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Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung wird verschärft

  • Der Bundestag hat am 25. April eine Reform der Strafvorschriften zur Abgeordnetenbestechung beschlossen. In Zukunft wird jede unzulässige Interessenvertretung durch Mandatsträger*innen unter Strafe gestellt werden.
  • Auf diese Reform haben wir lange hingewirkt. Die bisherige Rechtslage war ein stumpfes Schwert. Das zeigen nicht zuletzt Korruptionsskandale wie die so genannten Maskendeals, die bislang nicht bestraft werden konnten.
  • Neben den bisherigen Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung wird zukünftig ein weiterer Tatbestand treten. Fälle wie die so genannten Maskendeals oder die Aserbaidschan-Affäre sind dann strafbar.

Wenn Abgeordnete ihre Stellung ausnutzen, um sich selbst zu bereichern, schaden sie damit dem Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität politischer Prozesse und fördern den Demokratieverdruss. Deshalb ist es für uns Grüne im Bundestag zentral, der Korruption durch Mandatsträger*innen entschlossen entgegenzutreten. Mit dem Gesetz zur Erweiterung der Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung verbessern wir die Korruptionsbekämpfung im parlamentarischen Raum.

Die bisherige Rechtslage war unzureichend. Korrupte Mandatsträger*innen wurden zwar angeklagt, mussten allerdings freigesprochen werden. Denn bislang hat sich nur strafbar gemacht, wer sich für die unmittelbare Mandatswahrnehmung bezahlen ließ, also etwa für eine Rede im Plenum oder die Abstimmung in einem Ausschuss. Erfasst waren also nur die schwersten Formen der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträger*innen. Diese eng gefasste Strafbarkeit war nicht nachvollziehbar. Denn auch korrupte Verhaltensweisen über die unmittelbare Mandatsausübung hinaus stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit der Politiker*innen und sind deshalb strafwürdig.

Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung: Freiheitstrafe bis zu drei Jahren

Zukünftig wird es einen weiteren Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung in § 108f StGB geben, der neben den schon bestehenden § 108e StGB tritt. Danach wird eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe möglich sein.

Nach § 108f StGB werden Mandatsträger*innen sich auch dann strafbar machen, wenn sie während des Mandats Vermögensvorteile als Gegenleistung für die Wahrnehmung fremder Interessen annehmen. Dazu zählt zum Beispiel die Vermittlung von Geschäften an ein Ministerium.

Wir Grüne im Bundestag haben lange für diese Reform gekämpft. Prof. Dr. Erol Pohlreich von der Viadrina Universität Frankfurt (Oder) hat sich im Auftrag der grünen Bundestagsfraktion bereits im vergangenen Jahr mit einer möglichen Reform der Abgeordnetenbestechung auseinandergesetzt. Im Rahmen eines Fachgesprächs konnten wir darüber hinaus die Meinungen vieler weiterer Expert*innen hören. Es freut uns sehr, dass wir zwischen den Regierungsfraktionen eine Einigung erreichen konnten, die nunmehr im Bundestag beschlossen wurde.

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