Rede von Canan Bayram Rechte von Angeklagten

29.11.2018

Canan Bayram (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Mit dem Referentenentwurf will die Bundesregierung ihrer Verpflichtung zur Umsetzung der EU-Richtlinie „Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren“ nachkommen.

Die Richtlinie selbst formuliert lediglich Mindeststandards für die Wahrung von Beschuldigtenrechten im Strafverfahren. Anders als in seiner Begründung zum Gesetzentwurf dargelegt, hat die Bundesregierung keineswegs diese Mindeststandards im Gesetzentwurf konsequent umgesetzt. Anders als der Titel des Gesetzentwurfes vorgibt, findet eine tatsächliche Stärkung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch das geplante Gesetz nicht statt. Für eine wirkliche Stärkung der Beschuldigtenrechte ist der Gesetzentwurf nicht hinreichend. Es besteht weiterhin erheblicher Reformbedarf, um die Rechte von Beschuldigten im Strafverfahren zu sichern und zu gewährleisten.

Bei der Verankerung der Unschuldsvermutung in das Strafverfahren ist die Bundesregierung den Vorgaben der EU-Richtlinie nicht nachgekommen. Die Unschuldsvermutung ist ein zentraler rechtsstaatlicher Grundsatz, der bislang weder im Grundgesetz noch in der Strafprozess­ordnung ausdrücklich erwähnt wird, sondern sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt. Hier hätte es die Gelegenheit zur Normierung gegeben.

Die Unschuldsvermutung besagt, dass jeder einer Straftat Verdächtige oder Beschuldigte während der Dauer des Strafverfahrens als unschuldig gilt. Nicht der Beschuldigte muss seine Unschuld beweisen, sondern die Strafverfolgungsbehörde seine Schuld. Die Unschuldsvermutung endet erst bei Rechtskraft der Verurteilung.

Strafverfahren können schwere Konsequenzen für das berufliche und das Privatleben haben. Ein Aspekt, den der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten im Rahmen der Unschuldsvermutung gebietet, ist die Gewährleistung einer Darstellung des Beschuldigten, die zu keiner Vorverurteilung des Beschuldigten führt. In den Medien wird vielfach von Strafverfahren berichtet.

Ich will noch einen Aspekt beleuchten, der schlicht ignoriert wurde: Das Gesetz soll der Stärkung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der Hauptverhandlung dienen. Anpassungen sieht der Referentenentwurf bei Hinweispflichten vor. So soll der Angeklagte nunmehr deutlich über die bereits zulässige Möglichkeit, in seiner Abwesenheit zu verhandeln, belehrt werden, was grundsätzlich zu begrüßen ist.

Die Aufforderung der Richtlinie, dass die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen im Strafverfahren berücksichtigt werden müssen, findet keine Erwähnung. Es müsste dafür Sorge getragen werden, dass Personen, die aufgrund ihres Alters, ihrer geistigen oder körperlichen Verfassung oder aufgrund irgendeiner möglichen Behinderung nicht in der Lage sind, einem Strafverfahren zu folgen oder daran teilzunehmen, zu ihrem Recht auf Anwesenheit verholfen wird. Diese Chance wurde nicht genutzt. Daher enthalten wir uns.