Gericht lässt Qualzuchten wieder zu
Obwohl "Qualzuchten" in Deutschland durch das Tierschutzgesetz verboten sind, fehlt es an der praktischen Durchsetzung. Laut Tierschutzgesetz ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachzuchten erblich bedingt Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Bei zahlreichen Tieren liegt dies definitiv vor. Hierzu zählen Mastputen, die am Ende ihrer Mastzeit aufgrund ihres übergroßen auf Fleisch gezüchteten Brustmuskels oft nur noch liegen können; Hunde und Katzen, denen man Haare oder Schwanz weggezüchtet hat, oder Vögel, die so deformiert wurden, dass sie nicht mehr gerade stehen oder gar fliegen können. Ebenso dazu zählen Haubenenten, bei denen die Zucht der Federhaube auf dem Hinterkopf häufig zu Schädel- und Gehirndeformationen und damit zu Störungen sowie einer hohen Sterberate führt.
Konkretisierung des Qualzuchtverbotes dringend notwendig
Dass dies in Deutschland noch immer möglich ist, liegt an der vagen Formulierung des Verbots im Tierschutzgesetz. Im Bereich der Heimtiere gibt es zur Konkretisierung bereits seit 1999 ein Gutachten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, in dem bekannte Zuchtprobleme benannt und teilweise Zuchtverbote unverbindlich vorgeschlagen werden. Großes Manko des Gutachtens ist, dass es nicht rechtsverbindlich ist und ein Zuchtverbot jedes mal im Einzelfall gerichtlich herbeigeführt werden muss. Im Nutztierbereich fehlt selbst dieser minimale Konkretisierungsschritt.
Verwaltungsgericht lässt Qualzuchten wieder zu
Dass wir dringend eine klare und rechtsverbindliche Definition von "Qualzuchten" und generelle Verbote bestimmter "Qualzuchten" brauchen, bestätigt das Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2011. Das Gericht hat ein seit 2002 geltendes Zuchtverbot für Haubenenten aufgehoben und öffnet damit der tierquälerischen Zucht wieder Tür und Tor.
Begründet wird die Entscheidung des hessischen Gerichts mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von Dezember 2009. Das Bundesverwaltungsgericht hatte geurteilt, dass Qualzuchten nur dann verboten werden können, wenn es nach dem Stand der Wissenschaft überwiegend wahrscheinlich sei, dass bestimmte Schäden eindeutig häufiger auftreten, als es zufällig zu erwarten wäre. Dass es sich bei der Zucht von Haubenenten um Qualzuchten handelt, wurde durch zahlreiche anerkannte wissenschaftliche Arbeiten dargelegt.
Neufassung des Tierschutzgesetzes notwendig
Das Gerichtsurteil macht damit deutlich: Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zur Bekämpfung von Qualzuchten greifen in der Praxis nicht. Dringend benötigt wird eine Neuformulierung des Tierschutzgesetzes sowie weitere rechtsverbindliche Konkretisierungen. Die tierquälerische Zucht nach fragwürdigen Schönheitsidealen oder rein auf schnellstes Wachstum und Masse angelegte Zuchtverfahren müssen endlich wirksam verboten werden.


