Rede von Katja Keul Rechtsdienstleistungen

10.06.2021

Katja Keul (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Seit dem BGH-Urteil zu Legal-Tech-Angeboten im Mietrecht ist klar, dass Inkassounternehmen mehr dürfen, als nur unstrittige Forderungen einzuziehen. Es gibt nunmehr zahlreiche Rechtsdienstleistungen, die sowohl von der Anwaltschaft als auch von Inkassounternehmen erbracht werden. Dabei sind die einen durch das Berufsrecht strengen Pflichten unterworfen, während die anderen weder einer Verschwiegenheitspflicht noch einem Verbot widerstreitender Interessen unterliegen und sowohl Prozessfinanzierung als auch Erfolgshonorare anbieten können. Es ist daher richtig, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf einerseits die Informationspflichten der Inkassounternehmen verschärft werden und andererseits das anwaltliche Berufsrecht in Maßen liberalisiert wird.

Der Regierungsentwurf ging hier allerdings deutlich zu weit. Freiberufliche Anwältinnen und Anwälte sind keine Kreditinstitute, die Prozesskosten vorfinanzieren sollen. Es ist deshalb richtig, dass diese Öffnung wieder aus dem Gesetzentwurf gestrichen wurde.

Bei den Erfolgshonoraren bis zum Streitwert von 2 000 Euro lohnt sich hingegen der Versuch; denn ein Verbot braucht gute Gründe, und diese sind hier nicht wirklich tragfähig. Wie viel Bedarf es für diese Erfolgshonorare gibt und wie sie den Markt beeinflussen, muss dann gründlich beobachtet werden.

Dass Bagatellfälle wegen eines rationalen Desinteresses grundsätzlich nicht mehr als Einzelfälle bearbeitet werden könnten, teile ich ausdrücklich nicht. Fakt ist, dass die Eingangszahlen an den Amtsgerichten zurückgehen und Menschen bereit sind, auf einen Teil ihrer Forderung schlicht zu verzichten, wenn sie dafür kein Kostenrisiko tragen. Trotzdem brauchen wir dringend eine sogenannte Legal-Need-Studie, um faktenbasiert zu ermitteln, wo die Hürden liegen beim Zugang zu den Amtsgerichten.

Ich begrüße, dass die Erfolgshonorare für die Bereiche Familienrecht, Strafrecht und Sozialrecht durch den Änderungsantrag begrenzt worden sind. Bei höchstpersönlichen oder unpfändbaren Forderungen darf keine Belastung durch ein Erfolgshonorar erfolgen.

Leider sind die weiteren Mängel, die in der Anhörung angesprochen wurden, nicht ausgeräumt worden:

Sinnvoll wäre es gewesen, die Aufsicht der Inkassounternehmen weiter zu verschärfen und zu zentralisieren. Diese Aufgabe bleibt also auf der Tagesordnung.

Leider haben Sie auch das Verbot widerstreitender Interessen für Inkassomandate nicht aufgenommen, obwohl das für die Rechtssuchenden genauso wichtig wäre wie bei anwaltlicher Beratung. Immerhin müssen die Inkassounternehmen künftig darauf hinweisen, dass es anderweitige Durchsetzungswege gibt, bei denen die Forderung im Erfolgsfall ungeschmälert bleibt und die Kosten in voller Höhe erstattet werden.

Auch einen Hinweis auf die gesetzliche Möglichkeit der Beratungshilfe wäre hilfreich gewesen, damit bedürftige Rechtssuchende nicht dem Irrtum unterliegen, sie könnten sich keine anwaltliche Beratung leisten. Das System von Prozesskostenhilfe bzw. Beratungshilfe und Kostenerstattungsanspruch ist ein Erfolgsmodell, das sich im weltweiten Vergleich beim Zugang zum Recht sehr bewährt hat. Daran darf sich auch durch die Liberalisierung im Bereich des anwaltlichen Berufsrechts nichts ändern.

Trotz der genannten Mängel ist der Gesetzentwurf für uns vor allem durch Ihren Änderungsantrag gerade noch zustimmungsfähig geworden.