert werden. Zusätzlich führte er an, dass die Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch angepasst werden müssten. Eine Weiterentwicklung der Fürsorge zum Anspruch auf Unterstützung muss gefördert werden. Ferner sollten folgende Vorschriften einer genauen Überprüfung unterzogen werden: §§ 1901 Wohlbestimmung, 1903 Einwilligungsvorbehalt, 1905 Sterilistation, 1906 Unterbringung etc.
In der anschließenden Diskussion wurde vom Publikum der ehrenamtliche Bereich der Betreuung erneut aufgegriffen. Die ehrenamtliche Betreuung erfahre gerade durch die Unterstützung von Betreuungsvereinen eine hochwertige Qualität. Eine finanzielle Unterstützung der Betreuungsvereine sei notwendig, um diese effektive Unterstützung zu sichern. Auch Beratungsnetze für betreuungsvermeidende Tätigkeiten müssten gefördert werden.
In einem abschließenden Statement durch die Referenten wurde auch die Möglichkeit aufgezeigt, die ehrenamtliche Betreuung durch die berufliche Betreuung zu ergänzen. Ein Tandemmodell sollte diskutiert werden, um alle vorhandenen Ressourcen nutzen zu können. Auch die Chancen und Risiken der Vorsorgevollmacht wurden in diesem Zusammenhang angesprochen.
