Bundesdisziplinargesetz

Entfernung von Verfassungsfeind*innen im Öffentlichen Dienst

Polizisten betreten ein Polizeipräsidium
Bei der Entfernung von Beamt*innen aus dem Staatsdienst gibt es zurecht hohe Hürden, aber es darf nicht sein, dass diejenigen, die unsere Demokratie bedrohen, in den Diensten unseres Staates stehen. (Symbolbild) picture alliance/dpa | Roland Weihrauch
15.02.2023
  • Gegen Verfassungsfeind*innen im öffentlichen Dienst muss entschlossener vorgegangen werden, das haben zahlreiche Vorfälle mit vor allem rechtsextremem Hintergrund gezeigt.
  • Im Koalitionsvertrag haben sich Grüne, SPD und FDP daher das Ziel gesetzt, Verfassungsfeind*innen schneller aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen.
  • Das Bundeskabinett hat am 15. Februar 2023 einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem in Zukunft die Dienstherren selbst die Entlassung vollziehen können, bisher waren gerichtliche Beschlüsse notwendig.

Verfassungsfeind*innen im Staatsdienst

Rechtsextreme Chatgruppen bei der Polizei, die Drohungen des NSU 2.0, Berichte über rechtsextreme Netzwerke in der Bundeswehr, der Fall Jens Maier in Sachsen und zuletzt die Razzien gegen zahlreiche Personen aus der Reichsbürger- und rechtsextremen Szene. Diese Fälle haben gemeinsam, dass an ihnen Personen beteiligt sind, die als Polizist*innen, Soldat*innen oder Richter*innen einen Eid auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung geleistet haben. Doch leider hat sich in den vergangenen Jahren immer wieder gezeigt, dass es auch unter den Menschen im Staatsdienst Personen mit demokratiefeindlichen Einstellungen gibt. Es gibt zurecht hohe Hürden, wenn Beamt*innen aus dem Staatsdienst entfernt werden sollen. Aber es darf nicht sein, dass diejenigen, die unsere Demokratie bedrohen und andere bekämpfen, in den Diensten unseres Staates stehen.

Hohe Hürden vor der Entfernung aus dem öffentlichen Dienst

Trotz oft klarer Beweislage dauert es nicht selten jahrelang, bis solche Beamt*innen aus dem Dienst entfernt werden können. Der Grund dafür: Beamt*innen werden auf Lebenszeit ernannt und können ohne gravierende Gründe nicht entlassen werden. Hinzu kommt ein spezielles Verfahren. Denn bisher kann der Dienstherr Beamt*innen nicht selbst aus dem Dienst entlassen. Er kann nur die Hinweise auf verfassungsfeindliche Einstellungen sammeln und ein Disziplinarverfahren einleiten. Aber die Entfernung aus dem öffentlichen Dienst muss von einem Verwaltungsgericht ausgesprochen werden. Bis zum Ende dieser meist langwierigen Verfahren bleiben die Beamt*innen im Dienst und das bei vollen Bezügen. Dies führte dazu, dass ohnehin lange Verfahren zum Teil absichtlich in die Länge gezogen wurden.

Pläne zur Beschleunigung der Verfahren

Besonders deutlich wurde das Problem am Beispiel des vom sächsischen Verfassungsschutz als Rechtsextremisten eingestuften Jens Maier, der nach dem Ende seines Bundestagsmandates für die AfD wieder auf die Richterbank zurückkehren wollte. Dies konnte mit einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand verhindert werden. Allerdings zeigte sich an diesem Fall auch, dass einfachere und klarere Regeln für eine Entfernung aus dem Dienst nötig sind. Die sächsische Justizministerin Katja Meier (Bündnis 90/Die Grünen) hat daher einen Katalog von „Maßnahmen für ein entschlossenes Vorgehen gegen Extremistinnen und Extremisten im öffentlichen Dienst“ vorgelegt und damit eine breite Debatte angestoßen.

Dienstherr*innen sollen selbst entlassen können

Aufgrund der zahlreichen Vorkommnisse in den vergangenen Jahren hatten sich die Ampel-Parteien in ihrem Koalitionsvertrag ohnehin das Ziel gesetzt, Verfassungsfeind*innen schneller aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen. Nach den Razzien gegen Personen aus dem rechtsextremen und Reichsbürgermilieu im November 2022, unter denen sich auch Polizist*innen, Soldat*innen und eine Richterin befinden, legte das Bundesinnenministerium einen Gesetzentwurf vor, nach dem in Zukunft die Dienstherr*innen selbst die Entlassung vollziehen können. Eine gerichtliche Prüfung soll demnach nur noch auf Wunsch des betreffenden Beamten erfolgen. Außerdem müssen nach der Entlassung bis zum Ende der gerichtlichen Prüfung gezahlte Bezüge unter Umständen zurückgezahlt werden. Es besteht also kein Anreiz mehr, die Verfahren in die Länge zu ziehen.

Den vom Bundeskabinett am 15. Februar 2023 beschlossenen Gesetzentwurf werden wir im nun anstehenden parlamentarischen Verfahren konstruktiv begleiten und weitere Vorschläge einbringen. Wir konnten bereits eine Verlängerung der Fristen in den Paragraphen 15 und 16 des Bundesdisziplinargesetzes unterbringen. Dadurch können Dienstvergehen, wie etwa rassistisches Verhalten, länger geahndet und berücksichtigt werden, wenn es um die Beurteilung der Verfassungstreue von Beamt*innen geht. Das ist nötig, da ein verfassungsfeindliches Weltbild erst durch die Summe einzelner Aussagen und Taten so eindeutig und schwerwiegend wird, dass es konsequent geahndet werden kann.