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Mehr Wahlmöglichkeiten im Namensrecht

  • Wir haben das deutsche Namensrecht modernisiert. Dort war vieles veraltet und widersprüchlich – ein Update und eine Anpassung an veränderte Lebensrealitäten war dringend nötig. Insbesondere die Bedürfnisse von Patchwork-Familien müssen besser berücksichtigt werden.
  • Der eigene Name ist wichtiger Bestandteil der eigenen Identität und für viele Menschen eine sehr persönliche Angelegenheit. Um dem stärker Rechnung zu tragen, haben wir 2024 die Wahlmöglichkeiten zur Namensgestaltung erweitert. Am 1. Mai 2025 ist die Reform in Kraft getreten.
  • Damit tragen wir dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung, der von der Vielfalt individueller Lebensläufe in Deutschland lebender Personen und die zunehmende Anzahl gemischt-nationaler Familien geprägt ist. Es sind aber noch weitere Verbesserungen notwendig.

Die Liberalisierung des Namensrechts ist ein wichtiger Baustein des gesellschaftspolitischen Aufbruchs, den wir uns in der Regierungskoalition vorgenommen haben. Bereits im Jahr 2020 hat eine durch Justiz- und Innenministerium einberufene Expert*innen-Arbeitsgruppe Vorschläge zur Überarbeitung des Namensrechts vorgelegt. 

Im deutschen Namensrecht klafften erhebliche Regelungslücken, teilweise schon seit Jahrzehnten: zum Beispiel die fehlende Möglichkeit der Rückbenennung für Stiefkinder. Nach einer Einbenennung, also der Annahme des Namens eines Stiefelternteils, war das Kind auch nach Scheidung des Elternteils vom Stiefelternteil und dessen Rückkehr zu einem anderen Namen an den Namen des Stiefelternteils gebunden. Eine Anpassung ist derzeit nur über den hürdenreichen Weg der öffentlich-rechtlichen Namensänderung möglich.

Mehr Wahlmöglichkeiten für alle

Mit dem 2024 beschlossenen Gesetz wurden die Wahlmöglichkeiten für Ehepaare und für gemeinsame Kinder erweitert. Wichtigste Neuerung sind die sogenannten echten Doppelnamen, bei denen die Namen beider Partner*innen gleichberechtigt in einem Doppelnamen aufgehen. Dadurch wird die Geschlechtergerechtigkeit gefördert. Für Kinder in nichtehelichen Lebensgemeinschaften gibt es künftig die Möglichkeit eines Doppelnamens aus den Familiennamen der Eltern.

Erfreulich ist auch die Umsetzung der Anregungen von Verbänden der nationalen Minderheiten, welche sich zum Referentenentwurf geäußert hatten. Demnach sind im Gesetz spezifische Regelungen für Namen der sorbischen, friesischen und dänischen Minderheiten vorgesehen. So können künftig zum Beispiel Frauen aus der nationalen Minderheit der Sorben die in slawischen Sprachen übliche weibliche Abwandlung ihres Namens auch im Personenstandsregister eintragen lassen.

Auch für „Altfälle“ enthält das Gesetz großzügige Regelungen: So können sowohl bereits verheiratete Ehepaare einen gemeinsamen Doppelnamen bestimmen als auch Kinder einen aus den Namen beider Elternteile zusammengefügten Doppelnamen erhalten. Eine zunächst im Referentenentwurf vorgesehene Frist ist entfallen, sodass diese Möglichkeit auch für Fälle, die vor der Gesetzesänderung liegen, unbegrenzt zur Verfügung steht.

Der erste Schritt

Mit der Reform von 2024 haben wir den ersten Schritt auf dem Weg zur überfälligen Liberalisierung des Namensrechts getan. Viele Expert*innen haben schon seit Jahren eine grundlegende Systematisierung anstelle punktueller Verbesserungen des Namensrechts angemahnt. Durch die nunmehr sehr detaillierten Regelungen muss genau geprüft werden, ob hierdurch alle denkbaren Konstellationen abgedeckt werden. Zudem planen wir in der laufenden Legislaturperiode den zweiten Schritt: eine Initiative zur Reform des öffentlich-rechtlichen Namensrechts, um in erster Linie die Hürden für eine (Vor-)namensänderung deutlich zu senken.

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