Asylbewerberleistungsgesetz

Einigung zur Bezahlkarte

Ein Mädchen hält sich am 08.11.2016 in Mainz (Rheinland-Pfalz) das Maskottchen der Einrichtung "Blauer Elefant" vor das Gesicht. Das Kinderhaus Blauer Elefant ist ein offenes Haus für 6- bis 12-jährige Schulkinder.
Wir haben gesetzlich nun klar verankert, dass das Existenzminimum und die Teilhabe von Menschen garantiert ist. Gerade Kinder, die dauerhaft in Deutschland leben, müssen die Möglichkeit haben, sich in unsere Gesellschaft zu integrieren. Das gewährleistet das Gesetz. dpa
15.04.2024

Das Taschengeld für den Schulausflug oder die Mitgliedschaft im Fußballverein, das Busticket, um zum Ausbildungsplatz im nächsten Ort zu kommen, der Stromvertrag oder der Internetanschluss – für all das braucht man in Deutschland häufig Bargeld oder ein Konto. Mit den Bezahlkarten für Geflüchtete, wie sie derzeit von den Bundesländern geplant werden, sind Überweisungen nicht möglich. Auch der Zugang zu Bargeld soll häufig eingeschränkt werden, wie einzelne Pilotprojekte zeigen. Deshalb war uns Grüne bei der gesetzlichen Verankerung wichtig, dass Geflüchtete weiterhin ihre Bedarfe decken können und soziale sowie kulturelle Teilhabe sichergestellt ist. Genau das haben wir erreicht.

Für Menschen außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften gilt bei der Bezahlkarte künftig:

  • Es gibt einen klaren gesetzlichen Auftrag an die Kommunen, das Existenzminimum sowie soziale und kulturelle Teilhabe zu garantieren.
  • Es muss Zugang zu ausreichend Bargeld gewährleistet werden, um alle nötigen Einkäufe zu tätigen – wenn diese vor Ort nicht mit der Bezahlkarte möglich sind.
  • Vertragsabschlüsse, die Lastschrift-Abbuchungen von einem Konto benötigen – wie zum Beispiel für Strom, müssen weiterhin möglich sein.
  • Die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen ist gesetzlich ganz besonders klar geregelt und verpflichtet die Kommunen und Landkreise bei der Umsetzung.
  • Wenn ein Bürgermeister oder Landrat die Bezahlkarte nutzen will, um Menschen zu drangsalieren, bricht er das nun sehr klar gefasste Gesetz. Wir haben möglicher politischer Willkür einen harten Riegel vorgeschoben.

Die Kommunen sind gesetzlich verpflichtet, das Existenzminimum sicherzustellen. Wenn das für bestimmte Bedarfe nicht über die Bezahlkarte geht, dann muss das über ein Konto und/oder mit Bargeld gesichert werden – als echte Geldleistung. Die Geldleistung kann natürlich auch als Barabhebe-Betrag über die Bezahlkarte gewährt werden. Die Regelung gilt für Menschen, die in ihren eigenen Wohnungen leben, denn in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften waren bisher gesetzlich schon in großem Umfang Sachleistungen möglich.

Was bedeutet das praktisch? Einige Beispiele:

  • Stromverträge: Wenn Geflüchtete in einer eigenen Wohnung leben, müssen sie einen Stromvertrag abschließen. Das geht nur, wenn sie ein Konto haben. Mit der Bezahlkarte ist ein Lastschriftverfahren nach derzeitigem Stand nicht möglich.
  • Vereinsmitgliedschaften, Telekommunikationsverträge, ÖPNV-Abos: Auch das gehört zur Teilhabe und ist mit der Bezahlkarte kaum zu organisieren, auch dafür müssen Menschen in diesen Fällen Zugang zu Geld auf einem Konto erhalten.
  • Einkäufe des täglichen Lebens oder das Busticket in den nächsten Ort: Gerade in ländlichen Regionen ist nicht gesichert, dass alle Einkäufe mit der Bezahlkarte getätigt werden können. Die Menschen müssen also ausreichend Zugang zu Bargeld bekommen.
  • Das Gesetz ist besonders klar bei der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche. Es muss sichergestellt werden, dass sie gerade im schulischen Kontext am gemeinschaftlichen Leben teilhaben können, dazu brauchen sie ausreichend Bargeld.

Wie geht es weiter mit der Bezahlkarte?

Im Bundestag beschließen wir nur den gesetzlichen Rahmen. Für die Einführung von Bezahlkarten sind jedoch die Bundesländer sowie die Leistungsbehörden vor Ort verantwortlich. Eine einheitliche Umsetzung in ganz Deutschland gibt es nicht. Das war auch nie Ziel des Gesetzgebungsverfahrens. Es kommt auf die Umsetzung und die Entscheidungen vor Ort an. Dabei gilt:

  • Länder und Kommunen werden nicht verpflichtet, eine Bezahlkarte einzuführen. Sie können frei entscheiden, bei den bisherigen Geldleistungen in bar oder per Überweisung zu bleiben, anstatt eine Bezahlkarte einzuführen.
  • Jedwede Art einer Bezahlkarte bleibt möglich – es kommt auf die Umsetzung vor Ort an. Das gilt beispielsweise auch für das Modell unseres Grünen Oberbürgermeisters Belit Onay in Hannover. Dort kann der gesamte Leistungsbetrag abgehoben werden. Im Vordergrund steht, dass Menschen ihre Bedarfe decken können müssen.