Rede von Katharina Beck Zu Protokoll: Netzausbau
Katharina Beck (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Seit dem 1. Januar 2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus nach § 35c Einkommensteuergesetz. Dieser Steuerbonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen haben und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40 000 Euro innerhalb von drei Jahren. In den ersten zwei Jahren können so jeweils 7 Prozent der Kosten, maximal 14 000 Euro Steuern gespart werden – also eine ganze Menge! Im dritten Jahr sind es dann noch einmal 6 Prozent der Kosten und maximal 12 000 Euro Steuerersparnis.
Vom Bonus erfasst werden beispielsweise Kosten für die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen, die Erneuerung oder den Einbau einer Lüftungsanlage oder den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.
Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden flankiert die direkte Bundesförderung für effiziente Gebäude, kurz BEG. Und an der BEG orientieren sich demnach auch die Mindestanforderungen der energetischen Maßnahmen, für die der Steuerbonus vom Staat gezahlt wird. Um diese Mindestanforderungen im Steuerrecht, die in der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung definiert sind, geht es heute. Denn diese Verordnung soll angepasst werden.
Die Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude wurde zum 01. Januar 2024 reformiert. Nun folgt die Verordnung im Steuerrecht entsprechend. Seit Beginn des Jahres entfällt insbesondere die Bundesförderung fossiler Heizungstypen. Dafür steigt die außersteuerliche Förderung für den Einbau klimafreundlicher Heizungen auf 30 bis 70 Prozent! Für den Heizungstausch gilt ein Maximalwert bis zu 30 000 Euro als förderfähige Ausgabe, für weitere Effizienzmaßnahmen zusätzlich 30 000 bzw. maximal 60 000 Euro bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans. Das heißt: Wenn der Heizungstausch mit weiteren Effizienzmaßnahmen verknüpft wird, liegen die förderfähigen Ausgaben bei bis zu 90 000 Euro pro Jahr und Wohneinheit.
Gefördert werden unter anderem solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen, Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen und die Investitionsmehrausgaben für wasserstofffähige Heizungen. Verbraucherinnen und Verbraucher haben daher vielfältige Wahlmöglichkeiten beim Einbau ihrer neuen förderfähigen Heizungstechnologie – und eben auch bei der Art der Förderung. Denn in der Praxis nimmt der Steuerbonus – neben den Zuschüssen durch die Bundesförderung – einen immer größeren Stellenwert ein.
Die uns vorliegende Verordnung soll also entsprechend der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst werden. Im Prinzip fast „copy and paste“. Nicht unerwähnt bleiben sollte jedoch, dass es Abweichungen gibt bzw. Punkte, die nicht eins zu eins ins Steuerrecht übertragbar sind.
Analog zur Grundförderung der BEG müssen beim Einbau von Biomasseheizungen, also zum Beispiel Pelletöfen, die Feinstaubwerte nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingehalten werden, um eine Förderung nach § 35c Einkommensteuergesetz – den Steuerbonus – zu beziehen. Bisher war hierfür ein Emissionsgrenzwert von 2,5 Milligramm pro Kubikmeter vorgesehen. Dieser Wert soll nun insgesamt abgeschwächt werden. In der außersteuerlichen Bundesförderung ist jedoch weiter bei Erreichen der 2,5 Milligramm pro Kubikmeter eine Bonuszahlung von 2 500 Euro vorgesehen, durch die ein Anreiz für bessere Feinstaubwerte gesetzt wird. Dieser Bonus ist im Steuerrecht bisher nicht abgebildet, sodass eine zusätzliche Förderung bei Erreichen von 2,5 Milligramm pro Kubikmeter nicht gegeben ist. Das ist problematisch, da dadurch in der steuerlichen Förderung kein Anreiz zum Einsatz eines Feinstaubfilters bei Neuinstallation einer Biomasseheizung gegeben ist.
Wir schlagen daher vor, zu prüfen, ob an den ursprünglichen Wert von 2,5 Milligramm pro Kubikmeter bei der nächsten notwendigen Anpassung der Verordnung angeknüpft werden kann.