Entfernung von Verfassungsfeind*innen im Öffentlichen Dienst
- Wir müssen entschlossen gegen Verfassungsfeind*innen im öffentlichen Dienst vorgehen. Dazu reformieren wir das Disziplinarrecht des Bundes. Der Bundestag hat die Reform am 17.11.2023 beschlossen.
- Künftig können Dienstherr*innen in solchen Fällen selbst die Entlassung vollziehen. Bisher waren gerichtliche Beschlüsse notwendig.
- Das Gesetz enthält zudem Regelungen zur Mitgliedschaft in verbotenen Parteien und Vereinigungen, zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie zu Tätigkeiten nach Ausscheiden aus dem Dienst.
Verfassungsfeind*innen im Staatsdienst
Rechtsextreme Chatgruppen bei der Polizei, die Drohungen des NSU 2.0, rechtsextreme Netzwerke in der Bundeswehr, der Fall des Richters Jens Maier in Sachsen und die Razzien gegen Personen aus der Reichsbürger- und rechtsextremen Szene. Leider hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass es auch unter den Menschen im Staatsdienst Personen mit demokratiefeindlichen Einstellungen gibt.
Hohe Hürden für Entfernung aus dem öffentlichen Dienst
Zu Recht gibt es hohe Hürden, wenn Beamt*innen aus dem Staatsdienst entfernt werden sollen. Trotz oft klarer Beweislage dauern Verfahren meist jahrelang. Der Grund dafür ist vor allem, dass Dienstherr*innen Beamt*innen nicht selbst aus dem Dienst entlassen können. Sie können nur die Hinweise auf verfassungsfeindliche Einstellungen sammeln und ein Disziplinarverfahren einleiten. Die Entfernung aus dem Dienst muss von einem Verwaltungsgericht ausgesprochen werden. Bis zum Abschluss dieser oft langwierigen Verfahren bleiben die Beamt*innen im Dienst – bei vollen Bezügen. Dies führte dazu, dass ohnehin lange Verfahren zum Teil absichtlich in die Länge gezogen wurden.
Beschleunigung der Verfahren
Besonders deutlich wurde das Problem am Beispiel des vom sächsischen Verfassungsschutz als Rechtsextremisten eingestuften Jens Maier, der nach dem Ende seines Bundestagsmandates für die AfD wieder als Richter arbeiten wollte. Zwar konnte dies verhindert werden, allerdings zeigte sich an diesem Fall, dass klarere Regeln für eine Entfernung aus dem Dienst nötig sind. Die sächsische Justizministerin Katja Meier (Bündnis 90/Die Grünen) hat daher einen Katalog von „Maßnahmen für ein entschlossenes Vorgehen gegen Extremistinnen und Extremisten im öffentlichen Dienst“ vorgelegt.
Dienstherr*innen sollen selbst entlassen können
Im Gesetz zur Reform des Disziplinarrechts des Bundes ist geregelt, dass in Zukunft die Dienstherr*innen selbst die Entlassung vollziehen können. Auch sollen Dienstvergehen, wie etwa rassistisches Verhalten, über einen länger zurückliegenden Zeitraum geahndet und berücksichtigt werden können, wenn es um die Beurteilung der Verfassungstreue von Beamt*innen geht.
Eine gerichtliche Prüfung soll künftig nur noch auf Wunsch der betroffenen Beamt*innen erfolgen. Außerdem müssen nach der Entlassung bis zum Ende der gerichtlichen Prüfung gezahlte Bezüge unter Umständen zurückgezahlt werden. Für die Verfahren gelten selbstverständlich weiter höchste rechtsstaatliche Standards, wie die Unschuldsvermutung und der Anspruch auf rechtliches Gehör. Behördliche Entscheidungen können gerichtlich überprüft werden.
Mitgliedschaft in verbotenen Parteien und Vereinigungen
Bei schweren Dienstvergehen ist das Beamt*innen-Verhältnis zu beenden. Wir stellen im Gesetz nun klar, dass die Mitgliedschaft in einer vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärten Partei oder einer verbotenen Vereinigung im Regelfall ein schweres Dienstvergehen darstellt. Dies führt meist auch zur Entfernung aus dem Dienst.
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
Wir verschärfen auch die Regelungen für sogenannte politische Beamt*innen. Das sind solche, die in herausgehobenen Positionen arbeiten, wie beispielsweise Staatssekretär*innen oder Behördenleiter*innen wichtiger Behörden. Sie können jederzeit in den einstweiligen (also vorläufigen) Ruhestand versetzt werden, aber auch jederzeit wieder in den Dienst zurückberufen werden. Von ihnen wird von nun an erwartet, dass sie sich auch während des einstweiligen Ruhestands zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen. Bisher war es so, dass die Pflicht zur aktiven Bekennung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nur während der aktiven Dienstzeit (bis zum Ruhestand) galt. Machen sich politische Beamt*innen durch Äußerungen oder Handlungen für eine Zurückberufung in den Dienst untragbar, rechtfertigt dies künftig disziplinarrechtliche Konsequenzen.
Neue Meldepflichten für außerdienstliche Tätigkeiten
In bestimmten Fällen können sich Gefahren für die Sicherheit unseres Staates ergeben, wenn Beamt*innen im Anschluss an ihre Dienstzeit für bestimmte Unternehmen oder andere Staaten arbeiten. Politische Beamt*innen und solche, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt in den Ruhestand bestimmte sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausgeübt haben, müssen daher künftig jede Erwerbstätigkeit anzeigen. So können Dienstherr*innen prüfen, ob durch eine solche Tätigkeit Sicherheitsinteressen unseres Staates betroffen sind, und können die Tätigkeit im Ernstfall untersagen. Tätigkeiten für andere Staaten müssen künftig unter bestimmten Voraussetzungen vorab genehmigt werden.