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Reform des Abstammungsrechts: Anfechtung der Vaterschaft

  • Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung zum Abstammungsrecht die Rechte leiblicher Väter gestärkt und dem Gesetzgeber den Auftrag gegeben, das Recht zur Anfechtung der Vaterschaft neu zu regeln.
  • Bei der Umsetzung der Entscheidung hat die Koalition aber das Kindeswohl aus den Augen verloren und die Rechte rein genetischer Väter noch über die Vorgaben des Gerichts hinaus gestärkt.
  • Statt das Abstammungsrecht umfassend zu reformieren, werden nur einzelne Elemente neu geregelt und weitere verfassungsrechtlich auch zweifelhaften Regelungen beibehalten. Wir Grüne im Bundestag zeigen, wie es anders geht.

Mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf leibliche Väter soll dem mutmaßlich leiblichen Vater ein wirksames Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterschaft zur Verfügung gestellt und zugleich ein sogenannter „Wettlauf um die Vaterschaft“ vermieden werden. Allerdings verpasst die Koalition nicht nur eine längst überfällige und von Expert*innen seit Langem geforderte Reform des Abstammungsrechts. Mit der Neuausrichtung der Anfechtung der bereits bestandenen Vaterschaft durch den leiblichen Vater missachtet sie vielmehr auch die Rechte der Kinder, für die bedeutsamer ist, wer tatsächlich für sie sorgt und Verantwortung übernimmt, als eine rein biologische Verbindung. Auch in Fällen, in denen bislang keine oder nur eine sehr geringe soziale Beziehung zum Kind bestand, sollen allein aufgrund genetischer Verbindung Rechte biologischer Väter gestärkt werden. Sogar einen privaten Samenspender behandelt der Entwurf faktisch wie einen biologischen Vater mit eigener elterlicher Rechtsposition, indem er ihm ein Anfechtungsrecht eröffnet und damit in Konkurrenz zu den Elternteilen setzt, die die Zeugung initiiert haben und die tatsächlich elterliche Verantwortung tragen. 

Der gelebten Vielfalt von Familien in Deutschland Rechnung tragen

Zudem soll die Vaterschaft eines nicht biologischen Vaters immer wieder neu zur Disposition gestellt werden (sogenannte „zweite Chance“). Danach kann ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Anfechtungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen mehrmals wiederaufgenommen werden. Obwohl der Gesetzentwurf ausdrücklich Bezug auf Situationen häuslicher oder sexueller Gewalt nimmt, bleibt der Gewaltschutz unzureichend, insbesondere weil ein eindeutiger Bezug zur Istanbul Konvention fehlt. Mit einem Entschließungsantrag greift die Grüne Bundestagsfraktion die in der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss seitens Sachverständiger vorgetragene Kritik auf. 

Darüber hinaus fordern wir seit Langem eine grundsätzliche Reform des Abstammungsrechts, die der gelebten Vielfalt von Familien in Deutschland Rechnung trägt. Kernpunkte dafür sind: Die Regelung, wonach nur der Ehemann der Mutter qua Ehe der zweite rechtliche Elternteil des Kindes ist, soll für alle Eheleute unabhängig vom Geschlecht gelten. Damit würden die Diskriminierung von Regenbogenfamilien, insbesondere von lesbischen Müttern und ihren Kindern, beendet und die Elternschaft von trans- und intergeschlechtlichen sowie nicht binären Menschen berücksichtigt. Zudem soll in nichtehelichen Konstellationen eine Elternschaftsanerkennung für Personen jeden Geschlechts ermöglicht werden. Darüber hinaus soll ein neues familienrechtliches Institut der Elternschaftsvereinbarung eingeführt werden: Danach könnten künftige Eltern und der künftige Spender vor der Zeugung gemeinsam vereinbaren, wer mit der Geburt zweiter rechtlicher Elternteil wird. All dies lässt die Regierungskoalition unberücksichtigt und blendet damit gesellschaftliche Realitäten weiterhin aus. 

Entschließungsantrag

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung

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