Experten stützen grüne Position
Eine klare Mehrheit der Sachverständigen - insbesondere die Vertreter der Kirchen und Wohlfahrtsverbände - hat unseren Gesetzentwurf für eine Aufhebung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in einer Anhörung im federführenden Arbeits- und Sozialausschuss unterstützt. Das Gesetz führt zu einem diskriminierenden Ausschluss von Asylsuchenden und Geduldeten von der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2010 die Regelsätze des Arbeitslosengeldes II für verfassungswidrig erklärt, was unmittelbare Folgen für das AsylbLG hat. Die Sozialleistungen für erwachsene Asylsuchende sind 38 Prozent niedriger als die Hartz IV-Regelsätze. Seit Einführung des Gesetzes 1993 wurden sie kein einziges Mal an die Preisentwicklung angepasst.
Selbst die Bundesregierung ist inzwischen von der Verfassungswidrigkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes überzeugt und kündigt Nachbesserungen an. Die Einschätzung der Bundesregierung bestätigt unsere Kritik am Asylbewerberleistungsgesetz. Weniger Geld als im Regelsatz für ALG-II-Beziehende ist mit der Menschenwürde nicht zu vereinbaren. Einzig eine Neuberechnung der Leistungen für Asylbewerberinnen und -bewerber greift aber zu kurz.
Aus unserer Sicht gelten die Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts nicht nur für Deutsche, sondern für alle Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Das menschenwürdige Existenzminimum ist zu gewährleisten und nach einem transparenten Verfahren zu ermitteln. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes hatten in der Ausschussanhörung die Mehrheit der Sachverständigen. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass das Asylbewerberleistungsgesetz gegen Art. 1 Grundgesetz - Menschenwürde -, gegen Art. 3 Grundgesetz - Diskriminierungsverbot - und gegen Art. 20 Grundgesetz - Sozialstaatsprinzip - verstößt. Das Bundesverfassungsgericht hat noch nicht über Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes geurteilt. Wir als Gesetzgeber haben es in der Hand, einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zuvorzukommen und das Gesetz abzuschaffen.
Kritik am Asylbewerberleistungsgesetz - eine längere Geschichte
Seit es 1993 beschlossen wurde, wird das Asylbewerberleistungsgesetz von Grünen und Nichtregierungsorganisationen aus grundsätzlichen menschenrechtlichen Erwägungen heraus kritisiert.
Denn dieses Gesetz führt zu einem diskriminierenden Ausschluss von Asylsuchenden aus der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV).
Das AslylbLG gewährt ein bar ausgezahltes "Taschengeld" von monatlich 40,90 Euro und für den Haushaltsvorstand ein Regelsatz in Höhe von nur 184,07 Euro für Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts. Wie soll man damit auskommen? Die Leistungen nicht etwa auf ein Girokonto überwiesen, sondern regelmäßig in Form von Gutscheinen oder von Sachleistungen ausgegeben. Ein genauso unwürdiges wie unsinniges Verfahren.
Bürokratiewahn stoppen
Im Vergleich zu 1993 ist die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland um mehr als 90 Prozent gesunken. Dennoch wird ein aus Sicht von Ländern und Kommunen aufwändiges und bürokratisches – letztlich finanziell auch sinnloses - Verwaltungsverfahren betrieben. Der diskriminierende sozialrechtliche Ausschluss der Betroffenen aus der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist auch vor diesem Hintergrund nicht zu rechtfertigen. Nichts spricht für die Fortführung eines ungeeigneten, überflüssigen und unverhältnismäßigen Gesetzes.
Jeder hat ein Recht auf echte medizinische Versorgung
Die Bundesrepublik hat ein leistungsfähiges Gesundheitssystem, zu dem endlich auch Asylsuchende Zugang bekommen müssen. Denn für sie ist die medizinische Versorgung nach §4 AsylbLG auf die Behandlung lediglich "akuter Erkrankungen und Schmerzzustände" beschränkt.
Sogenannte sonstige Leistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit "unerlässlich" oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern "geboten" sind, müssen nach §6 AsylbLG nicht, sondern "können" lediglich gewährt werden, wenn dies "im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich" ist.
Und die objektiv "erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe" für unbegleitete Minderjährige oder durch Folter, Vergewaltigungen oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt traumatisierte Flüchtlinge wird – aufgrund der bewusst fehlerhaften Umsetzung der sogenannten EU-Aufnahmerichtlinie durch die Deutschland nicht als "Ist-Vorschrift", sondern lediglich in Form einer "Soll-Vorschrift" gewährt (vgl. §6 Abs. AsylbLG). Mit diesen Zuständen muss Schluss sein. Asylsuchende brauchen endlich auch eine Krankenversicherung.
Dem Bundesverfassungsgericht zuvorkommen
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes wurden schon mehrmals in Gutachten aufgezeigt. Diese kommen zu dem Ergebnis, dass das Asylbewerberleistungsgesetz gegen Art. 1 GG (Menschenwürde), Art. 3 GG (Diskriminierungsverbot) und Art. 20 GG (Sozialstaatsprinzip) verstoßen würde.
Das Bundesverfassungsgericht hat noch nicht über Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes geurteilt. Jetzt besteht also noch die Möglichkeit für den Bundestag, offensichtliche Mängel selbst zu heilen.
Die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ergibt sich nämlich nicht zuletzt auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Hartz-IV-Regelsätzen. In seinem grundlegenden Urteil stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Vorschriften, die die Regelleistungen für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfüllen. Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG jedem Hilfsbedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen. Die Festsetzungen der Leistungen müssen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sein. Für den Gesetzgeber besteht die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offen zu legen.
Das Asylbewerberleistungsgesetz wird keiner dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht. Dies ergibt sich auch aus der hilflosen Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts auf das Asylbewerberleistungsgesetz (Bundestagsdrucksache 17/979). Darin führt die Bundesregierung aus, dass dem AsylbLG eine "gruppenbezogene Differenzierung" zugrunde läge, die aber nicht weiter konkretisiert wird. Die Frage, auf welche verlässlichen Zahlen sich der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Leistungen nach dem AsylbLG stütze, wurde dahingehend beantwortet, dass der notwendige Bedarf "abstrakt bestimmt" wurde und durch die zuständige Behörde auszufüllen sei.
Insbesondere hat der Gesetzgeber auch jegliche Ermittlungen zum Bedarf eines Kindes unterlassen. Ähnlich wie bei den als verfassungswidrig eingestuften Regelungen im SGB II dürfte der vorgenommene Abschlag gegenüber der Regelleistung für einen Alleinstehenden auf einer freihändigen Setzung ohne empirische und methodische Fundierung beruhen.
Fazit
18 Jahre nach Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes ist es an der Zeit, endlich Schluss zu machen mit einem diskriminierenden und bürokratischen Gesetz, das Menschen separiert und ihnen das Existenzminimum vorenthält.

