Rede von Dr. Till Steffen Zu Protokoll: Digitalisierungsrichtlinie

Dr. Till Steffen
Till Steffen MdB Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag, Kaminski
23.06.2022

Dr. Till Steffen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Digitalisierung ist in allen Rechtsgebieten notwendig! Letztes Jahr wurde das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie – das DiRUG – beschlossen. Nun folgen noch wichtige Ergänzungen hinsichtlich digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht. Der Anwendungsbereich des bereits im letzten Jahr beschlossenen Gesetzes wird noch weiter ausgeweitet, und wir erleichtern so die Gründung von Gesellschaften; denn nach dem neuen DiREG sind GmbH-Sachgründungen, Gründungsvollmachten und einstimmig gefasste Beschlüsse zur Änderung des GmbH-Gesellschaftervertrages online möglich.

Nun bedarf es jedoch noch einer redaktionellen Klarstellung, dass bestimmte Satzungsregelungen selbstverständlich ebenfalls online beglaubigt werden können, nämlich insbesondere Abtretungsverpflichtungen innerhalb der Gesellschaft. Bei Tod eines Gesellschafters enthält die Satzung häufig eine Abtretungsverpflichtung, weil die Gesellschaft nicht mit den Erben fortgesetzt werden soll.

Durch das DiREG soll der Wortlaut von § 2 Absatz 3 Satz 1 GmbHG noch mal geändert werden, um unbeschadet anderer Formvorschriften auch die Gründung mit Sacheinlagen online zu ermöglichen: „Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags kann auch mittels Videokommunikation … erfolgen, sofern andere Formvorschriften nicht entgegenstehen.“ Dies ließ aber Zweifel aufkommen, ob die beschriebenen Abtretungsverpflichtungen überhaupt online vereinbart werden können, da für diese das jetzige GmbHG eine gesonderte Formvorschrift vorsieht. Damit auch diese bei der GmbH-Gründung typischerweise mit vereinbarten Abtretungsverpflichtungen künftig rechtssicher und zweifelsfrei online beglaubigt werden können, muss die Klarstellung erfolgen.

Außerdem wird der Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit der Notarinnen und Notare erweitert, nämlich um den Wohnsitz der sicher zu ermittelnden Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Die nun digitalisierten Geschäfte sind üblicherweise solche der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, sodass sich der Anknüpfungspunkt danach richten sollte. Gleichzeitig wird ein willkürlich gewählter Stand vermieden, da der Wohnsitz gegebenenfalls schnell ermittelt werden kann.

Die Änderung des § 356 Absatz 5 ist eine konsequente Umsetzung der Verbraucherrichtlinie. Wenn ein Unternehmer bereits mit der Vollziehung des Vertrags über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten begonnen hat, der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrags beginnt, der Verbraucher Kenntnis davon hat, dass er schon mit Beginn der Ausführung sein Widerrufsrecht verliert, wird das Widerrufsrecht erlöschen. Der Verbraucher wird hierdurch jedoch wegen der strengen Voraussetzungen nicht benachteiligt.