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Zweiter Heizkostenzuschuss bringt weitere Entlastung

  • Explodierende Energiekosten belasten gerade Bürger*innen mit kleinem Einkommen besonders stark.
  • Wir haben deshalb einen zweiten Heizkostenzuschuss beschlossen, der an Bürger*innen und Bürger geht, die Wohngeld, Bafög, Meister-BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen.
  • Die Höhe des Zuschusses ist nach Personen im Haushalt gestaffelt: 415 Euro für 1-Personen-Haushalte, 540 Euro für 2-Personen-Haushalte, 100 Euro Zuschlag für jede weitere Person im Haushalt.

Die Preise für fossile Energie wie Öl, Kohle und Gas sind noch immer hoch. Um die weiterhin hohen Belastungen durch Heiz- und Stromkosten abzufedern, haben wir einen zweiten Heizkostenzuschuss für Haushalte mit niedrigen Einkommen beschlossen.

Deutliche Erhöhung

Die Höhe des Zuschusses haben wir gegenüber dem ersten Heizkostenzuschuss deutlich angehoben. Auch der zweite Heizkostenzuschuss ist nach Personen im Haushalt gestaffelt und folgendermaßen ausgestaltet: 415 Euro für 1-Personen-Haushalte, 540 Euro für 2-Personen-Haushalte, 100 Euro Zuschlag für jede weitere Person im Haushalt. Für andere Zuschussberechtigte wird es einen pauschalen Zuschuss in Höhe von pauschal 345 Euro geben.

Zuschussberechtigte

Der Heizkostenzuschuss unterstützt besonders schwer betroffene Haushalte wie Wohngeldempfänger*innen, Auszubildende oder Studierende, die auf Leistungen angewiesen sind. Mehr als 2 Millionen Bürger*innen werden davon profitieren können.

Neben den Wohngeld-Empfänger*innen sieht das Gesetz für vier weitere Gruppen einen Zuschuss vor:

  • Studierende, denen im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 entweder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bewilligt wurden und die nicht bei den Eltern wohnen
  • Aufstiegsfortbildungsteilnehmende, denen das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – sogenanntes „Meister-BAföG“ – bewilligt wurde
  • Auszubildende, denen Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt wurde
  • Menschen mit Behinderungen, denen Ausbildungsgeld nach § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt wurde und die über einen eigenen Haushalt verfügen.

Der Zuschuss richtet sich an diejenigen, die ihn besonders benötigen. Er wirkt damit zielgerichtet und nicht nach dem Prinzip „Gießkanne“.

Weitere Entlastungen

Der Heizkostenzuschuss ist nur ein Baustein einer ganzen Reihe von  Entlastungsmaßnahmen wie der Energiepreispauschale für Rentner*innen, Entlastungen für Erwerbstätige mit kleinen Einkommen, dem Bürgergeld, dem Wohngeld, dem Kindersofortzuschlag und der Abschaffung der EEG-Umlagekosten beim Strompreis.

Wohngeld wird weiterentwickelt

Die dynamische Entwicklung der Heizkosten zeigt aber auch: Der einmalige Heizkostenzuschuss ist wichtig, er wirkt jedoch nur symptomatisch. Die massiven Preisschwankungen fossiler Energieträger zeigen klar, dass wir den Umstieg auf erneuerbare Energien enorm beschleunigen müssen, um eine saubere und bezahlbare Energieversorgung sicherzustellen.

Der Zuschuss ist ein Instrument zum sozialen Ausgleich, der Härtefälle abmildern soll und sofort wirkt. Um langfristig den Klimaschutz zu stärken, haben wir im Koalitionsvertrag vereinbart, das Wohngeld zu stärken, die Heizkostenkomponente weiterzuentwickeln und eine Klimakomponente einzuführen

Heizkostenzuschuss I bereits ausgezahlt

Bereits im Juni 2022 war der erste Heizkostenzuschuss in Kraft getreten. Die Auszahlung, für die die Länder verantwortlich sind, ist größtenteils erfolgt. Auch hier war für Wohngeldempfänger*innen der Zuschuss nach Personen im Haushalt gestaffelt. Er betrug 270 Euro für 1-Personen-Haushalte, 350 Euro für 2-Personen-Haushalte und 70 Euro Zuschlag für jede weitere Person im Haushalt. Für andere Zuschussberechtigte gab es einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 230 Euro.

Gesetzentwurf

Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch

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