Rede von Canan Bayram Europäisches Strafregisterinformationssystem

20.05.2021

Canan Bayram (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Bei dem Gesetzentwurf der Bundesregierung handelt es sich um die Umsetzung einer EU-Verordnung in nationales Recht. Ziel der Verordnung ist es, ein zentralisiertes System einzurichten, in dem Mitgliedstaaten nachsehen können, ob ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer erheblichen Straftat verurteilt worden ist. So weit, so gut.

Die Bundesregierung nimmt dies jedoch zum Anlass, diese Fingerabdruckdaten auch dem Bundeskriminalamt zur Verfügung zu stellen. Fingerabdrücke, die bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen oder zu Zwecken des Strafverfahrens aufgenommen werden, sollen demnach pauschal und anlasslos an das BKA übermittelt werden.

Im Falle einer Verurteilung sollen diese Fingerabdrücke dann auf unbestimmte Zeit in der Fingerabdruckdatenbank gespeichert werden – selbst dann, wenn der entsprechende Eintrag der Verurteilung im Bundeszentralregister bereits gelöscht worden ist.

Zudem soll das BKA diese Fingerabdruckdaten auch verarbeiten dürfen. Wie und wozu, wird im Gesetzentwurf nicht spezifiziert.

Schließlich geht die Bundesregierung auch in der Sache über die EU-Vorgaben hinaus: Während laut der Verordnung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Voraussetzung für die Aufnahme der Fingerabdruckdaten in die europäische Datenbank vorgibt, will die Bundesregierung jede Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe oder eine Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung und Besserung ausreichen lassen.

Als Begründung gibt die Bundesregierung an, dass eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten in Deutschland ohnehin nur ausnahmsweise verhängt werde, in der Regel hingegen eine Geldstrafe. Wenn sie sich die Daten einmal angeguckt hätte, wüsste sie, dass das nicht stimmt.

Mehr als die Hälfte der Strafen im Bereich zwischen 90 Tagessätzen und sechs Monaten Freiheitsstrafe werden als Freiheitsstrafen verhängt. Damit wird das Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkehrt. Damit wird in der Praxis jedes auch noch so unerhebliche Vergehen ausreichen, um die Speicherung der Fingerabdruckdaten zu rechtfertigen.

Klar ist: Die Speicherung und Verarbeitung stellt einen Eingriff in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in das Grundrecht auf Datenschutz aus Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz dar. Einen legitimen Zweck für diesen Eingriff nennt der Gesetzentwurf nicht. Es ist kein Wunder, dass die Koalitionsfraktionen dieses Gesetz ohne Debatte verabschieden wollten.