Rede von Stefan Schmidt Verbraucherdarlehnen

04.03.2021

Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): In Artikel 16 Absatz 1 der Verbraucherkreditrichtlinie steht ganz klar: Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher einen Kredit vorzeitig zurückzahlen, dann haben sie – ich zitiere – „das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits“. Wenn man damals 2009 die Verbraucherkreditrichtlinie ordentlich gelesen hätte, ja, dann hätte man sich diesen Gesetzentwurf heute sparen können. Auf diese Mehrarbeit sollten wir künftig verzichten und die EU-Richtlinien von Anfang an richtig umsetzen.

Grundsätzlich unterstützen wir den Gesetzentwurf. Er stärkt die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher an zwei Stellen – einmal beim Abschluss von Verbraucherverträgen und einmal bei der vorzeitigen Rückzahlung. Der Gesetzentwurf verbessert also den Verbraucherschutz, und das finden wir Grüne richtig und gut!

Trotzdem muss er mindestens an zwei Punkten nachgebessert werden.

Erstens: das gesetzliche Widerrufsmuster. Das Gericht sagt: Die Informationen müssen einfach und prägnant sein. Bei der Bundesregierung werden daraus mehr als drei Seiten Erläuterungen. Das ist nicht einfach. Das ist nicht prägnant. Das ist nicht verständlich. Das ist nicht kurz. Und das liest auch niemand. Das ist auch nicht notwendig, um es rechtssicher zu machen. Das können wir noch viel verbraucherfreundlicher gestalten!

Kritikpunkt zwei: die Kostenberücksichtigung bei Kreditkündigungen: Wir finden: Auch hier müssen die Gesamtkosten den Verbraucherinnen und Verbrauchern erstattet werden. Warum auch sollte man bei Kündigungen nur die laufzeitabhängigen Kosten berücksichtigen? Meines Erachtens ist das nicht logisch. Kündigt das Kreditinstitut, dann muss es nun mal die wirtschaftlichen Kosten für die eigene Entscheidung tragen. Kündigen die Kreditnehmenden, dann nehmen sie ihr gesetzlich zugestandenes Recht in Anspruch – und damit müssen die Kreditinstitute rechnen. Für eine Entschädigung sehen wir keine Grundlage.

Der Bundesrat ist sogar skeptisch, ob Kündigung und vorzeitige Rückzahlung überhaupt trennscharf voneinander abgegrenzt werden können. Denn häufig enthält die vorzeitige Rückzahlung ja eine Kündigungserklärung. Lassen Sie uns also auch im Falle von Kündigungen die Gesamtkosten bei der Kostenermäßigung berücksichtigen. Die EU-Richtlinie lässt das zu. Den Verbrauchschutz könnten wir damit noch weiter stärken!

Das ist ein notwendiger Gesetzentwurf, den man im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher verbessern kann. Dafür werden wir Grüne uns in den Beratungen starkmachen.