Vorschläge zur Regelung von Sterbehilfe

- 2020 hat das Bundesverfassungsgericht das bestehende Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe für verfassungswidrig erklärt.
- Derzeit werden im Bundestag drei Gesetzesinitiativen verschiedener Gruppen von Abgeordneten diskutiert, die auf unterschiedlichem Wege das Recht auf selbstbestimmtes Sterben sichern wollen.
Im Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in §217 StGB für verfassungswidrig erklärt. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, auch in Anspruch zu nehmen.
Vor diesem Hintergrund debattiert der Bundestag, wie das Recht auf selbstbestimmtes Sterben gesichert werden kann und unter welchen Voraussetzungen hierbei Dritte, wie zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, helfen können. Wie bei medizinethischen Themen üblich, können die Abgeordneten quer zu den Fraktionsgrenzen Gruppeninitiativen vorlegen. Noch in diesem Jahr soll der Bundestag über die Initiativen entscheiden. Bislang liegen drei Gesetzesinitiativen vor, die jeweils auch von einigen Abgeordneten der grünen Fraktion mitgetragen werden.
Gesetzentwurf 1
von Lars Castellucci (SPD), Ansgar Heveling (CDU), Kirsten Kappert-Gonther (Grüne), Benjamin Strasser (FDP) und Kathrin Vogler (Linke)
Die „geschäftsmäßige“ Förderung der Sterbehilfe bleibt grundsätzlich strafbar. Es sei denn, eine ärztliche Untersuchung ergibt, dass das Sterbeverlangen freiwilliger, ernsthafter und dauerhafter Natur ist. Zusätzlich ist eine ergebnisoffene Beratung mit mindestens zwei Terminen mit einem Mindestabstand von drei Monaten notwendig. Bei Menschen mit einer unheilbaren Erkrankung genügt eine Beratung. Angehörige sollen immer straffrei bleiben. Die Werbung für Sterbehilfe ist verboten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann ein Arzt ein entsprechendes Arzneimittel verschreiben.
Ergänzend hat diese Gruppe einen Antrag vorgelegt, der die Verbesserung der Prävention von Suiziden zum Ziel hat.
Gesetzentwurf 2
von Renate Künast, Katja Keul, Canan Bayram, Lukas Benner, Dr. Franziska Brantner (alle Grüne), Nina Scheer, Prof. Dr. Edgar Franke (SPD), Cornelia Möhring (Linke)
Dieser Vorschlag unterscheidet zwischen der Sterbehilfe bei Menschen mit einer „gegenwärtigen medizinischen Notlage“ und Sterbewilligen, die sich nicht in einer solchen Notlage befinden. Im ersten Fall kann ihnen ein Arzt oder eine Ärztin geeignete Arzneimittel verschreiben, sofern die Sterbewilligen eine vom freien Willen getragene dauerhafte Entscheidung getroffen haben und ein zweiter Arzt/eine zweite Ärztin dies bestätigt. Besteht keine medizinische Notlage, so entscheidet eine Landesbehörde, ob den Sterbewilligen ein Arzneimittel zur Verfügung gestellt wird. Auch hier wird insbesondere überprüft, ob der Sterbewunsch dauerhaft und selbstbestimmt ist. Zusätzlich sind zwei Beratungsgespräche im Abstand von mindestens zwei und maximal 12 Monaten vorgeschrieben. Bei der Umsetzung des Sterbewunsches dürfen sich die betroffenen Menschen von Dritten unterstützen lassen. Auch die geschäftsmäßige Sterbehilfe durch zugelassene (nicht gewerbliche) Sterbehilfeorganisationen ist erlaubt. Das Gesetz soll nach drei Jahren evaluiert werden.
Gesetzentwurf 3
von Katrin Helling-Plahr (FDP), Helge Lindh (SPD), Dr. Petra Sitte (Linke), Till Steffen (Grüne)
Nach diesem Gesetzesvorschlag dürfen Ärztinnen und Ärzte Sterbewilligen mit „autonom gebildetem, freiem Willen“ ein Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung verschreiben. Voraussetzung ist, dass der Sterbewillige mindestens zehn Tage und längstens acht Wochen zuvor in einer anerkannten Beratungsstelle beraten wurde und hierüber eine Bescheinigung ausgestellt wurde. Die Beratung muss Bedeutung und Tragweite der Selbsttötung vermitteln, Handlungsalternativen zum Suizid darlegen sowie über Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Unterstützungs- und Betreuungsangeboten informieren. Details, etwa zur Qualifikation der Ärztinnen und Ärzte, sollen in einer Rechtsverordnung des Gesundheitsministeriums bestimmt werden.